Begründung:
Die beiden Pflegebefohlenen sind die ehelichen Kinder von Kirsten U***** und Ing. Robert S*****. Deren Ehe wurde mit Urteil vom 30. 10. 2000 geschieden. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. 11. 2000 wurde die Obsorge alleine der Mutter übertragen.
Am 15. 10. 2002 beantragte der Vater, die Obsorge der Mutter zu entziehen und an ihn zu übertragen, weil die Mutter beabsichtige, die beiden Kinder nach England zu holen; dies sei dem Wohl der Kinder abträglich. Mit einstweiliger Verfügung vom 17. 12. 2003 übertrug das Erstgericht die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung "bis zur endgültigen Entscheidung über den vorliegenden Antrag des Vaters Robert S***** auf Übertragung der Obsorge an ihn", vorläufig an die mütterliche Großmutter Freia U*****.
Nachdem die Mutter zunächst am 27. 12. 2002 angegeben hatte, es sei das Beste, die Obsorge an ihren Vater DDr. Manfred U***** zu übertragen, beantragte sie mit der am 18. 4. 2003 beim Erstgericht eingelangte Eingabe ihr das (uneingeschränkte) Sorgerecht wieder zuzuerkennen und die einstweilige Verfügung aufzuheben. Bei ihrer Einvernahme vom 29. 12. 2003 gab sie aber an, es bestehe derzeit kein Interesse an einer schnellen Entscheidung weil klar sei, dass vorerst an der Beziehung zwischen der Mutter und den Großeltern bzw der Mutter und den Kindern zu arbeiten sei, bevor überhaupt die Voraussetzungen für die allfällige Übertragung der Obsorge an die Mutter vorliegen könnten.
Das Erstgericht übertrug mit Beschluss vom 27. 2. 2004 die Obsorge an die mütterlichen Großeltern Freia und DDr. Manfred U***** und wies die Anträge der Mutter Kirsten U***** und des Vaters Ing. Robert S***** auf Übertragung der Obsorge jeweils ab.
Es führte aus, der emotional-soziale Bereich der beiden Pflegebefohlenen sei von einer intensiven positiven Beziehung zum anderen Geschwisterteil sowie zur Halbschwester gekennzeichnet. Die beiden Kinder fühlten sich im Familiensystem der mütterlichen Großeltern wohl und geborgen. Zwar hätten die Minderjährigen auch positive Beziehungen zu den leiblichen Eltern, doch sei insbesondere das Verhältnis des minderjährigen Sven zu seiner Mutter distanziert. Wesentlich sei, dass die Kinder in den letzten Jahren fast ausschließlich von den mütterlichen Großeltern betreut worden seien und vor allem die Großmutter primäre Bezugsperson sei. Ein plötzliches Herausreißen aus dem großelterlichen Familienverband und dem Freundeskreis würde mit hoher Wahrscheinlichkeit beiden Kindern Schaden zufügen.
Während die Abweisung des Antrags des Vaters mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, erhob die Mutter Rekurs, dem mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge gegeben wurde. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, dass sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, dass die Großeltern die primären Bezugspersonen für die Kinder seien. Die Mutter arbeite in Qatar, weshalb der Kontakt zu ihr nur sehr schwer hergestellt werden könne und sie kaum in der Lage sei, sich bei einem konkreten Problem rasch einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Aus diesem Grund empfehle sich eine Übertragung der Obsorge an die Großeltern. Die Beibehaltung der Provisorialregelung sei weder notwendig noch angebracht. Es werde an der Mutter liegen, sich entsprechend den Empfehlungen des Sachverständigen um eine Intensivierung der Kontakte zu den Kinder zu bemühen. Den Großeltern sei dabei ans Herz zu legen, die Versuche ihrer Tochter zu unterstützen.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG für nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschluss auf Übertragung der Obsorge an die mütterlichen Großeltern unter Abweisung des Antrags der Kindesmutter auf Übertragung der Obsorge an sie aufgehoben werde. Der Vater und die mütterlichen Großeltern haben Stellungnahmen erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Mutter zurückzuweisen, ihm eventuell nicht Folge zu geben.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG für nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschluss auf Übertragung der Obsorge an die mütterlichen Großeltern unter Abweisung des Antrags der Kindesmutter auf Übertragung der Obsorge an sie aufgehoben werde. Der Vater und die mütterlichen Großeltern haben Stellungnahmen erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Mutter zurückzuweisen, ihm eventuell nicht Folge zu geben.
Das Rechtsmittel der Mutter ist zum Teil zulässig, weil das Rekursgericht - wie im Folgenden noch darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, es ist zum Teil auch berechtigt.
Die Mutter macht in ihrem Rechtsmittel geltend, eine Änderung der Obsorgeverhältnisse komme nur als äußerste Notmaßnahme in Betracht. Durch eine vorläufige Entziehung der Obsorge dürfe der endgültigen Entscheidung nicht vorgegriffen werden, weshalb der sonst geltende Grundsatz der Kontinuität der Erziehung gesondert zu beurteilen sei. Gerade das Gegenteil sei hier geschehen. Die Verhältnisse, die aus der vorläufigen Regelung resultierten, würden als Begründung für die Entscheidung herangezogen. Darin liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht.