Aus der Begründung:
Der Gesetzgeber hat in mehreren gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gebracht, daß bei widerrechtlicher, schuldhafter Benützung einer Sache auch für den Zufall gehaftet wird, der sich ohne diese Benützung nicht ereignet hätte. So haften der Verwahrer und der Entlehner, die die Rückstellung einer Sache verzögern, auch für den Schaden, welchem die Sache bei dem Hinterleger oder Verleiher nicht ausgesetzt gewesen wäre, ohne daß sie einen Zufall vorschützen könnten (§§ 965, 979 ABGB.). In der Entscheidung JBl. 1931 S. 264 wurde ausgesprochen, daß bei einer vereinbarungswidrigen Erweiterung des Gebrauchsrechtes für den dadurch verursachten Schaden gehaftet werde. Nach § 335 ABGB. ist der unredliche Besitzer verbunden, allen durch seinen Besitz verursachten Schaden zu ersetzen. Diese Ersatzpflicht wurde zumeist lediglich als Ausfluß der allgemeinen Verschuldenshaftung des § 1295 oder des § 1324 ABGB. erklärt (vgl. Schey in Klang 1. Aufl. I/1 S. 1242 zu § 335 ABGB.). Schließlich wird auch nach § 1437 ABGB. der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld als unredlicher Besitzer angesehen, wenn er den Irrtum des Gebers gewußt hat oder aus den Umständen vermuten mußte. Während aber in den Fällen der §§ 965, 979 ABGB. der rechtswidrige Benützer die Sache zunächst mit dem Willen des Eigentümers innehatte, haben die Beklagten von Anfang an heimlich auf Grund eines gemeinsamen Planes den Wagen in Benützung genommen und das für die Benützung des Wagens erforderliche Benzin aus dem Besitz des Eigentümers gegen seinen Willen entzogen. Sie haften als Mittäter für die Folgen ihrer rechtswidrigen Handlung. Die Haftung der Beklagten gegenüber dem Eigentümer wird auch nicht dadurch aufgehoben, daß ihre Absicht nicht auf die Beschädigung des Wagens gerichtet war und der Unfall durch das Handeln einer anderen Person eintrat, weil mit der Möglichkeit einer Beschädigung des Wagens auf einer Schwarzfahrt in abstracto gerechnet werden mußte (vgl. die bei Kapfer in der Manz'schen Großen Ausgabe des ABGB. zu § 1295 unter Anm. 16 abgedruckten oberstgerichtlichen Entscheidungen). Es besteht kein Anlaß, im Falle einer zufälligen Beschädigung widerrechtlich benützter fremder Sachen zwischen unredlichem Besitzer und unredlichem Benützer zu unterscheiden (vgl. GlUNF. 3089, ferner Rkv 25/53). Auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. XXV 303 können sich die Beklagten nicht berufen, weil weder behauptet noch bewiesen wurde, daß der Schaden des Kraftwagens, wenn er in der Garage verblieben wäre, auch sonst eingetreten wäre.Der Gesetzgeber hat in mehreren gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gebracht, daß bei widerrechtlicher, schuldhafter Benützung einer Sache auch für den Zufall gehaftet wird, der sich ohne diese Benützung nicht ereignet hätte. So haften der Verwahrer und der Entlehner, die die Rückstellung einer Sache verzögern, auch für den Schaden, welchem die Sache bei dem Hinterleger oder Verleiher nicht ausgesetzt gewesen wäre, ohne daß sie einen Zufall vorschützen könnten (Paragraphen 965, 979, ABGB.). In der Entscheidung JBl. 1931 S. 264 wurde ausgesprochen, daß bei einer vereinbarungswidrigen Erweiterung des Gebrauchsrechtes für den dadurch verursachten Schaden gehaftet werde. Nach Paragraph 335, ABGB. ist der unredliche Besitzer verbunden, allen durch seinen Besitz verursachten Schaden zu ersetzen. Diese Ersatzpflicht wurde zumeist lediglich als Ausfluß der allgemeinen Verschuldenshaftung des Paragraph 1295, oder des Paragraph 1324, ABGB. erklärt vergleiche Schey in Klang 1. Aufl. I/1 S. 1242 zu Paragraph 335, ABGB.). Schließlich wird auch nach Paragraph 1437, ABGB. der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld als unredlicher Besitzer angesehen, wenn er den Irrtum des Gebers gewußt hat oder aus den Umständen vermuten mußte. Während aber in den Fällen der Paragraphen 965, 979, ABGB. der rechtswidrige Benützer die Sache zunächst mit dem Willen des Eigentümers innehatte, haben die Beklagten von Anfang an heimlich auf Grund eines gemeinsamen Planes den Wagen in Benützung genommen und das für die Benützung des Wagens erforderliche Benzin aus dem Besitz des Eigentümers gegen seinen Willen entzogen. Sie haften als Mittäter für die Folgen ihrer rechtswidrigen Handlung. Die Haftung der Beklagten gegenüber dem Eigentümer wird auch nicht dadurch aufgehoben, daß ihre Absicht nicht auf die Beschädigung des Wagens gerichtet war und der Unfall durch das Handeln einer anderen Person eintrat, weil mit der Möglichkeit einer Beschädigung des Wagens auf einer Schwarzfahrt in abstracto gerechnet werden mußte vergleiche die bei Kapfer in der Manz'schen Großen Ausgabe des ABGB. zu Paragraph 1295, unter Anmerkung 16 abgedruckten oberstgerichtlichen Entscheidungen). Es besteht kein Anlaß, im Falle einer zufälligen Beschädigung widerrechtlich benützter fremder Sachen zwischen unredlichem Besitzer und unredlichem Benützer zu unterscheiden vergleiche GlUNF. 3089, ferner Rkv 25/53). Auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. römisch 25 303 können sich die Beklagten nicht berufen, weil weder behauptet noch bewiesen wurde, daß der Schaden des Kraftwagens, wenn er in der Garage verblieben wäre, auch sonst eingetreten wäre.
In allen Fällen, in denen ein Schaden durch mehrere verursacht wurde, in denen also jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgend einer Verhaltensform beigetragen hat, besteht solidarische Haftung (Wolff in Klang 2. Aufl. VI zu § 1302 ABGB. und die dort angegebene Rechtsprechung und Literatur, ferner 2 Ob 91/55).In allen Fällen, in denen ein Schaden durch mehrere verursacht wurde, in denen also jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgend einer Verhaltensform beigetragen hat, besteht solidarische Haftung (Wolff in Klang 2. Aufl. römisch sechs zu Paragraph 1302, ABGB. und die dort angegebene Rechtsprechung und Literatur, ferner 2 Ob 91/55).
Das Klagebegehren würde somit dem Gründe nach zu Recht bestehen, wenn die dem Peter F. gegen die Beklagten erwachsene Schadenersatzforderung auf die klagende Versicherungsanstalt übergegangen ist. Zu der Frage des Rechtsüberganges der Schadenersatzforderung an die Versicherungsgesellschaft fehlen jedoch alle Erörterungen. Die Urteile der Untergerichte waren somit aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.