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Rechtssatz RS0117565

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117565

Geschäftszahl

7Ob7/03k

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, wann ein Adoptionsvertrag wirksam ist, kommt es darauf an, wann der Vertrag zustande kam. Dies ist bei nicht eigenberechtigten Wahlkindern nicht immer jener Zeitpunkt, in dem ein Elternteil seine Zustimmungserklärung abgibt beziehungsweise dessen Zustimmung durch gerichtlichen Beschluss ersetzt wird. Nur wenn der Elternteil der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes ist, kommt es auf die Abgabe dessen Zustimmungserklärung an, da ja erst dann der Adoptionsvertrag zustande kommt. Andernfalls ist seine Zustimmung zum Zustandekommen des Adoptionsvertrages nicht erforderlich, sondern lediglich materiellrechtliche Voraussetzung für die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindes Statt und der Adoptionsvertrag wird nach der Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 7/03k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 7/03k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117565

Dokumentnummer

JJR_20030319_OGH0002_0070OB00007_03K0000_001