Die Revision ist zulässig, weil die Beurteilung des Feststellungsinteresses der Klägerinnen durch die Vorinstanzen mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Einklang steht; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens mit der Begründung, dass schon die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden die Erhebung einer Feststellungsklage rechtfertige. Künftige Schäden könnten hier etwa in einer später eintretenden und beweisbaren „Retraumatisierung" der Klägerinnen und damit verbundenen Schmerzengeldansprüchen oder einer fiktiven günstigeren Einkommensentwicklung der Söhne bestehen. Der Oberste Gerichtshof habe in zahlreichen Entscheidungen überdies ausgesprochen, dass die Feststellungsklage nicht nur dem Ausschluss der Verjährungsgefahr, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage diene. Schließlich bedürfe es auch einer höchstgerichtlichen Klarstellung der Frage, ob eine „Trauerschmerzengeldrente" zulässig sei.
Hiezu wurde erwogen:
1.) Zum anzuwendenden Recht:
Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zutreffend österreichisches Schadenersatzrecht angewandt und die Unterhaltsberechtigung der Klägerinnen nach deren Unterhaltsstatut, somit nach brasilianischem Recht beurteilt hat (2 Ob 22/97t; RIS-Justiz RS0074365). Entgegen seiner Rechtsansicht ergibt sich dies aber nicht aus § 48 IPRG, sondern - wie das Erstgericht richtig erkannte - aus Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens, das gemäß dessen Art 11 unabhängig davon anzuwenden ist, ob Gegenseitigkeit besteht (RIS-Justiz RS0008688). Das Übereinkommen gelangt als allgemein geltendes internationales Privatrecht des Forumstaats Österreich daher auch dann zur Anwendung, wenn der Geschädigte nicht aus einem Vertragsstaat stammt (vgl 2 Ob 6/91 [Deutschland]; vgl auch 2 Ob 22/97t [Großbritannien]; Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI Rz VII/3; Verschraegen in Rummel, ABGB3 II/6 § 48 IPRG Rz 6).Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zutreffend österreichisches Schadenersatzrecht angewandt und die Unterhaltsberechtigung der Klägerinnen nach deren Unterhaltsstatut, somit nach brasilianischem Recht beurteilt hat (2 Ob 22/97t; RIS-Justiz RS0074365). Entgegen seiner Rechtsansicht ergibt sich dies aber nicht aus Paragraph 48, IPRG, sondern - wie das Erstgericht richtig erkannte - aus Artikel 3, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens, das gemäß dessen Artikel 11, unabhängig davon anzuwenden ist, ob Gegenseitigkeit besteht (RIS-Justiz RS0008688). Das Übereinkommen gelangt als allgemein geltendes internationales Privatrecht des Forumstaats Österreich daher auch dann zur Anwendung, wenn der Geschädigte nicht aus einem Vertragsstaat stammt vergleiche 2, Ob 6/91 [Deutschland]; vergleiche , auch 2 Ob 22/97t [Großbritannien]; Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall römisch sechs Rz VII/3; Verschraegen in Rummel, ABGB3 II/6 Paragraph 48, IPRG Rz 6).
2.) Zur Anspruchsgrundlage:
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterhaltsentgang ist im Rahmen der Verschuldenshaftung § 1327 ABGB. Danach muss, wenn aus einer körperlichen Verletzung der Tod erfolgt, den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregel zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt nach ständiger Rechtsprechung den nach dem Gesetz unterhaltsberechtigten Personen Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, jedoch keinen Unterhaltsanspruch (2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 2 Ob 99/06g; 2 Ob 175/08m; je mwN; RIS-Justiz RS0031342). Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 175/08m mwN; RIS-Justiz RS0031291). Bei der Bemessung ihrer Schadenersatzansprüche ist grundsätzlich von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen. Künftige Entwicklungen sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen (2 Ob 99/06g; 2 Ob 175/08m; je mwN; RIS-Justiz RS0031835).Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterhaltsentgang ist im Rahmen der Verschuldenshaftung Paragraph 1327, ABGB. Danach muss, wenn aus einer körperlichen Verletzung der Tod erfolgt, den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregel zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt nach ständiger Rechtsprechung den nach dem Gesetz unterhaltsberechtigten Personen Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, jedoch keinen Unterhaltsanspruch (2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 2 Ob 99/06g; 2 Ob 175/08m; je mwN; RIS-Justiz RS0031342). Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 175/08m mwN; RIS-Justiz RS0031291). Bei der Bemessung ihrer Schadenersatzansprüche ist grundsätzlich von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen. Künftige Entwicklungen sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen (2 Ob 99/06g; 2 Ob 175/08m; je mwN; RIS-Justiz RS0031835).
