Aus der Begründung
Der Rekurs macht unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache nur in der Richtung geltend, daß die von der erstbeklagten Partei neuerlich erhobene Einrede des Mitverschuldens des Getöteten nach Ansicht des Berufungsgerichtes zu überprüfen sei.
Diese Ansicht ist aber nicht rechtsirrtümlich.
Die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung vom 24. November 1941 wirkt nur hinsichtlich derjenigen Beträge, die dort geltend gemacht wurden und über die dort abgesprochen wurde. Die Gründe dieser Entscheidung, die Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Beurteilungen sind bezüglich eines anderen als des dort behandelten Anspruches keiner Rechtskraft fähig (vgl. RiZ. 1936 S. 225, auch 2 Ob 197/55). Begehrt die klagende Partei wegen veränderter Umstände eine Rentenerhöhung, so ist über dieses Begehren, das einen ganz neuen Anspruch darstellt, bisher überhaupt noch nicht entschieden worden, und das Gericht kann und muß von neuem prüfen, ob überhaupt ein Anspruch zusteht. Die Untergerichte haben daher auch mit Recht die von der erstbeklagten Partei erhobene Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache hinsichtlich des nunmehr geltend gemachten Anspruches der klagenden Partei nicht für stichhältig erkannt.Die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung vom 24. November 1941 wirkt nur hinsichtlich derjenigen Beträge, die dort geltend gemacht wurden und über die dort abgesprochen wurde. Die Gründe dieser Entscheidung, die Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Beurteilungen sind bezüglich eines anderen als des dort behandelten Anspruches keiner Rechtskraft fähig vergleiche RiZ. 1936 S. 225, auch 2 Ob 197/55). Begehrt die klagende Partei wegen veränderter Umstände eine Rentenerhöhung, so ist über dieses Begehren, das einen ganz neuen Anspruch darstellt, bisher überhaupt noch nicht entschieden worden, und das Gericht kann und muß von neuem prüfen, ob überhaupt ein Anspruch zusteht. Die Untergerichte haben daher auch mit Recht die von der erstbeklagten Partei erhobene Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache hinsichtlich des nunmehr geltend gemachten Anspruches der klagenden Partei nicht für stichhältig erkannt.
Ebenso wie dem von der klagenden Partei mit ihrer vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruch nicht die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache mit Erfolg entgegengesetzt werden kann (vgl. auch SZ. XXIV 252), kann dies aber auch nicht gegenüber der von der erstbeklagten Partei in diesem Verfahren erhobenen Einrede des Mitverschuldens des Getöteten mit Erfolg geschehen. Im Vorprozesse wurde in dem allein maßgebenden Spruch der Entscheidung nur über einen damaligen Leistungsanspruch der Klägerin abgesprochen, eine Feststellung über den Grund des Anspruches ist im Spruch der in Betracht kommenden Entscheidung nicht erfolgt. Eine Entscheidung über einen Leistungsanspruch kann aber nur Rechtskraft bezüglich dieses Leistungsanspruches begrunden, nicht auch bezüglich des ihm zugrunde liegenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses, wenn auch notwendigerweise hierüber mitentschieden wurde. Will der Kläger oder der Beklagte weitere Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtes oder Rechtsverhältnisses vermeiden, so steht es ihnen frei, einen Antrag im Sinne der §§ 236 bzw. 259 ZPO. zu stellen, was aber im gegenständlichen Vorprozesse nicht geschehen ist (vgl. Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl. II S. 1175 zu § 411 ZPO.; auch RiZ. 1936 S. 195, ZBl. 1936 Nr. 401, 1 Ob 80/53, 2 Ob 197/55). Ein infolge Veränderung der Individualisierungsmomente entstandener neuer Rechtsanspruch wird folgerichtig von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Anspruch nicht berührt, wobei die Rechtskraft im Zweifel eng auszulegen ist, da sie um der Rechtssicherheit willen sogar bisweilen im Gegensatz zur Gerechtigkeit steht und dieser Riß nicht ohne Not vergrößert werden darf (vgl. Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes, 2. Aufl. II Seite 538 f.).Ebenso wie dem von der klagenden Partei mit ihrer vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruch nicht die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache mit Erfolg entgegengesetzt werden kann vergleiche auch SZ. römisch 24 252), kann dies aber auch nicht gegenüber der von der erstbeklagten Partei in diesem Verfahren erhobenen Einrede des Mitverschuldens des Getöteten mit Erfolg geschehen. Im Vorprozesse wurde in dem allein maßgebenden Spruch der Entscheidung nur über einen damaligen Leistungsanspruch der Klägerin abgesprochen, eine Feststellung über den Grund des Anspruches ist im Spruch der in Betracht kommenden Entscheidung nicht erfolgt. Eine Entscheidung über einen Leistungsanspruch kann aber nur Rechtskraft bezüglich dieses Leistungsanspruches begrunden, nicht auch bezüglich des ihm zugrunde liegenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses, wenn auch notwendigerweise hierüber mitentschieden wurde. Will der Kläger oder der Beklagte weitere Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtes oder Rechtsverhältnisses vermeiden, so steht es ihnen frei, einen Antrag im Sinne der Paragraphen 236, bzw. 259 ZPO. zu stellen, was aber im gegenständlichen Vorprozesse nicht geschehen ist vergleiche Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl. römisch zwei S. 1175 zu Paragraph 411, ZPO.; auch RiZ. 1936 S. 195, ZBl. 1936 Nr. 401, 1 Ob 80/53, 2 Ob 197/55). Ein infolge Veränderung der Individualisierungsmomente entstandener neuer Rechtsanspruch wird folgerichtig von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Anspruch nicht berührt, wobei die Rechtskraft im Zweifel eng auszulegen ist, da sie um der Rechtssicherheit willen sogar bisweilen im Gegensatz zur Gerechtigkeit steht und dieser Riß nicht ohne Not vergrößert werden darf vergleiche Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes, 2. Aufl. römisch zwei Seite 538 f.).
Wenn in dem der Entscheidung SZ. XXIV 252 zugrunde liegenden Fall der beklagten Partei gegen den neuen Anspruch nur Einwendungen hinsichtlich der Höhe und Dauer dieses Anspruches, aber nicht gegen den Grund zugebilligt werden, so ist damit für die klagende Partei nichts gewonnen. Denn dort lag im Vorprozesse - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - ein rechtskräftiger reiner Feststellungsausspruch über den Grund des Anspruches vor.Wenn in dem der Entscheidung SZ. römisch 24 252 zugrunde liegenden Fall der beklagten Partei gegen den neuen Anspruch nur Einwendungen hinsichtlich der Höhe und Dauer dieses Anspruches, aber nicht gegen den Grund zugebilligt werden, so ist damit für die klagende Partei nichts gewonnen. Denn dort lag im Vorprozesse - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - ein rechtskräftiger reiner Feststellungsausspruch über den Grund des Anspruches vor.
Es ergibt sich somit, daß im vorliegenden Fall die bloß über das Leistungsbegehren erfolgte Entscheidung im Vorprozesse nur Rechtskraft bezüglich des damals gestellten Leistungsbegehrens, nicht aber hinsichtlich des diesem Leistungsbegehren zugrunde liegenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses begrunden konnte, weil eine Entscheidung darüber, ob dieses Recht oder Rechtsverhältnis zu Recht bestehe, mangels eines bezüglichen Antrages der Parteien gemäß §§ 236 bzw. 259 ZPO. im Vorprozesse nicht ergangen ist. Die Heranziehung der Urteilsgrunde kann nur zur Klarstellung eines Spruches erfolgen, aber nicht einen hinsichtlich des dem Anspruch zugrunde liegenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses überhaupt nicht ergangenen Spruch ersetzen.Es ergibt sich somit, daß im vorliegenden Fall die bloß über das Leistungsbegehren erfolgte Entscheidung im Vorprozesse nur Rechtskraft bezüglich des damals gestellten Leistungsbegehrens, nicht aber hinsichtlich des diesem Leistungsbegehren zugrunde liegenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses begrunden konnte, weil eine Entscheidung darüber, ob dieses Recht oder Rechtsverhältnis zu Recht bestehe, mangels eines bezüglichen Antrages der Parteien gemäß Paragraphen 236, bzw. 259 ZPO. im Vorprozesse nicht ergangen ist. Die Heranziehung der Urteilsgrunde kann nur zur Klarstellung eines Spruches erfolgen, aber nicht einen hinsichtlich des dem Anspruch zugrunde liegenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses überhaupt nicht ergangenen Spruch ersetzen.