Der Rekurs ist zulässig; die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liegen vor.Der Rekurs ist zulässig; die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liegen vor.
Er ist auch sachlich berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof vertritt seit der in SZ 52/93 veröffentlichten Entscheidung, auf deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, daß es sich bei dem Schaden eines Leasingnehmers, den dieser infolge einer Beschädigung des Leasinggegenstandes durch einen Dritten erleidet, um einen nicht ersatzfähigen Drittschaden handelt (SZ 56/199 = JBl 1985,231; 2 Ob 105/83; 8 Ob 20/85; SZ 59/40; 8 Ob 17/87) und daß daher in derartigen Fällen Schadenersatzansprüche des Leasingnehmers gegen den Schädiger nur dann in Betracht kommen, wenn sie ihm vom Leasinggeber abgetreten wurden oder der Leasingnehmer derartige Schadenersatzansprüche des Leasinggebers im Sinne des § 1422 ABGB einlöste (2 Ob 105/83; 8 Ob 17/87).Der Oberste Gerichtshof vertritt seit der in SZ 52/93 veröffentlichten Entscheidung, auf deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, daß es sich bei dem Schaden eines Leasingnehmers, den dieser infolge einer Beschädigung des Leasinggegenstandes durch einen Dritten erleidet, um einen nicht ersatzfähigen Drittschaden handelt (SZ 56/199 = JBl 1985,231; 2 Ob 105/83; 8 Ob 20/85; SZ 59/40; 8 Ob 17/87) und daß daher in derartigen Fällen Schadenersatzansprüche des Leasingnehmers gegen den Schädiger nur dann in Betracht kommen, wenn sie ihm vom Leasinggeber abgetreten wurden oder der Leasingnehmer derartige Schadenersatzansprüche des Leasinggebers im Sinne des Paragraph 1422, ABGB einlöste (2 Ob 105/83; 8 Ob 17/87).
Dem wurde in der Lehre (Apathy, Die publizianische Klage 62 ff;
derselbe in JBl 1985,233; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 29 ff;derselbe in JBl 1985,233; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 29 ff;
Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 22 zu § 1332) im wesentlichen mit dem Argument widersprochen, daß der Bestandnehmer Rechtsbesitzer sei, dem in Analogie zu § 372 ABGB petitorischer Schutz gegenüber Dritten gewährt werde. Folgerichtig sei der Mieter oder Leasingnehmer, soweit er Dritten gegenüber in Analogie zu § 372 ABGB berechtigt sei, als unmittelbar Geschädigter anzusehen. Der Schädiger greife nicht nur in das Eigentumsrecht des Vermieters oder Leasinggebers, sondern auch in die analog § 372 ABGB relativdingliche Rechtsstellung des Rechtsbesitzers ein, dem auch Schadenersatzansprüche gegen den Störer zuerkannt werden müßten, weil dadurch, daß ihm Rechtsschutz gegenüber Dritten gewährt werde, eine Zuweisung des Vermögenswertes durch die Rechtsordnung erfolge und diese Zuweisung auch für den schadenersatzrechtlichen Schutz entscheidend sein müsse. Jeder Dritte, der entgegen dieser Zuweisung handle, verhalte sich rechtswidrig.Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 22 zu Paragraph 1332,) im wesentlichen mit dem Argument widersprochen, daß der Bestandnehmer Rechtsbesitzer sei, dem in Analogie zu Paragraph 372, ABGB petitorischer Schutz gegenüber Dritten gewährt werde. Folgerichtig sei der Mieter oder Leasingnehmer, soweit er Dritten gegenüber in Analogie zu Paragraph 372, ABGB berechtigt sei, als unmittelbar Geschädigter anzusehen. Der Schädiger greife nicht nur in das Eigentumsrecht des Vermieters oder Leasinggebers, sondern auch in die analog Paragraph 372, ABGB relativdingliche Rechtsstellung des Rechtsbesitzers ein, dem auch Schadenersatzansprüche gegen den Störer zuerkannt werden müßten, weil dadurch, daß ihm Rechtsschutz gegenüber Dritten gewährt werde, eine Zuweisung des Vermögenswertes durch die Rechtsordnung erfolge und diese Zuweisung auch für den schadenersatzrechtlichen Schutz entscheidend sein müsse. Jeder Dritte, der entgegen dieser Zuweisung handle, verhalte sich rechtswidrig.