3.) Zum Feststellungsinteresse:
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren bereits zulässig, wenn der Eintritt künftiger Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0039018). In Rechtsprechung und Lehre wird das Feststellungsinteresse der Hinterbliebenen schon dann bejaht, wenn das bestehende Rechtsverhältnis noch zu einer Unterhaltsverpflichtung führen könnte. Der Unterhaltsberechtigte kann die Haftung des Schädigers im Wege einer Feststellungsklage daher bereits geltend machen, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs eines Tages vorliegen werden. Es genügt, dass die künftige Entwicklung nicht abgesehen werden kann oder dass sich die Beweislage schwierig gestalten könnte (2 Ob 14/89 = SZ 62/140; 2 Ob 239/97d = ZVR 1999/70; RIS-Justiz RS0048104; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2b § 1327 Rz 17 und 25; Harrer in Schwimann, ABGB3 VI § 1327 Rz 14).3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren bereits zulässig, wenn der Eintritt künftiger Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0039018). In Rechtsprechung und Lehre wird das Feststellungsinteresse der Hinterbliebenen schon dann bejaht, wenn das bestehende Rechtsverhältnis noch zu einer Unterhaltsverpflichtung führen könnte. Der Unterhaltsberechtigte kann die Haftung des Schädigers im Wege einer Feststellungsklage daher bereits geltend machen, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs eines Tages vorliegen werden. Es genügt, dass die künftige Entwicklung nicht abgesehen werden kann oder dass sich die Beweislage schwierig gestalten könnte (2 Ob 14/89 = SZ 62/140; 2 Ob 239/97d = ZVR 1999/70; RIS-Justiz RS0048104; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2b Paragraph 1327, Rz 17 und 25; Harrer in Schwimann, ABGB3 römisch sechs Paragraph 1327, Rz 14).
Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall von einem sicheren Ausschluss künftiger Schäden keine Rede sein, weil selbst im Fall der Verneinung aktueller Schadenersatzansprüche der Klägerinnen - die Voraussetzungen hiefür sind noch ungeklärt - bei Änderung der Verhältnisse künftige Ansprüche möglich sind. Eine gegenteilige Feststellung, die dem Feststellungsbegehren den Boden entziehen hätte können (RIS-Justiz RS0039018), liegt nicht vor. Es bedarf auch keiner besonderen Behauptung des Feststellungsinteresses, wenn dieses - wie hier - dem Klagsvorbringen entnommen werden kann (RIS-Justiz RS0039123 [T2 und T8]).
3.2 Die Vorinstanzen haben die Abweisung des Feststellungsbegehrens auf ein von ihnen offensichtlich missverstandenes Zitat Reischauers (aaO § 1327 Rz 25 vorletzter Absatz) gestützt, wonach die Anpassung eines Leistungsurteils an künftige Entwicklungen nicht mit einer neben dem ursprünglichen Leistungsbegehren eingebrachten Feststellungsklage erwirkt werden kann (so SZ 39/42; vgl auch 2 Ob 187/00i = JBl 2001, 107; RIS-Justiz RS0031639, auch RS0024195). Sie verkennen dabei, dass das vorliegende Feststellungsbegehren keineswegs nur auf die Sicherung einer bestimmten Rentenerhöhung gerichtet ist.3.2 Die Vorinstanzen haben die Abweisung des Feststellungsbegehrens auf ein von ihnen offensichtlich missverstandenes Zitat Reischauers (aaO Paragraph 1327, Rz 25 vorletzter Absatz) gestützt, wonach die Anpassung eines Leistungsurteils an künftige Entwicklungen nicht mit einer neben dem ursprünglichen Leistungsbegehren eingebrachten Feststellungsklage erwirkt werden kann (so SZ 39/42; vergleiche , auch 2 Ob 187/00i = JBl 2001, 107; RIS-Justiz RS0031639, auch RS0024195). Sie verkennen dabei, dass das vorliegende Feststellungsbegehren keineswegs nur auf die Sicherung einer bestimmten Rentenerhöhung gerichtet ist.
