Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Oberste Gerichtshof der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist - richtige rechtliche Beurteilung vorausgesetzt - nicht entgegentreten. Soweit das Berufungsgericht daher für aufklärungsbedürftig ansah, ob Uwe F***** vor oder nach seinem Tod bei der Firma M***** ausgetreten ist, ist dies von der Sachverhaltsebene her nicht weiter in Frage zu stellen. Eine diesbezüglich nähere Aufklärung ist auch aus rechtlichen Erwägungen - wie unten noch näher darzulegen sein wird - erforderlich, zumal für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen maßgeblich ist und zudem eine wahrscheinliche Entwicklung des Einkommens des Getöteten zu berücksichtigen ist (ZVR 1994/90; 2 Ob 33/92 ua; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu § 1327).Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Oberste Gerichtshof der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist - richtige rechtliche Beurteilung vorausgesetzt - nicht entgegentreten. Soweit das Berufungsgericht daher für aufklärungsbedürftig ansah, ob Uwe F***** vor oder nach seinem Tod bei der Firma M***** ausgetreten ist, ist dies von der Sachverhaltsebene her nicht weiter in Frage zu stellen. Eine diesbezüglich nähere Aufklärung ist auch aus rechtlichen Erwägungen - wie unten noch näher darzulegen sein wird - erforderlich, zumal für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen maßgeblich ist und zudem eine wahrscheinliche Entwicklung des Einkommens des Getöteten zu berücksichtigen ist (ZVR 1994/90; 2 Ob 33/92 ua; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu Paragraph 1327,).
Der von den beklagten Parteien in der Klagebeantwortung geltend gemachte, später aber nicht mehr relevierte Einwand, daß die Mutter nicht die nach dem Gesetz vorgesehene Vertreterin zur Einbringung der Klage sei (AS 25), ist nicht berechtigt, weil dann, wenn - wie hier - die Eltern nicht verheiratet sind, gemäß Sec 2 (2) Children Act 1989 (nur) der Mutter die elterliche Veranwortung für das Kind zukommt. Diese elterliche Verantwortung schließt nach Sec 3 (3) Children Act 1989 insbesondere auch das Recht ein, im eigenen Namen (zum Nutzen des Kindes) dem Kind zustehende Vermögensgegenstände jeglicher Art und wo immer belegen in Besitz zu nehmen oder einzufordern (vgl Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 37 und 59 f). Auch wurde die gegenständliche Klage mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10. 6. 1992, 20 P 99/92-2, pflegschaftsgerichtlich genehmigt (ON 12), wobei im vorliegenden Fall zu Recht die inländische Pflegschaftsgerichtbarkeit als gegeben angesehen wurde (EFSlg 63.946; ZVR 1997/32 ua; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 110 JN).Der von den beklagten Parteien in der Klagebeantwortung geltend gemachte, später aber nicht mehr relevierte Einwand, daß die Mutter nicht die nach dem Gesetz vorgesehene Vertreterin zur Einbringung der Klage sei (AS 25), ist nicht berechtigt, weil dann, wenn - wie hier - die Eltern nicht verheiratet sind, gemäß Sec 2 (2) Children Act 1989 (nur) der Mutter die elterliche Veranwortung für das Kind zukommt. Diese elterliche Verantwortung schließt nach Sec 3 (3) Children Act 1989 insbesondere auch das Recht ein, im eigenen Namen (zum Nutzen des Kindes) dem Kind zustehende Vermögensgegenstände jeglicher Art und wo immer belegen in Besitz zu nehmen oder einzufordern vergleiche Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 37 und 59 f). Auch wurde die gegenständliche Klage mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10. 6. 1992, 20 P 99/92-2, pflegschaftsgerichtlich genehmigt (ON 12), wobei im vorliegenden Fall zu Recht die inländische Pflegschaftsgerichtbarkeit als gegeben angesehen wurde (EFSlg 63.946; ZVR 1997/32 ua; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 110, JN).
