Rechtssatz RS0031046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031046
Geschäftszahl
2Ob144/57; 1Ob544/49; 2Ob197/55; 3Ob104/53; 2Ob304/67 (2Ob305/67); 2Ob228/77; 8Ob514/79; 8Ob71/79 (8Ob72/79); 1Ob737/82; 4Ob541/83; 2Ob150/08k
Entscheidungsdatum
25.03.2009
Rechtssatz
Ein Leistungsurteil ohne Feststellungsausspruch spricht nicht mit Rechtskraftwirkung über das dem durchgedrungenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Recht oder Rechtsverhältnis ab. Begehrt die klagende Partei wegen veränderter Umstände eine Rentenerhöhung, so ist über dieses Begehren, das einen ganz neuen Anspruch darstellt, bisher überhaupt noch nicht entschieden worden und das Gericht kann und muß von neuem prüfen, ob überhaupt ein Anspruch zusteht. Die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache wurde mit Recht verworfen. Der zur Rentenleistung verurteilte Beklagte kann daher in einem nachfolgenden Rentenerhöhungs-Prozess seinen im Vorprozess abschlägig beschiedenen Mitverschuldenseinwand wiederholen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 544/49
Entscheidungstext OGH 17.05.1950 1 Ob 544/49
- 3 Ob 104/53
Entscheidungstext OGH 04.03.1953 3 Ob 104/53
Ähnlich; Beisatz: Einschränkend auf "entsprechende" Änderung. (T1)
- 2 Ob 197/55
Entscheidungstext OGH 01.06.1955 2 Ob 197/55
- 2 Ob 144/57
Entscheidungstext OGH 05.02.1958 2 Ob 144/57
Veröff: JBl 1958,237 = SZ 31/15 = EvBl 1958/121 S 187
- 2 Ob 304/67
Entscheidungstext OGH 30.11.1967 2 Ob 304/67
Beisatz: Daher Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens, wenn der Anspruch des Klägers nur aus einer Rente nach § 1327 ABGB besteht. (T2) Veröff: EFSlg 8899
- 2 Ob 228/77
Entscheidungstext OGH 22.12.1977 2 Ob 228/77
nur: Ein Leistungsurteil ohne Feststellungsausspruch spricht nicht mit Rechtskraftwirkung über das dem durchgedrungenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Recht oder Rechtsverhältnis ab. (T3) Beisatz: Soferne kein Feststellungsausspruch bezüglich des Ersatzes künftiger Schäden vorliegt. (T4)
- 8 Ob 514/79
Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 514/79
nur T3
- 8 Ob 71/79
Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 71/79
Vgl auch; nur T3
- 1 Ob 737/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 737/82
nur T3; nur: Begehrt die klagende Partei wegen veränderter Umstände eine Rentenerhöhung, so ist über dieses Begehren, das einen ganz neuen Anspruch darstellt, bisher überhaupt noch nicht entschieden worden und das Gericht kann und muß von neuem prüfen, ob überhaupt ein Anspruch zusteht. (T5) Beis wie T4
- 4 Ob 541/83
Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 541/83
Vgl auch; nur T3; Beis wie T2
- 2 Ob 150/08k
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 150/08k
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031046
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19580205_OGH0002_0020OB00144_5700000_001