Die Revision ist berechtigt.
Es trifft zunächst zu, daß nach der älteren Lehre und Rechtsprechung
Unterhaltsansprüche im Sinn des § 1327 ABGB nur dann geltend gemacht
werden konnten, wenn der Getötete bereits zu Leistungen verpflichtet
war (Wolff in Klang 149; Fenzl, ÖJZ 1961/7, SZ 11/144; SZ 23/311; SZ
34/27). Nach der jüngeren Lehre und der ständigen neueren
Rechtsprechung genügt es, daß das bestehende Rechtsverhältnis zu
einer Unterhaltsverpflichtung führen könnte (Koziol,
Haftpflichtrecht2 II 153, Reischauer in Rummel2 § 1327 Rz 17; Harrer
in Schwimann2, § 1327 Rz 13; SZ 41/153 = EvBl 1969/185 = ZVR 1969/299
= JBl 1970, 154; ZVR 1972/69; ZVR 1974/252; SZ 48/13; ZVR 1980/161;
SZ 62/140 = JBl 1990, 240 = ZVR 1990/123; RIS-Justiz RS0048104). Der
Unterhaltsberechtigte kann die Haftung des Schädigers im Wege einer Feststellungsklage geltend machen, wenn die Möglichkeit besteht, daß die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches eines Tages vorliegen werden. Das Feststellungsbegehren ist berechtigt, wenn weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen sind (Harrer in Schwimann2 ABGB § 1327 Rz 13 mwN). Das Feststellungsinteresse ergibt sich schon daraus, daß die künftige Entwicklung nicht abgesehen werden kann oder daß sich die Beweislage schwierig gestalten könnte (Reischauer in Rummel2 § 1327 Rz 25 mwN).Unterhaltsberechtigte kann die Haftung des Schädigers im Wege einer Feststellungsklage geltend machen, wenn die Möglichkeit besteht, daß die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches eines Tages vorliegen werden. Das Feststellungsbegehren ist berechtigt, wenn weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen sind (Harrer in Schwimann2 ABGB Paragraph 1327, Rz 13 mwN). Das Feststellungsinteresse ergibt sich schon daraus, daß die künftige Entwicklung nicht abgesehen werden kann oder daß sich die Beweislage schwierig gestalten könnte (Reischauer in Rummel2 Paragraph 1327, Rz 25 mwN).
Wendet man diese Rechtssätze auf den vorliegenden Fall an, danach kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß trotz des hohen Standes der Sozialgesetzgebung (ZVR 1974/252) nicht doch der Fall eintreten könnte, daß der getötete Vater der Klägerin gegenüber wieder unterhaltspflichtig hätte werden können.
Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist daher zu bejahen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.