Diesen Argumenten ist der Oberste Gerichtshof bereits in der in SZ 23/191 veröffentlichen Entscheidung im wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, der Umstand, daß die Rechtspraxis die §§ 372 ff ABGB auf das Verhältnis zwischen mehreren konkurrierenden Bestandnehmern analog anwende (siehe dazu Klang in Klang2 V 22 ff), dürfe nicht zu dem Schluß verleiten, daß das Bestandrecht ein quasidingliches Recht sei. Die Frage, inwieweit der Eingreifer einem älteren Bestandrecht zu weichen habe, dürfe mit der weiteren Frage, ob und inwieweit er schadenersatzpflichtig sei, nicht identifiziert werden. Das erstangeführte Problem werde von der Judikatur nach § 372 ABGB gelöst. Das bedeute aber nicht, daß deshalb ausnahmslos alle Rechtsregeln über die Konkurrenz dinglicher Rechte oder den Eingriff in dingliche Rechte anzuwenden seien, denn eine Analogie sei nur insofern zulässig, als die ratio der Rechtsnorm eine rechtsähnliche Anwendung eines anderen Gesetzes rechtfertige (§ 7 ABGB). Es dürfe daher aus dem Umstand, daß § 372 ABGB auf die Konkurrenz mehrerer Bestandrechte angewendet werde, nicht geschlossen werden, daß auch die Vorschriften über den Schadenersatz bei Verletzung dinglicher Rechte auf den Eingriff in ein Bestandrecht maßgebend zu sein hätten. Der Bestandnehmer habe kein absolutes, sondern nur ein relatives Recht an der Sache gegenüber dem Bestandgeber, wenn er auch gegen Dritte geschützt werde. Bei Verletzung eines obligatorischen Rechtes könne aber nur Schadenersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des 30. Hauptstückes des ABGB verlangt werden, nicht aber allein schon deshalb, weil das Recht verletzt worden sei.Diesen Argumenten ist der Oberste Gerichtshof bereits in der in SZ 23/191 veröffentlichen Entscheidung im wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, der Umstand, daß die Rechtspraxis die Paragraphen 372, ff ABGB auf das Verhältnis zwischen mehreren konkurrierenden Bestandnehmern analog anwende (siehe dazu Klang in Klang2 römisch fünf 22 ff), dürfe nicht zu dem Schluß verleiten, daß das Bestandrecht ein quasidingliches Recht sei. Die Frage, inwieweit der Eingreifer einem älteren Bestandrecht zu weichen habe, dürfe mit der weiteren Frage, ob und inwieweit er schadenersatzpflichtig sei, nicht identifiziert werden. Das erstangeführte Problem werde von der Judikatur nach Paragraph 372, ABGB gelöst. Das bedeute aber nicht, daß deshalb ausnahmslos alle Rechtsregeln über die Konkurrenz dinglicher Rechte oder den Eingriff in dingliche Rechte anzuwenden seien, denn eine Analogie sei nur insofern zulässig, als die ratio der Rechtsnorm eine rechtsähnliche Anwendung eines anderen Gesetzes rechtfertige (Paragraph 7, ABGB). Es dürfe daher aus dem Umstand, daß Paragraph 372, ABGB auf die Konkurrenz mehrerer Bestandrechte angewendet werde, nicht geschlossen werden, daß auch die Vorschriften über den Schadenersatz bei Verletzung dinglicher Rechte auf den Eingriff in ein Bestandrecht maßgebend zu sein hätten. Der Bestandnehmer habe kein absolutes, sondern nur ein relatives Recht an der Sache gegenüber dem Bestandgeber, wenn er auch gegen Dritte geschützt werde. Bei Verletzung eines obligatorischen Rechtes könne aber nur Schadenersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des 30. Hauptstückes des ABGB verlangt werden, nicht aber allein schon deshalb, weil das Recht verletzt worden sei.
