[13] Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[14] Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die eingeklagten Schäden im Sinn einer systematischen Auslegung des gesamten Art 8 unter die in Art 8 § 1 lit b CUI genannten Sachschäden fallen. [14] Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die eingeklagten Schäden im Sinn einer systematischen Auslegung des gesamten Artikel 8, unter die in Artikel 8, Paragraph eins, Litera b, CUI genannten Sachschäden fallen.
1. Anwendbares internationales Recht/Unions-recht:
[15] 1.1. Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. 5. 1980 (COTIF – Convention relative aux transports internationaux ferroviaires) in der Fassung des Protokolls vom 3. 6. 1999 ist am 1. 7. 2006 unter anderem in Österreich (BGBl III 2006/126) und Deutschland in Kraft getreten (Freise in MüKoHGB4 [2020] COTIF Einl Rn 5). Es enthält sieben Anhänge, die integrierte Bestandteile des Übereinkommens sind, darunter die Einheitlichen Rechtsvorschriften über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI; Anhang E zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr [COTIF]). Es erfasst nach seinem Art 1 Abs 1 nur Verträge über die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur zum Zwecke der Durchführung internationaler Eisenbahnbeförderungen; insbesondere Art 8 CUI ist überdies auch in nationalen Fällen anzuwenden (vgl 2 Ob 69/17m mwN). [15] 1.1. Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. 5. 1980 (COTIF – Convention relative aux transports internationaux ferroviaires) in der Fassung des Protokolls vom 3. 6. 1999 ist am 1. 7. 2006 unter anderem in Österreich (BGBl III 2006/126) und Deutschland in Kraft getreten (Freise in MüKoHGB4 [2020] COTIF Einl Rn 5). Es enthält sieben Anhänge, die integrierte Bestandteile des Übereinkommens sind, darunter die Einheitlichen Rechtsvorschriften über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI; Anhang E zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr [COTIF]). Es erfasst nach seinem Artikel eins, Absatz eins, nur Verträge über die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur zum Zwecke der Durchführung internationaler Eisenbahnbeförderungen; insbesondere Artikel 8, CUI ist überdies auch in nationalen Fällen anzuwenden vergleiche 2 Ob 69/17m mwN).
1.2. Die – relevanten – Bestimmungen der CUI lauten folgendermaßen:
„Artikel 4 – Zwingendes Recht
Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften es nicht ausdrücklich zulassen, ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages zur Folge. Dessen ungeachtet können die Parteien des Vertrages ihre Haftung und ihre Verpflichtungen, die sich aus diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften ergeben, erweitern oder die Haftung für Sachschäden der Höhe nach begrenzen.
…
Artikel 8 – Haftung des Betreibers
§ 1 Der Betreiber haftet fürParagraph eins, Der Betreiber haftet für
a) Personenschäden (Tötung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit),
b) Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung beweglicher und unbeweglicher Sachen),
c) Vermögensschäden, die sich daraus ergeben, dass der Beförderer Entschädigungen gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM zu leisten hat,
die der Beförderer oder seine Hilfspersonen während der Nutzung der Infrastruktur erleiden und die ihre Ursache in der Infrastruktur haben.
…
§ 4 Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen darüber treffen, ob und inwieweit der Betreiber für Schäden, die dem Beförderer durch Verspätung oder Betriebsstörungen entstehen, haftet.Paragraph 4, Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen darüber treffen, ob und inwieweit der Betreiber für Schäden, die dem Beförderer durch Verspätung oder Betriebsstörungen entstehen, haftet.
…
Artikel 9 – Haftung des Beförderers
...
Artikel 19 – Sonstige Ansprüche
§ 1 In allen Fällen, auf welche diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, gegen den Betreiber oder gegen den Beförderer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.Paragraph eins, In allen Fällen, auf welche diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, gegen den Betreiber oder gegen den Beförderer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.
...“
2. Der erkennende Senat hat dem EuGH zu 2 Ob 172/19m folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist der Gerichtshof der Europäischen Union für die Auslegung der Einheitlichen Rechtsvorschriften über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI; Anhang E zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr [COTIF]) zuständig?
2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Ist Art 8 § 1 lit b CUI so auszulegen, dass unter die dort normierte Haftung des Betreibers für Sachschäden auch die Kosten fallen, die dem Beförderer dadurch entstehen, dass er wegen der Beschädigung seiner Lokomotiven ersatzweise andere Lokomotiven anmieten muss?2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Ist Artikel 8, Paragraph eins, Litera b, CUI so auszulegen, dass unter die dort normierte Haftung des Betreibers für Sachschäden auch die Kosten fallen, die dem Beförderer dadurch entstehen, dass er wegen der Beschädigung seiner Lokomotiven ersatzweise andere Lokomotiven anmieten muss?
3. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht und die zweite Frage verneint wird: Sind Art 4 und Art 19 § 1 CUI dahin auszulegen, dass die Parteien des Vertrags ihre Haftung wirksam durch den pauschalen Verweis auf nationales Recht erweitern können, wenn danach zwar der Haftungsumfang weiter ist, jedoch – abweichend von der verschuldensunabhängigen Haftung nach CUI – für die Haftung Verschulden Voraussetzung ist?“3. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht und die zweite Frage verneint wird: Sind Artikel 4 und Artikel 19, Paragraph eins, CUI dahin auszulegen, dass die Parteien des Vertrags ihre Haftung wirksam durch den pauschalen Verweis auf nationales Recht erweitern können, wenn danach zwar der Haftungsumfang weiter ist, jedoch – abweichend von der verschuldensunabhängigen Haftung nach CUI – für die Haftung Verschulden Voraussetzung ist?“
2.1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 14. 7. 2022, C-500/20, so beantwortet:
„1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist, wenn er gemäß Art. 267 AEUV angerufen wird, für die Auslegung von Art. 4, Art. 8 § 1 Buchst. b und Art. 19 § 1 des Anhangs E ('Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr [CUI]') des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 zuständig.„1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist, wenn er gemäß Artikel 267, AEUV angerufen wird, für die Auslegung von Artikel 4,, Artikel 8, Paragraph eins, Buchst. b und Artikel 19, Paragraph eins, des Anhangs E ('Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr [CUI]') des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 zuständig.
2. Art. 8 § 1 Buchst. b des Anhangs E des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 ist dahin auszulegen, dass die Haftung des Infrastrukturbetreibers für Sachschäden nicht die Kosten umfasst, die dem Eisenbahnunternehmen durch die Anmietung von Ersatzlokomotiven für die Dauer der Reparatur der beschädigten Lokomotiven entstanden sind.2. Artikel 8, Paragraph eins, Buchst. b des Anhangs E des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 ist dahin auszulegen, dass die Haftung des Infrastrukturbetreibers für Sachschäden nicht die Kosten umfasst, die dem Eisenbahnunternehmen durch die Anmietung von Ersatzlokomotiven für die Dauer der Reparatur der beschädigten Lokomotiven entstanden sind.
3. Art. 4 und Art. 19 § 1 des Anhangs E des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 sind dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien ihre Haftung durch einen pauschalen Verweis auf nationales Recht, nach dem der Infrastrukturbetreiber in weiterem Umfang haftet und das diese Haftung vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig macht, erweitern können.“3. Artikel 4 und Artikel 19, Paragraph eins, des Anhangs E des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 sind dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien ihre Haftung durch einen pauschalen Verweis auf nationales Recht, nach dem der Infrastrukturbetreiber in weiterem Umfang haftet und das diese Haftung vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig macht, erweitern können.“
[16] 3. Damit ist geklärt, dass eine Haftung der Beklagten nicht auf Art 8 § 1 lit b der CUI gestützt werden kann, aber die Vertragsparteien ihre Haftung durch einen pauschalen Verweis auf nationales Recht, nach dem der Infrastrukturbetreiber in weiterem Umfang haftet und das diese Haftung vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig macht, erweitern können. [16] 3. Damit ist geklärt, dass eine Haftung der Beklagten nicht auf Artikel 8, Paragraph eins, Litera b, der CUI gestützt werden kann, aber die Vertragsparteien ihre Haftung durch einen pauschalen Verweis auf nationales Recht, nach dem der Infrastrukturbetreiber in weiterem Umfang haftet und das diese Haftung vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig macht, erweitern können.
[17] 4.1. Hier haben die Parteien gemäß Punkt 20 der AGB ihre Haftung „nach den gesetzlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), Unternehmensgesetzbuches (UGB), Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) und des CUI“ vereinbart, „sofern in diesen AGB nicht hievon abweichende Regelungen enthalten sind“. Derartige abweichende Regelungen liegen nicht vor.
[18] 4.2. Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadenersatzanspruch unter anderem auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten (Mangelhaftigkeit der Schieneninfrastruktur im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzgesetzen iSd § 1311 ABGB) gestützt. Damit beruft sie sich im Sinn der Klausel 20 ihrer AGB – nach der Entscheidung des EuGH zulässig – auf eine Verschuldenshaftung nach dem ABGB. Sollte sie die Mangelhaftigkeit beweisen können, käme diese – nicht durch Höchstgrenzen beschränkte – Haftung in Betracht. Unfallkausale Mietwagenkosten sind grundsätzlich ersatzfähig (RS0030635; RS0026941; RS0030586; RS0030390; RS0020815). Das gilt auch für die hier geltend gemachten Kosten der Anmietung von Lokomotiven. [18] 4.2. Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadenersatzanspruch unter anderem auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten (Mangelhaftigkeit der Schieneninfrastruktur im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzgesetzen iSd Paragraph 1311, ABGB) gestützt. Damit beruft sie sich im Sinn der Klausel 20 ihrer AGB – nach der Entscheidung des EuGH zulässig – auf eine Verschuldenshaftung nach dem ABGB. Sollte sie die Mangelhaftigkeit beweisen können, käme diese – nicht durch Höchstgrenzen beschränkte – Haftung in Betracht. Unfallkausale Mietwagenkosten sind grundsätzlich ersatzfähig (RS0030635; RS0026941; RS0030586; RS0030390; RS0020815). Das gilt auch für die hier geltend gemachten Kosten der Anmietung von Lokomotiven.
[19] 4.3. Es ist daher im fortgesetzten Verfahren die Verschuldenshaftung der Beklagten zu prüfen. Ob im Verhältnis zwischen den Streitteilen eine Haftung nach EKHG oder UGB überhaupt bestehen könnte, kann derzeit dahinstehen.
[20] 5. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. [20] 5. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.