Es trifft auch zu, dass Unterhaltsansprüche unter der Umstandsklausel stehen und die Rentenanpassung mit Leistungsklage erfolgen kann, die, wenn es sich um eine unvorhersehbare Änderung der Verhältnisse handelt, auch ohne vorangegangenes Feststellungsurteil innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden kann (1 Ob 155/97v = SZ 71/5). Dies nimmt den Klägerinnen aber nicht das Feststellungsinteresse, soll doch mit der Feststellungsklage nicht nur das Risiko der Verjährung sondern auch eine neuerliche Aufrollung der Verschuldensfrage in einem Folgeprozess vermieden werden (SZ 40/158; 1 Ob 155/97v; RIS-Justiz RS0031046, RS0038976, RS0048104). In ständiger Rechtsprechung wird daher die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens auch dann bejaht, wenn der Anspruch des Klägers nur aus einer Rente nach § 1327 ABGB besteht (1 Ob 155/97v; 2 Ob 187/00i; RIS-Justiz RS0031309).Es trifft auch zu, dass Unterhaltsansprüche unter der Umstandsklausel stehen und die Rentenanpassung mit Leistungsklage erfolgen kann, die, wenn es sich um eine unvorhersehbare Änderung der Verhältnisse handelt, auch ohne vorangegangenes Feststellungsurteil innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden kann (1 Ob 155/97v = SZ 71/5). Dies nimmt den Klägerinnen aber nicht das Feststellungsinteresse, soll doch mit der Feststellungsklage nicht nur das Risiko der Verjährung sondern auch eine neuerliche Aufrollung der Verschuldensfrage in einem Folgeprozess vermieden werden (SZ 40/158; 1 Ob 155/97v; RIS-Justiz RS0031046, RS0038976, RS0048104). In ständiger Rechtsprechung wird daher die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens auch dann bejaht, wenn der Anspruch des Klägers nur aus einer Rente nach Paragraph 1327, ABGB besteht (1 Ob 155/97v; 2 Ob 187/00i; RIS-Justiz RS0031309).
3.3 Ein rechtliches Interesse besteht aber nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche, demnach solcher, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren (2 Ob 174/06m mwN; RIS-Justiz RS0038934). In jenem Umfang, in welchem das Feststellungsbegehren der Klägerinnen auch bereits fällige Forderungen („entstandene Schäden") umfasst, hat es daher bei der abweisenden Entscheidung der Vorinstanzen zu bleiben.
3.4 Gemäß § 26 KHVG kann der geschädigte Dritte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch „im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags" auch gegen den Versicherer geltend machen. Ist von einem Verschulden des Fahrzeuglenkers auszugehen, dann ist die Haftung auf die Versicherungssumme des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags beschränkt; dies ist im Spruch eines Feststellungsurteils zum Ausdruck zu bringen (vgl 2 Ob 72/90 = ZVR 1991/96 zu § 22 Abs 1 KHVG 1987). Im Antrag des Haftpflichtversicherers auf Abweisung des Klagebegehrens ist jedenfalls auch ein Antrag auf Einschränkung seiner Haftung nach Maßgabe des das versicherte Kraftfahrzeug betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrags zu sehen (vgl für EKHG-Haftungshöchstbeträge: 2 Ob 296/99i; RIS-Justiz RS0039011 [T6]). Die Feststellung der Haftung mit dieser Beschränkung stellt ein (weiteres) Minus zum Begehren der Klägerinnen dar.3.4 Gemäß Paragraph 26, KHVG kann der geschädigte Dritte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch „im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags" auch gegen den Versicherer geltend machen. Ist von einem Verschulden des Fahrzeuglenkers auszugehen, dann ist die Haftung auf die Versicherungssumme des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags beschränkt; dies ist im Spruch eines Feststellungsurteils zum Ausdruck zu bringen vergleiche 2 Ob 72/90 = ZVR 1991/96 zu Paragraph 22, Absatz eins, KHVG 1987). Im Antrag des Haftpflichtversicherers auf Abweisung des Klagebegehrens ist jedenfalls auch ein Antrag auf Einschränkung seiner Haftung nach Maßgabe des das versicherte Kraftfahrzeug betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrags zu sehen vergleiche für EKHG-Haftungshöchstbeträge: 2 Ob 296/99i; RIS-Justiz RS0039011 [T6]). Die Feststellung der Haftung mit dieser Beschränkung stellt ein (weiteres) Minus zum Begehren der Klägerinnen dar.
