Aus den Entscheidungsgründen:
Vorweg ist festzuhalten, daß die Sachentscheidung grundsätzlich auf die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegebene Sach- und Rechtslage abzustellen ist (Fasching III, Anm. 1 und 2 zu § 406 ZPO; 6 Ob 521/77; 2 Ob 159/78; JBI. 1974, 426 u. v. a.). Überlegungen der Revision, wie die Rechtssache zu beurteilen wäre, wenn das Verfahren früher geschlossen worden wäre, können daher auf sich beruhen.Vorweg ist festzuhalten, daß die Sachentscheidung grundsätzlich auf die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegebene Sach- und Rechtslage abzustellen ist (Fasching römisch drei, Anmerkung 1 und 2 zu Paragraph 406, ZPO; 6 Ob 521/77; 2 Ob 159/78; JBI. 1974, 426 u. v. a.). Überlegungen der Revision, wie die Rechtssache zu beurteilen wäre, wenn das Verfahren früher geschlossen worden wäre, können daher auf sich beruhen.
Im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (13. Oktober 1977) ist die der Verjährungsfrist des § 1486 Abs. 1 ABGB unterliegende Restforderung der Beklagten gegen den Kläger jedenfalls als verjährt anzusehen. Die Beklagte kann die Bestimmung des § 1497 ABGB nicht in der von ihrer Revision geforderten Weise für sich in Anspruch nehmen. Nach dieser Gesetzesstelle wird die Verjährung insbesondere unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf diese berufen will, vor dem Verlauf der Verjährungszeit vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Die Revision vertritt nun die Auffassung, die Verjährung ihrer Restforderung sei deshalb im Sinne dieser Gesetzesstelle unterbrochen, weil die Beklagte dem Begehren des Klägers auf Rückstellung des Blankowechsels noch innerhalb der Verjährungsfrist die Prozeßbehauptung entgegengesetzt hat, der Beklagten stunde gegen den Kläger eine Restforderung von 7294.70 S zu. Dem kann nicht gefolgt werden. Daß hierin eine aufrechnungsweise Geltendmachung einer Gegenforderung nicht erblickt werden kann, räumt die Revision selbst ein, sodaß nicht näher begrundet werden muß, daß eine Aufrechnung mangels Gleichartigkeit unzulässig wäre und schon aus diesem Grund in ihrer Wirkung auf den Lauf der Verjährungsfrist nicht einer Klage gleichgehalten werden könne (1 Ob 207/69). Mit diesem Vorbringen wirft die Beklagte nur eine bei der Beurteilung des Klagebegehrens zu prüfende Vorfrage auf, deren Lösung mangels formeller Verselbständigung (etwa durch Zwischenantrag auf Feststellung) nicht mit den Garantien der Rechtskraft ausgestattet ist (Fasching II, 901). Ebenso wie Schritte, die die Geltendmachung eines Rechtes bloß vorbereiten (Klan[2] VI, 655), können solche zur Abwehr eines Klagebegehrens eingewendete Vorfragentatbestände nicht die Wirkung der Verjährungsunterbrechung haben, wie sie der Klagsführung oder ihr gleichgesetzten Rechtsverfolgungsschritten (vgl. Gschnitzer, Lehrbuch, Allgemeiner Teil, 251 f.; Klang[2] VI, 654 f.; 1 Ob 207/69 u. a.) zukommt. Entgegen den Revisionsausführungen war der Kläger berechtigt, der Behauptung der Restforderung der Beklagten nach Ablauf der Verjährungszeit während des Prozesses mit dem Verjährungseinwand entgegenzutreten. Der von der Revision ins Treffen geführte Umstand, daß die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung im Zeitpunkt ihrer Erlassung nach den nunmehr vorliegenden Verfahrensergebnissen nicht berechtigt war, rechtfertigt nicht den Ausschluß des Klägers vom Verjährungseinwand. Anders als in den Fällen, wo dem Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann, weil der Gläubiger vorn Schuldner veranlaßt wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen (EvBl. 1956/36; ZVR 1969/89 u. a.), wurde die Beklagte diesfalls durch die vom Erstgericht bewilligte und von ihr unbekämpft gelassene einstweilige Verfügung in keiner Weise