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Rechtssatz RS0125027

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125027

Geschäftszahl

2Ob150/08k

Entscheidungsdatum

25.03.2009

Norm

ZPO §228 B1aa
ABGB 1327a

Rechtssatz

Der Unterhaltsberechtigte kann die Haftung des Schädigers im Wege einer Feststellungsklage daher bereits geltend machen, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs eines Tages vorliegen werden. Es genügt, dass die künftige Entwicklung nicht abgesehen werden kann oder dass sich die Beweislage schwierig gestalten könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125027

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20090325_OGH0002_0020OB00150_08K0000_002