Rechtssatz RS0125027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125027
Entscheidungsdatum
25.03.2009
Norm
ZPO §228 B1aa
ABGB 1327a
Rechtssatz
Der Unterhaltsberechtigte kann die Haftung des Schädigers im Wege einer Feststellungsklage daher bereits geltend machen, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs eines Tages vorliegen werden. Es genügt, dass die künftige Entwicklung nicht abgesehen werden kann oder dass sich die Beweislage schwierig gestalten könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125027
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20090325_OGH0002_0020OB00150_08K0000_002