Aus Anlaß der rechtzeitigen und zulässigen Revision der beklagten Partei ist auf folgendes Bedacht zu nehmen:
Mit der am 1.1.1990 in Kraft getretenen 48.Novelle zum ASVG, BGBl. 1989/642, wurden die §§ 344 bis 347 neu gefaßt. Gemäß § 344 Abs. 1 ist nunmehr zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, eine paritätische Schiedskommission berufen. Zu deren Kompetenzbereich gehört jedenfalls ein Streit darüber, ob ein gültig abgeschlossener Vertrag weiter besteht (RV 1098 BlgNR 17, 17.GP; Souhrada, Die neue Schiedskommissionsorganisation, SozSi 1990, 20). Das Gesetz enthält diesbezüglich keine Übergangsregelung (Souhrada aaO 24). Bis zum 31.12.1989 waren die Gerichte - jedenfalls seit der am 14.6.1988 ohne Fristsetzung erfolgten Aufhebung der alten Fassung des § 344 ASVG durch den Verfassungsgerichtshof - zur Entscheidung eines Rechtsstreites darüber, ob ein befristeter Vertrag durch Zeitablauf erloschen ist, berufen (Krejci, Probleme des individuellen Kassenvertrages, ZAS 1989, 123), der Rechtsweg war daher zur Zeit der Entscheidungen der Vorinstanzen zulässig. Seit Inkrafttreten der 48.Novelle zum ASVG ist dies nicht mehr der Fall. Gemäß § 42 Abs. 1 JN ist die Unzulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Der Grundsatz des § 29 JN (pertepuatio fori) gilt nur für die Zuständigkeit, nicht aber für die Zulässigkeit des Rechtsweges. Deren nachträglicher Fortfall hat immer die Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und die Zurückweisung der Klage zur Folge (Fasching I, 229; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 228). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Die Ansicht Souhradas (aaO 24), sei bereits ein Rechtsmittelverfahren anhängig, dürfte nach der Rechtsprechung von einer Zurückweisung Abstand genommen werden, kann nicht geteilt werden. In der von diesem Autor zur Stützung seiner Meinung zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6.Juli 1920, SZ 2/70, wird zwar ausgeführt, die Änderung der Zuständigkeit sei erst nach Schluß des Verfahrens erster Instanz eingetreten, als tragende Begründung aber ausgeführt, daß eine Änderung der Zuständigkeit nur einzutreten habe, wenn die Entscheidung der Rechtssache nicht mehr einem ordentlichen Gericht, sondern einer anderen Behörde zustehe, weshalb nicht mit Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 42 JN vorzugehen sei. Im vorliegenden Fall steht seit 1.1.1990 aber die Entscheidung nicht mehr den Gerichten sondern der paritätischen Schiedskommission, somit einer anderen Behörde zu. Überdies hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.7.1988, 1 Ob 585/88, den Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit wahrgenommen, die Urteile der Vorinstanzen und das Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen, weil in einem Verfahren über eine Klage der Staatsanwaltschaft auf Nichtigerklärung einer Ehe im Revisionsverfahren keiner der beklagten Ehegatten österreichischer Staatsbürger mehr war und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.Mit der am 1.1.1990 in Kraft getretenen 48.Novelle zum ASVG, BGBl. 1989/642, wurden die Paragraphen 344 bis 347 neu gefaßt. Gemäß Paragraph 344, Absatz eins, ist nunmehr zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, eine paritätische Schiedskommission berufen. Zu deren Kompetenzbereich gehört jedenfalls ein Streit darüber, ob ein gültig abgeschlossener Vertrag weiter besteht Regierungsvorlage 1098 BlgNR 17, 17.GP; Souhrada, Die neue Schiedskommissionsorganisation, SozSi 1990, 20). Das Gesetz enthält diesbezüglich keine Übergangsregelung (Souhrada aaO 24). Bis zum 31.12.1989 waren die Gerichte - jedenfalls seit der am 14.6.1988 ohne Fristsetzung erfolgten Aufhebung der alten Fassung des Paragraph 344, ASVG durch den Verfassungsgerichtshof - zur Entscheidung eines Rechtsstreites darüber, ob ein befristeter Vertrag durch Zeitablauf erloschen ist, berufen (Krejci, Probleme des individuellen Kassenvertrages, ZAS 1989, 123), der Rechtsweg war daher zur Zeit der Entscheidungen der Vorinstanzen zulässig. Seit Inkrafttreten der 48.Novelle zum ASVG ist dies nicht mehr der Fall. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN ist die Unzulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Der Grundsatz des Paragraph 29, JN (pertepuatio fori) gilt nur für die Zuständigkeit, nicht aber für die Zulässigkeit des Rechtsweges. Deren nachträglicher Fortfall hat immer die Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und die Zurückweisung der Klage zur Folge (Fasching römisch eins, 229; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 228). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Die Ansicht Souhradas (aaO 24), sei bereits ein Rechtsmittelverfahren anhängig, dürfte nach der Rechtsprechung von einer Zurückweisung Abstand genommen werden, kann nicht geteilt werden. In der von diesem Autor zur Stützung seiner Meinung zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6.Juli 1920, SZ 2/70, wird zwar ausgeführt, die Änderung der Zuständigkeit sei erst nach Schluß des Verfahrens erster Instanz eingetreten, als tragende Begründung aber ausgeführt, daß eine Änderung der Zuständigkeit nur einzutreten habe, wenn die Entscheidung der Rechtssache nicht mehr einem ordentlichen Gericht, sondern einer anderen Behörde zustehe, weshalb nicht mit Unzuständigkeitserklärung im Sinne des Paragraph 42, JN vorzugehen sei. Im vorliegenden Fall steht seit 1.1.1990 aber die Entscheidung nicht mehr den Gerichten sondern der paritätischen Schiedskommission, somit einer anderen Behörde zu. Überdies hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.7.1988, 1 Ob 585/88, den Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit wahrgenommen, die Urteile der Vorinstanzen und das Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen, weil in einem Verfahren über eine Klage der Staatsanwaltschaft auf Nichtigerklärung einer Ehe im Revisionsverfahren keiner der beklagten Ehegatten österreichischer Staatsbürger mehr war und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
Obwohl die Gesetzesänderung erst während des Revisionsverfahrens erfolgte, ist die dadurch eingetretene Unzulässigkeit des Rechtsweges somit gemäß § 42 JN wahrzunehmen. Eine Möglichkeit, statt der Zurückweisung der Klage mit einer Überweisung an die paritätische Schiedskommission, die eine Verwaltungsbehörde ist (RV aaO 16), vorzugehen (Souhrada, aaO 24, hält dies für erwägenswert), besteht nicht, es gibt keine Normen, deren unmittelbare oder analoge Anwendung dies rechtfertigen könnte.Obwohl die Gesetzesänderung erst während des Revisionsverfahrens erfolgte, ist die dadurch eingetretene Unzulässigkeit des Rechtsweges somit gemäß Paragraph 42, JN wahrzunehmen. Eine Möglichkeit, statt der Zurückweisung der Klage mit einer Überweisung an die paritätische Schiedskommission, die eine Verwaltungsbehörde ist Regierungsvorlage aaO 16), vorzugehen (Souhrada, aaO 24, hält dies für erwägenswert), besteht nicht, es gibt keine Normen, deren unmittelbare oder analoge Anwendung dies rechtfertigen könnte.
Aus diesen Gründen mußten die Urteile der Vorinstanzen samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen werden. Diese Entscheidung kann nur den Punkt 1 des Klagebegehrens betreffen, weil nur dieses Begehren auf Grund des Teilurteiles an den Obersten Gerichtshof herangetragen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 2 ZPO.Aus diesen Gründen mußten die Urteile der Vorinstanzen samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen werden. Diese Entscheidung kann nur den Punkt 1 des Klagebegehrens betreffen, weil nur dieses Begehren auf Grund des Teilurteiles an den Obersten Gerichtshof herangetragen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.