Dem ist nach Auffassung des erkennenden Senates nichts hinzuzufügen. Er vermag daher den dargestellten Einwänden der Lehre gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zu folgen und hält an der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung fest. Diese mag bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise als unbillig erscheinen; dies ist aber kein tragfähiger Einwand gegen ihre sachliche Richtigkeit auf Grund der bestehenden Rechtsordnung. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten handelt es sich, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, bei den Aufwendungen des Klägers für ein Mietfahrzeug, die dieser anläßlich der Beschädigung des von ihm geleasten LKW machte, um einen nicht ersatzfähigen Drittschaden. Eine Abtretung derartiger Schadenersatzansprüche des Leasinggebers an den Kläger oder ihre Einlösung durch ihn im Sinne des § 1422 ABGB kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil dem Leasinggeber derartige Ersatzansprüche gegen den Schädiger nicht zustanden. Daß etwa der Leasinggeber im Fall der Beschädigung des vom Kläger geleasten LKW zur Beistellung eines Ersatzfahrzeuges (auf seine Kosten) an den Kläger verpflichtet gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet. Im übrigen wurde im § 11 Z 4 der Leasingbedingungen (darauf wurde im § 10 Z 9 der Leasingbedingungen ausdrücklich verwiesen) unter anderem vereinbart, daß die Schadensabwicklung ausschließlich von der Havarieabteilung des Vermieters durchgeführt wird. Es kann daher keine Rede davon sein, daß allfällige Schadenersatzansprüche des Leasinggebers schon im vorhinein im Leasingvertrag an den Kläger abgetreten worden wären. Wenn der Kläger nach dem Unfall das Eigentum an dem geleasten LKW erwarb, ändert dies nichts daran, daß ihm im Unfallszeitpunkt nur obligatorische Rechte an diesem Fahrzeug zustanden und daß er daher im Sinne der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung seine Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes von den Beklagten ersetzt verlangen kann. Auch von einer bloßen Schadensverlagerung auf den Kläger kann keine Rede sein, weil der Kläger nicht etwa einen typischerweise beim Leasinggeber eingetretenen Schaden wirtschaftlich zu tragen hatte, sondern einen zusätzlichen Folgeschaden erlitt, der aber, wie dargestellt, als mittelbarer Schaden nicht zu ersetzen ist (8 Ob 20/85).Dem ist nach Auffassung des erkennenden Senates nichts hinzuzufügen. Er vermag daher den dargestellten Einwänden der Lehre gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zu folgen und hält an der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung fest. Diese mag bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise als unbillig erscheinen; dies ist aber kein tragfähiger Einwand gegen ihre sachliche Richtigkeit auf Grund der bestehenden Rechtsordnung. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten handelt es sich, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, bei den Aufwendungen des Klägers für ein Mietfahrzeug, die dieser anläßlich der Beschädigung des von ihm geleasten LKW machte, um einen nicht ersatzfähigen Drittschaden. Eine Abtretung derartiger Schadenersatzansprüche des Leasinggebers an den Kläger oder ihre Einlösung durch ihn im Sinne des Paragraph 1422, ABGB kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil dem Leasinggeber derartige Ersatzansprüche gegen den Schädiger nicht zustanden. Daß etwa der Leasinggeber im Fall der Beschädigung des vom Kläger geleasten LKW zur Beistellung eines Ersatzfahrzeuges (auf seine Kosten) an den Kläger verpflichtet gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet. Im übrigen wurde im Paragraph 11, Ziffer 4, der Leasingbedingungen (darauf wurde im Paragraph 10, Ziffer 9, der Leasingbedingungen ausdrücklich verwiesen) unter anderem vereinbart, daß die Schadensabwicklung ausschließlich von der Havarieabteilung des Vermieters durchgeführt wird. Es kann daher keine Rede davon sein, daß allfällige Schadenersatzansprüche des Leasinggebers schon im vorhinein im Leasingvertrag an den Kläger abgetreten worden wären. Wenn der Kläger nach dem Unfall das Eigentum an dem geleasten LKW erwarb, ändert dies nichts daran, daß ihm im Unfallszeitpunkt nur obligatorische Rechte an diesem Fahrzeug zustanden und daß er daher im Sinne der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung seine Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes von den Beklagten ersetzt verlangen kann. Auch von einer bloßen Schadensverlagerung auf den Kläger kann keine Rede sein, weil der Kläger nicht etwa einen typischerweise beim Leasinggeber eingetretenen Schaden wirtschaftlich zu tragen hatte, sondern einen zusätzlichen Folgeschaden erlitt, der aber, wie dargestellt, als mittelbarer Schaden nicht zu ersetzen ist (8 Ob 20/85).
Die Rechtssache erweist sich daher, ohne daß auf die Frage einer Zession von Schadenersatzansprüchen des Klägers an den Vermieter des von ihm in Anspruch genommenen Mietfahrzeuges einzugehen wäre, als spruchreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens. Es war daher in Stattgebung des Rekurses der Beklagten der angefochtene Beschluß aufzuheben und durch Urteil in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes zu entscheiden (§ 519 Abs 2 zweiter Satz ZPO).Die Rechtssache erweist sich daher, ohne daß auf die Frage einer Zession von Schadenersatzansprüchen des Klägers an den Vermieter des von ihm in Anspruch genommenen Mietfahrzeuges einzugehen wäre, als spruchreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens. Es war daher in Stattgebung des Rekurses der Beklagten der angefochtene Beschluß aufzuheben und durch Urteil in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes zu entscheiden (Paragraph 519, Absatz 2, zweiter Satz ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.