gehindert, ihre Restforderung in der im § 1497 ABGB vorgesehenen Weise gegen Verjährung zu schützen. Hätte sie dies getan, dann wäre sie auch berechtigt, den Blankowechsel zur Deckung des dann noch unverjährten Forderungsrestes weiterhin zu behalten. Unterließ sie dies aber rechtsirrtümlich, dann kann sie daraus nicht ableiten, daß der Verjährungseinwand des Klägers gegen Treu und Glauben verstoße.Im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (13. Oktober 1977) ist die der Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Absatz eins, ABGB unterliegende Restforderung der Beklagten gegen den Kläger jedenfalls als verjährt anzusehen. Die Beklagte kann die Bestimmung des Paragraph 1497, ABGB nicht in der von ihrer Revision geforderten Weise für sich in Anspruch nehmen. Nach dieser Gesetzesstelle wird die Verjährung insbesondere unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf diese berufen will, vor dem Verlauf der Verjährungszeit vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Die Revision vertritt nun die Auffassung, die Verjährung ihrer Restforderung sei deshalb im Sinne dieser Gesetzesstelle unterbrochen, weil die Beklagte dem Begehren des Klägers auf Rückstellung des Blankowechsels noch innerhalb der Verjährungsfrist die Prozeßbehauptung entgegengesetzt hat, der Beklagten stunde gegen den Kläger eine Restforderung von 7294.70 S zu. Dem kann nicht gefolgt werden. Daß hierin eine aufrechnungsweise Geltendmachung einer Gegenforderung nicht erblickt werden kann, räumt die Revision selbst ein, sodaß nicht näher begrundet werden muß, daß eine Aufrechnung mangels Gleichartigkeit unzulässig wäre und schon aus diesem Grund in ihrer Wirkung auf den Lauf der Verjährungsfrist nicht einer Klage gleichgehalten werden könne (1 Ob 207/69). Mit diesem Vorbringen wirft die Beklagte nur eine bei der Beurteilung des Klagebegehrens zu prüfende Vorfrage auf, deren Lösung mangels formeller Verselbständigung (etwa durch Zwischenantrag auf Feststellung) nicht mit den Garantien der Rechtskraft ausgestattet ist (Fasching römisch zwei, 901). Ebenso wie Schritte, die die Geltendmachung eines Rechtes bloß vorbereiten (Klan[2] römisch sechs, 655), können solche zur Abwehr eines Klagebegehrens eingewendete Vorfragentatbestände nicht die Wirkung der Verjährungsunterbrechung haben, wie sie der Klagsführung oder ihr gleichgesetzten Rechtsverfolgungsschritten vergleiche Gschnitzer, Lehrbuch, Allgemeiner Teil, 251 f.; Klang[2] römisch sechs, 654 f.; 1 Ob 207/69 u. a.) zukommt. Entgegen den Revisionsausführungen war der Kläger berechtigt, der Behauptung der Restforderung der Beklagten nach Ablauf der Verjährungszeit während des Prozesses mit dem Verjährungseinwand entgegenzutreten. Der von der Revision ins Treffen geführte Umstand, daß die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung im Zeitpunkt ihrer Erlassung nach den nunmehr vorliegenden Verfahrensergebnissen nicht berechtigt war, rechtfertigt nicht den Ausschluß des Klägers vom Verjährungseinwand. Anders als in den Fällen, wo dem Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann, weil der Gläubiger vorn Schuldner veranlaßt wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen (EvBl. 1956/36; ZVR 1969/89 u. a.), wurde die Beklagte diesfalls durch die vom Erstgericht bewilligte und von ihr unbekämpft gelassene einstweilige Verfügung in keiner Weise gehindert, ihre Restforderung in der im Paragraph 1497, ABGB vorgesehenen Weise gegen Verjährung zu schützen. Hätte sie dies getan, dann wäre sie auch berechtigt, den Blankowechsel zur Deckung des dann noch unverjährten Forderungsrestes weiterhin zu behalten. Unterließ sie dies aber rechtsirrtümlich, dann kann sie daraus nicht ableiten, daß der Verjährungseinwand des Klägers gegen Treu und Glauben verstoße.
