Aus der Begründung:
Daraus, daß in der Einantwortungsurkunde die fideikommissarische Substitution nicht berücksichtigt worden ist und daß gegen sie ein Rechtsmittel nicht eingebracht worden ist, kann im vorliegenden Fall nicht der zwingende Schluß gezogen werden, daß der Kläger auf eine Sicherstellung seiner Substitutionsrechte oder gar auf die Rechte selbst verzichtet habe; nach den allgemeinen Grundsätzen über die Tragweite der Einantwortungsurkunde gegenüber der wahren Rechtslage kann die Versäumung der Frist zu einem Rekurs gegen die mangelhafte Einantwortungsurkunde nicht den Verlust des Rechtes herbeiführen (Klang, Kommentar, 2. Aufl., zu § 613 ABGB.). Unter der Voraussetzung, daß auch sonst ein Verzicht des Klägers nicht erfolgt ist, ist er durch den notariellen Schenkungsvertrag, soweit dieser zur Substitutionsmasse gehöriges Vermögen zum Gegenstand hatte, unbestreitbar in seinen Nacherbenrechten verletzt worden. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist, wie die Beklagten selbst zugeben, von der aktenwidrigen Annahme ausgegangen, daß der Kläger im Verlassenschaftsverfahren auf eine Sicherstellung seiner Substitutionsrechte verzichtet habe. Wenn der Kläger derzeit auch noch nicht einen Herausgabeanspruch stellen kann, weil der Substitutionsfall noch nicht eingetreten ist, so muß ihm doch das Recht eingeräumt werden, seine Nacherbenrechte sicherzustellen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß der gegenwärtige Grundbuchstand, der allenfalls noch eine Verurteilung der Zweitbeklagten zur Herausgabe des Substitutionsvermögens zuließe, bis zum Eintritt des Substitutionsfalles eine Veränderung erfährt. Der festgestellte Verzicht auf die Verbücherung des Veräußerungsverbotes würde allerdings verhindern, das gegen das Verbot verstoßende Rechtsgeschäft als nichtig zu erklären, selbst wenn beide Vertragsteile nicht im guten Glauben gewesen wären, und nur einen Schadenersatzanspruch zulassen. Hingegen müßte eine Veräußerung, die die Beschränkung des Eigentumsrechtes des Veräußerers geflissentlich verschwiegen hat, ungültig und nichtig sein. Die Nichtigerklärung des Veräußerungsgeschäftes kann aber nach der Ansicht des Revisionsgerichtes schon vor dem Eintritt des Substitutionsfalles vom Nacherben begehrt werden. Da ihm derzeit nur ein Sicherungsanspruch zusteht, kann dieser gemäß § 158 AußstrG. bloß durch die grundbücherliche Anmerkung des Substitutionsbandes verwirklicht werden; diese Art der Sicherung ist aber lediglich dann möglich, wenn der auf Grund der Einantwortungsurkunde, in der die Beschränkung des Eigentumsrechtes des Vorerben offenbar übersehen worden ist, geschaffene Grundbuchstand wiederhergestellt wird. Das Begehren auf Nichtigerklärung der Schenkung ist kein reines Feststellungsbegehren, es kommt ihm vielmehr auch rechtsgestaltende Wirkung zu; die Nichtigerklärung ist jedenfalls die Grundlage für alle weiteren Mittel, deren sich der Kläger bedienen muß, um die Rechtsverletzung abzuwehren. Es ist zwar richtig, daß das in der Klage gestellte Löschungsbegehren verfehlt war; den Ausführungen der Klage ist jedoch klar zu entnehmen, daß es dem Kläger nicht darum zu tun war, die bloße Löschung der auf Grund des Schenkungsvertrages vollzogenen Grundbuchseintragungen zu erreichen, sondern daß er vielmehr nichts anderes als die Herbeiführung des früheren Grundbuchstandes bezweckte. Wenn in diesem Sinne unter entsprechender Umstilisierung des Begehrens erkannt würde, würde dem Kläger nichts anderes zugesprochen werden, als er begehrt hatte, sondern nur sein Begehren in die richtige Fassung gebracht werden.Daraus, daß