3.5 Das Feststellungsinteresse der Klägerinnen ist hingegen zu bejahen, soweit sich ihr Begehren auf künftige Schäden bezieht. Wie erörtert genügt es dafür aber schon, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen sind; konkrete Angaben über die Art der zu erwartenden Schäden sind nicht erforderlich (2 Ob 187/00i; Harrer aaO § 1327 Rz 14). Die Klägerinnen haben ihr Feststellungsbegehren nicht auf bestimmte Schadensfolgen eingeschränkt. Die unter „insbesondere" angeführten Beispiele sind daher irreführend und entbehrlich. Sie sind deshalb im Urteilsspruch, um diesem eine klarere Fassung zu geben, nicht zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0039357, RS0041254). Damit erübrigt es sich, auf die Revisionsausführungen zu den angeblich verschollenen Sparbüchern einzugehen. Der diesbezüglichen Negativfeststellung des Erstgerichts kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Demnach fehlt es aber auch dem von den Klägerinnen gerügten, in der Nichterledigung ihrer Beweisrüge erblickten Verfahrensmangel zweiter Instanz an der erforderlichen Relevanz.3.5 Das Feststellungsinteresse der Klägerinnen ist hingegen zu bejahen, soweit sich ihr Begehren auf künftige Schäden bezieht. Wie erörtert genügt es dafür aber schon, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen sind; konkrete Angaben über die Art der zu erwartenden Schäden sind nicht erforderlich (2 Ob 187/00i; Harrer aaO Paragraph 1327, Rz 14). Die Klägerinnen haben ihr Feststellungsbegehren nicht auf bestimmte Schadensfolgen eingeschränkt. Die unter „insbesondere" angeführten Beispiele sind daher irreführend und entbehrlich. Sie sind deshalb im Urteilsspruch, um diesem eine klarere Fassung zu geben, nicht zu berücksichtigen vergleiche RIS-Justiz RS0039357, RS0041254). Damit erübrigt es sich, auf die Revisionsausführungen zu den angeblich verschollenen Sparbüchern einzugehen. Der diesbezüglichen Negativfeststellung des Erstgerichts kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Demnach fehlt es aber auch dem von den Klägerinnen gerügten, in der Nichterledigung ihrer Beweisrüge erblickten Verfahrensmangel zweiter Instanz an der erforderlichen Relevanz.
4. Zum „pretium doloris":
4.1 Die Klägerinnen haben ihr Rentenbegehren zuletzt auch auf den brasilianischen Rechtstitel des „pretium doloris" gestützt. Nach dem von ihnen vorgelegten Rechtsgutachten handelt es sich dabei um Schadenersatz, der im Todesfall den nächsten Angehörigen des Opfers als „Preis für den Schmerz" gebührt. Da die Schadenersatzansprüche der Klägerinnen - wie eingangs erörtert - nicht nach brasilianischem sondern nach österreichischem Schadenersatzrecht zu beurteilen sind, ist dieses Vorbringen seinem Inhalt nach dahin zu verstehen, dass die Klägerinnen (auch) Ersatz für (erlittenen und künftigen) Trauerschaden begehren. Im Hinblick auf das festgestellte Gurtenmitverschulden der Getöteten ist zu prüfen, ob im Spruch des Feststellungsurteils eine Kürzung allfälliger künftiger Ansprüche aus diesem Titel zum Ausdruck zu bringen ist (vgl 2 Ob 285/02d; 2 Ob 190/07s).4.1 Die Klägerinnen haben ihr Rentenbegehren zuletzt auch auf den brasilianischen Rechtstitel des „pretium doloris" gestützt. Nach dem von ihnen vorgelegten Rechtsgutachten handelt es sich dabei um Schadenersatz, der im Todesfall den nächsten Angehörigen des Opfers als „Preis für den Schmerz" gebührt. Da die Schadenersatzansprüche der Klägerinnen - wie eingangs erörtert - nicht nach brasilianischem sondern nach österreichischem Schadenersatzrecht zu beurteilen sind, ist dieses Vorbringen seinem Inhalt nach dahin zu verstehen, dass die Klägerinnen (auch) Ersatz für (erlittenen und künftigen) Trauerschaden begehren. Im Hinblick auf das festgestellte Gurtenmitverschulden der Getöteten ist zu prüfen, ob im Spruch des Feststellungsurteils eine Kürzung allfälliger künftiger Ansprüche aus diesem Titel zum Ausdruck zu bringen ist vergleiche 2 Ob 285/02d; 2 Ob 190/07s).