Es ist daher davon auszugehen, daß der unbeglichene Rest der Forderung, die dem gegenständlichen Blankowechsel zugrunde liegt, im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz als verjährt anzusehen ist. Damit ist aber für die Beklagte der Rechtsgrund, den Blankowechsel zu behalten, weggefallen. Wie der OGH wiederholt ausgeführt hat, kann gegenüber der dem Wechsel zugrunde liegenden Forderung die (nach § 1502 ABGB im voraus unverzichtbare) Verjährungseinwendung erhoben werden; mit der Verjährung des Wechsels als solchem hat diese Einwendung nichts zu tun. § 1483 ABGB ist auf ein dem Gläubiger zur Deckung gegebenes Blankoakzept nicht anwendbar. Die Ausfüllung des Blankettes nach Eintritt der Verjährung der Forderung, zu deren Deckung der Blankowechsel übergeben wurde, widerspricht der Verkehrssitte (vgl. die unter Nr. 9 zu Art. 70 WG in MGA[6] mitgeteilten Entscheidungen). Den dargelegten Rechtssätzen vermag die Revision nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Der Revision ist zuzugeben, daß auch eine verjährte Forderung noch als natürliche Verbindlichkeit weiterbesteht und ihre Bezahlung keine Schenkung wäre, doch widerspräche es redlicher Übung, das zur Deckung einer aufrechten Schuld gegebene Blankoakzept dazu zu verwenden, um durch seine Ausfüllung der schon verjährten Schuld die Wirkung einer unverjährten Schuld zu verschaffen (SZ 16/75), was der Bestimmung des § 1502 ABGB zuwider laufen würde.Es ist daher davon auszugehen, daß der unbeglichene Rest der Forderung, die dem gegenständlichen Blankowechsel zugrunde liegt, im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz als verjährt anzusehen ist. Damit ist aber für die Beklagte der Rechtsgrund, den Blankowechsel zu behalten, weggefallen. Wie der OGH wiederholt ausgeführt hat, kann gegenüber der dem Wechsel zugrunde liegenden Forderung die (nach Paragraph 1502, ABGB im voraus unverzichtbare) Verjährungseinwendung erhoben werden; mit der Verjährung des Wechsels als solchem hat diese Einwendung nichts zu tun. Paragraph 1483, ABGB ist auf ein dem Gläubiger zur Deckung gegebenes Blankoakzept nicht anwendbar. Die Ausfüllung des Blankettes nach Eintritt der Verjährung der Forderung, zu deren Deckung der Blankowechsel übergeben wurde, widerspricht der Verkehrssitte vergleiche die unter Nr. 9 zu Artikel 70, WG in MGA[6] mitgeteilten Entscheidungen). Den dargelegten Rechtssätzen vermag die Revision nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Der Revision ist zuzugeben, daß auch eine verjährte Forderung noch als natürliche Verbindlichkeit weiterbesteht und ihre Bezahlung keine Schenkung wäre, doch widerspräche es redlicher Übung, das zur Deckung einer aufrechten Schuld gegebene Blankoakzept dazu zu verwenden, um durch seine Ausfüllung der schon verjährten Schuld die Wirkung einer unverjährten Schuld zu verschaffen (SZ 16/75), was der Bestimmung des Paragraph 1502, ABGB zuwider laufen würde.
Da die (Rest-)Forderung, zu deren Deckung der gegenständliche Blankowechsel vom Kläger der Beklagten seinerzeit übergeben wurde, im maßgeblichen Zeitpunkt somit als verjährt anzusehen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dem Begehren des Klägers auf Rückstellung des Blankowechsels stattgegeben.