Zutreffend haben die Vorinstanzen die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche nach österreichischem Recht beurteilt. Gemäß Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens (BGBl 387/1975) ist im Hinblick auf den Unfallsort österreichisches Recht anzuwenden. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, ist das nach dem Haager Straßenverkehrsübereinkommen berufene Recht auch auf die von nur mittelbar Geschädigten erhobenen Schadenersatansprüche anzuwenden. Hängt der Anspruch Dritter allerdings von ihrer Unterhaltsberechtigung ab, so ist dafür das Unterhaltsstatut maßgebend (ZVR 1994/90; JBl 1990, 240; ZVR 1990/87 ua). Nach österreichischem Recht bestimmen sich damit die Voraussetzungen und der Umfang der Haftung, das Bestehen und die Art der zu ersetzenden Schäden sowie die Art und der Umfang des Schadenersatzes. Die Frage, ob und wie weit Uwe F***** als Vater den Klägern gegenüber unterhaltspflichtig war oder - hinsichtlich der Zweitklägerin - ohne seinen durch den Verkehrsunfall verursachten Tod geworden wäre, ist jedoch nach dem Recht des Unterhaltsstatuts der Kläger zu beurteilen. Diesbezüglich steht - wie unten noch darzulegen sein wird - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes jedoch noch nicht fest, daß die Frage der Unterhaltsansprüche der Kläger nach englischem Recht zu beurteilen ist.Zutreffend haben die Vorinstanzen die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche nach österreichischem Recht beurteilt. Gemäß Artikel 3, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens Bundesgesetzblatt 387 aus 1975,) ist im Hinblick auf den Unfallsort österreichisches Recht anzuwenden. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, ist das nach dem Haager Straßenverkehrsübereinkommen berufene Recht auch auf die von nur mittelbar Geschädigten erhobenen Schadenersatansprüche anzuwenden. Hängt der Anspruch Dritter allerdings von ihrer Unterhaltsberechtigung ab, so ist dafür das Unterhaltsstatut maßgebend (ZVR 1994/90; JBl 1990, 240; ZVR 1990/87 ua). Nach österreichischem Recht bestimmen sich damit die Voraussetzungen und der Umfang der Haftung, das Bestehen und die Art der zu ersetzenden Schäden sowie die Art und der Umfang des Schadenersatzes. Die Frage, ob und wie weit Uwe F***** als Vater den Klägern gegenüber unterhaltspflichtig war oder - hinsichtlich der Zweitklägerin - ohne seinen durch den Verkehrsunfall verursachten Tod geworden wäre, ist jedoch nach dem Recht des Unterhaltsstatuts der Kläger zu beurteilen. Diesbezüglich steht - wie unten noch darzulegen sein wird - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes jedoch noch nicht fest, daß die Frage der Unterhaltsansprüche der Kläger nach englischem Recht zu beurteilen ist.
Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so muß gemäß § 1327 ABGB den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmung, die § 844 BGB entspricht und eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter enthält, gewährt nach ständiger Rechtsprechung dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung und keinen Unterhaltsanspruch (SZ 45/143; EvBl 1975/104; ZVR 1994/90 uva; Reischauer in Rummel2 Rz 13 zu § 1327 ABGB mwN; Harrer in Schwimann2 Rz 12 zu 1327 ABGB). Auch der Anspruch der Kinder nach § 1327 ABGB ist ein derartiger originärer Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger. Der Hinterbliebene ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (ZVR 1989/136; ZVR 1990/123; 1 Ob 155/97v ua).Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so muß gemäß Paragraph 1327, ABGB den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmung, die Paragraph 844, BGB entspricht und eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter enthält, gewährt nach ständiger Rechtsprechung dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung und keinen Unterhaltsanspruch (SZ 45/143; EvBl 1975/104; ZVR 1994/90 uva; Reischauer in Rummel2 Rz 13 zu Paragraph 1327, ABGB mwN; Harrer in Schwimann2 Rz 12 zu 1327 ABGB). Auch der Anspruch der Kinder nach Paragraph 1327, ABGB ist ein derartiger originärer Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger. Der Hinterbliebene ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (ZVR 1989/136; ZVR 1990/123; 1 Ob 155/97v ua).