4.2 Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht ausgeführt, dass der hier noch maßgebliche Art III Abs 1 der 3. KFG-Nov (nunmehr § 106 Abs 2 KFG idF der 26. KFG-Nov, BGBl I 2005/117) als Sanktion für die Verletzung der Gurtenanlegepflicht nur eine Kürzung des Schmerzengeldanspruchs vorsieht, nicht dagegen auch eine solche der sonstigen Ansprüche wegen Körperverletzung oder Tötung (2 Ob 285/02d; 2 Ob 62/05i). Die sich daran knüpfende Frage, ob diese Regelung auch die Ansprüche naher Angehöriger auf Ersatz des Trauerschadens, also des Trauerschmerzengelds, umfasst, kann aber - wie schon in der Entscheidung 2 Ob 62/05i - letztlich auf sich beruhen:4.2 Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht ausgeführt, dass der hier noch maßgebliche Artikel römisch drei, Absatz eins, der 3. KFG-Nov (nunmehr Paragraph 106, Absatz 2, KFG in der Fassung der 26. KFG-Nov, BGBl römisch eins 2005/117) als Sanktion für die Verletzung der Gurtenanlegepflicht nur eine Kürzung des Schmerzengeldanspruchs vorsieht, nicht dagegen auch eine solche der sonstigen Ansprüche wegen Körperverletzung oder Tötung (2 Ob 285/02d; 2 Ob 62/05i). Die sich daran knüpfende Frage, ob diese Regelung auch die Ansprüche naher Angehöriger auf Ersatz des Trauerschadens, also des Trauerschmerzengelds, umfasst, kann aber - wie schon in der Entscheidung 2 Ob 62/05i - letztlich auf sich beruhen:
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht den Eltern als engsten Angehörigen ihres getöteten Kindes Ersatz für den ihnen grob fahrlässig zugefügten Trauerschaden (ohne Krankheitswert) zu (2 Ob 263/06z = ZVR 2007/239; 2 Ob 55/08i; RIS-Justiz RS0115189). Dieser Anspruch, der keine Gesundheitsbeeinträchtigung voraussetzt und seine Rechtsgrundlage daher auch nicht - wie sonstige Schmerzengeldansprüche - in § 1325 ABGB hat, entsteht bereits mit dem Tod des Angehörigen. Er ist seiner Natur nach nur mit einem Globalbetrag abzugelten, wobei für die Bemessung der Anspruchshöhe nicht die Dauer des Seelenschmerzes, sondern die Intensität der familiären Beziehung maßgebliches Kriterium ist (2 Ob 141/04f = ZVR 2004/86; 2 Ob 90/05g = SZ 2005/59; 2 Ob 263/06z).Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht den Eltern als engsten Angehörigen ihres getöteten Kindes Ersatz für den ihnen grob fahrlässig zugefügten Trauerschaden (ohne Krankheitswert) zu (2 Ob 263/06z = ZVR 2007/239; 2 Ob 55/08i; RIS-Justiz RS0115189). Dieser Anspruch, der keine Gesundheitsbeeinträchtigung voraussetzt und seine Rechtsgrundlage daher auch nicht - wie sonstige Schmerzengeldansprüche - in Paragraph 1325, ABGB hat, entsteht bereits mit dem Tod des Angehörigen. Er ist seiner Natur nach nur mit einem Globalbetrag abzugelten, wobei für die Bemessung der Anspruchshöhe nicht die Dauer des Seelenschmerzes, sondern die Intensität der familiären Beziehung maßgebliches Kriterium ist (2 Ob 141/04f = ZVR 2004/86; 2 Ob 90/05g = SZ 2005/59; 2 Ob 263/06z).
Eine „Trauerschmerzengeldrente", wie sie die Klägerinnen in Erwägung ziehen, kommt daher keinesfalls in Betracht. Der Oberste Gerichtshof hat die Möglichkeit des Zuspruchs einer Schmerzengeldrente nur in Ausnahmefällen bei dauernden, äußerst schweren Körperverletzungen mit besonders schwerwiegenden Dauerfolgen, die noch nicht restlos überschaubar sind, bejaht (2 Ob 145/02s = ZVR 2002/95; 2 Ob 292/03k; RIS-Justiz RS0031369; Danzl in KBB2 § 1325 Rz 34). Diese Voraussetzungen sind auf das Trauerschmerzengeld nicht übertragbar. Daraus folgt, dass der Eintritt eines künftigen Trauerschadens der Klägerinnen aus dem mehrere Jahre zurückliegenden Verkehrsunfall auszuschließen ist. Da das Feststellungsurteil aber nur die Haftung für künftige Schadenersatzansprüche umfasst, muss auch in diesem Rechtsmittelverfahren nicht geklärt werden, ob ein Anspruch auf Trauerschmerzengeld einer quotenmäßigen Kürzung infolge des Gurtenmitverschuldens der Getöteten unterliegt.Eine „Trauerschmerzengeldrente", wie sie die Klägerinnen in Erwägung ziehen, kommt daher keinesfalls in Betracht. Der Oberste Gerichtshof hat die Möglichkeit des Zuspruchs einer Schmerzengeldrente nur in Ausnahmefällen bei dauernden, äußerst schweren Körperverletzungen mit besonders schwerwiegenden Dauerfolgen, die noch nicht restlos überschaubar sind, bejaht (2 Ob 145/02s = ZVR 2002/95; 2 Ob 292/03k; RIS-Justiz RS0031369; Danzl in KBB2 Paragraph 1325, Rz 34). Diese Voraussetzungen sind auf das Trauerschmerzengeld nicht übertragbar. Daraus folgt, dass der Eintritt eines künftigen Trauerschadens der Klägerinnen aus dem mehrere Jahre zurückliegenden Verkehrsunfall auszuschließen ist. Da das Feststellungsurteil aber nur die Haftung für künftige Schadenersatzansprüche umfasst, muss auch in diesem Rechtsmittelverfahren nicht geklärt werden, ob ein Anspruch auf Trauerschmerzengeld einer quotenmäßigen Kürzung infolge des Gurtenmitverschuldens der Getöteten unterliegt.
5. Ergebnis und Kosten:
5.1 Zur Abweisung des Zinsenteilbegehrens wird im Rechtsmittel nichts ausgeführt. Da der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteils nach allen Richtungen zu prüfen ist, unter anderem dann nicht mehr gilt, wenn bei einem mehrere Ansprüche erfassenden Schadenersatzbegehren die Rechtsrüge nicht hinsichtlich jedes dieser Ansprüche ordnungsgemäß ausgeführt ist (2 Ob 176/07g mwN), sieht sich der erkennende Senat zu einer Überprüfung des die Zinsen betreffenden Ausspruchs des angefochtenen Teilurteils nicht veranlasst.
Im Übrigen ist das Teilurteil des Berufungsgerichts jedoch in teilweiser Stattgebung der Revision der beklagten Partei wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
5.2 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 2 erster Fall, 50 ZPO, weil über das Feststellungsbegehren endgültig entschieden wurde (3 Ob 188/99i mwN; vgl 2 Ob 128/06x). Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt in dritter Instanz lediglich 50.000 EUR, wobei den Klägerinnen die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Streitwert (je 50 %) zuzusprechen sind.5.2 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, erster Fall, 50 ZPO, weil über das Feststellungsbegehren endgültig entschieden wurde (3 Ob 188/99i mwN; vergleiche 2 Ob 128/06x). Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt in dritter Instanz lediglich 50.000 EUR, wobei den Klägerinnen die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Streitwert (je 50 %) zuzusprechen sind.