in der Einantwortungsurkunde die fideikommissarische Substitution nicht berücksichtigt worden ist und daß gegen sie ein Rechtsmittel nicht eingebracht worden ist, kann im vorliegenden Fall nicht der zwingende Schluß gezogen werden, daß der Kläger auf eine Sicherstellung seiner Substitutionsrechte oder gar auf die Rechte selbst verzichtet habe; nach den allgemeinen Grundsätzen über die Tragweite der Einantwortungsurkunde gegenüber der wahren Rechtslage kann die Versäumung der Frist zu einem Rekurs gegen die mangelhafte Einantwortungsurkunde nicht den Verlust des Rechtes herbeiführen (Klang, Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraph 613, ABGB.). Unter der Voraussetzung, daß auch sonst ein Verzicht des Klägers nicht erfolgt ist, ist er durch den notariellen Schenkungsvertrag, soweit dieser zur Substitutionsmasse gehöriges Vermögen zum Gegenstand hatte, unbestreitbar in seinen Nacherbenrechten verletzt worden. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist, wie die Beklagten selbst zugeben, von der aktenwidrigen Annahme ausgegangen, daß der Kläger im Verlassenschaftsverfahren auf eine Sicherstellung seiner Substitutionsrechte verzichtet habe. Wenn der Kläger derzeit auch noch nicht einen Herausgabeanspruch stellen kann, weil der Substitutionsfall noch nicht eingetreten ist, so muß ihm doch das Recht eingeräumt werden, seine Nacherbenrechte sicherzustellen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß der gegenwärtige Grundbuchstand, der allenfalls noch eine Verurteilung der Zweitbeklagten zur Herausgabe des Substitutionsvermögens zuließe, bis zum Eintritt des Substitutionsfalles eine Veränderung erfährt. Der festgestellte Verzicht auf die Verbücherung des Veräußerungsverbotes würde allerdings verhindern, das gegen das Verbot verstoßende Rechtsgeschäft als nichtig zu erklären, selbst wenn beide Vertragsteile nicht im guten Glauben gewesen wären, und nur einen Schadenersatzanspruch zulassen. Hingegen müßte eine Veräußerung, die die Beschränkung des Eigentumsrechtes des Veräußerers geflissentlich verschwiegen hat, ungültig und nichtig sein. Die Nichtigerklärung des Veräußerungsgeschäftes kann aber nach der Ansicht des Revisionsgerichtes schon vor dem Eintritt des Substitutionsfalles vom Nacherben begehrt werden. Da ihm derzeit nur ein Sicherungsanspruch zusteht, kann dieser gemäß Paragraph 158, AußstrG. bloß durch die grundbücherliche Anmerkung des Substitutionsbandes verwirklicht werden; diese Art der Sicherung ist aber lediglich dann möglich, wenn der auf Grund der Einantwortungsurkunde, in der die Beschränkung des Eigentumsrechtes des Vorerben offenbar übersehen worden ist, geschaffene Grundbuchstand wiederhergestellt wird. Das Begehren auf Nichtigerklärung der Schenkung ist kein reines Feststellungsbegehren, es kommt ihm vielmehr auch rechtsgestaltende Wirkung zu; die Nichtigerklärung ist jedenfalls die Grundlage für alle weiteren Mittel, deren sich der Kläger bedienen muß, um die Rechtsverletzung abzuwehren. Es ist zwar richtig, daß das in der Klage gestellte Löschungsbegehren verfehlt war; den Ausführungen der Klage ist jedoch klar zu entnehmen, daß es dem Kläger nicht darum zu tun war, die bloße Löschung der auf Grund des Schenkungsvertrages vollzogenen Grundbuchseintragungen zu erreichen, sondern daß er vielmehr nichts anderes als die Herbeiführung des früheren Grundbuchstandes bezweckte. Wenn in diesem Sinne unter entsprechender Umstilisierung des Begehrens erkannt würde, würde dem Kläger nichts anderes zugesprochen werden, als er begehrt hatte, sondern nur sein Begehren in die richtige Fassung gebracht werden.