Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0031086×

Rechtssatz RS0031086

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031086

Geschäftszahl

3Ob331/50; 2Ob927/53; 2Ob239/97d; 1Ob282/00b

Entscheidungsdatum

27.02.2001

Rechtssatz

Wird eine Person getötet, so können nicht die Angehörigen einen Ersatz für ihre seelischen Schmerzen begehren. Paragraph 1327, ABGB zählt die aus der Tötung eines Menschen sich ergebenden Verbindlichkeiten erschöpfend auf. Der Witwer kann einen Ersatz für die ihm entgangenen Dienstleistungen seiner Frau nur unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Tötung begehren. Eine später eintretende Arbeitslosigkeit des Witwers berechtigt diesen nicht zur Stellung von Ersatzansprüchen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 331/50
    Entscheidungstext OGH 03.11.1950 3 Ob 331/50
    Veröff: SZ 23/311
  • 2 Ob 927/53
    Entscheidungstext OGH 23.04.1954 2 Ob 927/53
  • 2 Ob 239/97d
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 239/97d
    Gegenteilig; nur: Der Witwer kann einen Ersatz für die ihm entgangenen Dienstleistungen seiner Frau nur unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Tötung begehren. Eine später eintretende Arbeitslosigkeit des Witwers berechtigt diesen nicht zur Stellung von Ersatzansprüchen. (T1)
  • 1 Ob 282/00b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 282/00b
    Auch; Beisatz: Es muss sich somit um massive Einwirkungen in die psychische Sphäre im Sinne einer Störung innerer Lebensvorgänge handeln. Diese Einwirkungen stellen insbesondere dann eine körperliche Verletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, wenn aus ärztlicher Perspektive die Behandlung der psychischen Störung geboten ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0031086

Dokumentnummer

JJR_19501103_OGH0002_0030OB00331_5000000_001