Bei der Bemessung der Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen ist zunächst von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II, 154 mwN) auszugehen (ZVR 1989/76 ua; Reischauer aaO Rz 23). Das gilt insbesondere für das Einkommen des Getöteten. Als "entgangen" im Sinne des § 1327 ABGB ist auch "künftig Entgehendes" zu verstehen (ZVR 1975/116; 1 Ob 155/97v ua). Künftige Entwicklungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen; künftig Entgehendes ist daher nach dem gewöhnlichen, das heißt wahrscheinlichen Lauf der Dinge (§ 1293 ABGB) zu bemessen (ZVR 1994/90; 2 Ob 33/92; 1 Ob 155/97v uva). Für die Berechnung des Entgangenen im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf den tatsächlich entzogenen Unterhalt an. Woher der Unterhaltspflichtige sein für Unterhaltszwecke verwendetes Einkommen bezog, ist für einen Schadenersatzanspruch seiner Hinterbliebenen wegen entgangenen Unterhalts nach § 1327 ABGB unerheblich (ZVR 1979/181; ZVR 1980/323; ZVR 1989/109; ZVR 1990/123; ZVR 1994/129 uva). Der Oberste Gerichtshof hält nunmehr seit Jahren an der Rechtsprechung fest, wonach dann, wenn der tatsächlich geleistete Unterhalt höher war als die gesetzliche Unterhaltspflicht, jedenfalls der tatsächlich geleistete Unterhalt zu ersetzen ist, auch wenn er reichlich bemessen war, soweit er nach den Umständen nur einigermaßen mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht ins Verhältnis gesetzt werden kann (ZVR 1989/109; ZVR 1990/123; ZVR 1994/90; ZVR 1994/129 ua). Hat der Unterhaltsverpflichtete jedoch weniger gezahlt, als der gesetzlichen Unterhaltspflicht entspricht, wurde von einem Teil der Rechtsprechung nur der tatsächlich geleistete Unterhalt ersetzt (ZVR 1956/36; ZVR 1956/40; ZVR 1959/11; ZVR 1973/39; ZVR 1983/17 ua), von einem anderen Teil der Rechtsprechung wurde jedoch der gesetzliche Unterhaltsanspruch als Mindestanspruch gewährt (SZ 14/97; ZVR 1960/335; EFSlg 27.222; ZVR 1978/23; ZVR 1979/181 = EFSlg 31.586; EFSlg 54.294; 2 Ob 572/90). Jenen Entscheidungen, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch als Mindestanspruch gewähren, wurde in der Lehre der Vorzug gegeben. Reischauer (aaO Rz 22) begründete dies damit, daß die Unterhaltsforderung (für die Zukunft) im Ausmaß des gesetzlichen Unterhaltsanspruches untergegangen sei und insofern ein positiver Schaden entstanden sei; dies unabhängig davon, ob bis zum Tod weniger als der gesetzliche Unterhalt geleistet worden sei. Dem Unterhaltsberechtigten wäre es jederzeit frei gestanden, den vollen Unterhalt zu begehren. Was man einem nahen Angehörigen (ohne dazu verpflichtet zu sein) belasse, müsse man einem Verletzer nicht belassen. Eine im Vermögen des Hinterbliebenen existierende konkrete Forderung sei vernichtet worden; dies sei konkreter positiver Schaden, genauso wie das Entstehen einer Verbindlichkeit. Koziol (aaO, 155) hält ebenfalls eine solche - allerdings seiner Ansicht nach objektiv abstrakte - Berechnung des entgangenen Unterhaltes für möglich. Apathy (Kommentar zum EKHG Rz 20 zu § 12) hält es für problematisch, wenn die Judikatur bisweilen die Ersatzpflicht auf den tatsächlich entzogenen Unterhalt beschränkt habe, wenn dieser niedriger als der gesetzliche gewesen sei. Dem sei entgegenzuhalten, daß der Unterhaltsberechtigte jederzeit die - durch die Tötung entzogene - Möglichkeit gehabt hätte, den gesetzlichen Unterhalt zur Gänze einzufordern.Bei der Bemessung der Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen ist zunächst von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 154 mwN) auszugehen (ZVR 1989/76 ua; Reischauer aaO Rz 23). Das gilt insbesondere für das Einkommen des Getöteten. Als "entgangen" im Sinne des Paragraph 1327, ABGB ist auch "künftig Entgehendes" zu verstehen (ZVR 1975/116; 1 Ob 155/97v ua). Künftige Entwicklungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen; künftig Entgehendes ist daher nach dem gewöhnlichen, das heißt wahrscheinlichen Lauf der Dinge (Paragraph 1293, ABGB) zu bemessen (ZVR 1994/90; 2 Ob 33/92; 1 Ob 155/97v uva). Für die Berechnung des Entgangenen im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf den tatsächlich entzogenen Unterhalt an. Woher der Unterhaltspflichtige sein für Unterhaltszwecke verwendetes Einkommen bezog, ist für einen Schadenersatzanspruch seiner Hinterbliebenen wegen entgangenen Unterhalts nach Paragraph 1327, ABGB unerheblich (ZVR 1979/181; ZVR 1980/323; ZVR 1989/109; ZVR 1990/123; ZVR 1994/129 uva). Der Oberste Gerichtshof hält nunmehr seit Jahren an der Rechtsprechung fest, wonach dann, wenn der tatsächlich geleistete Unterhalt höher war als die gesetzliche Unterhaltspflicht, jedenfalls der tatsächlich geleistete Unterhalt zu ersetzen ist, auch wenn er reichlich bemessen war, soweit er nach den Umständen nur einigermaßen mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht ins Verhältnis gesetzt werden kann (ZVR 1989/109; ZVR 1990/123; ZVR 1994/90; ZVR 1994/129 ua). Hat der Unterhaltsverpflichtete jedoch weniger gezahlt, als der gesetzlichen Unterhaltspflicht entspricht, wurde von einem Teil der Rechtsprechung nur der tatsächlich geleistete Unterhalt ersetzt (ZVR 1956/36; ZVR 1956/40; ZVR 1959/11; ZVR 1973/39; ZVR 1983/17 ua), von einem anderen Teil der Rechtsprechung wurde jedoch der gesetzliche Unterhaltsanspruch als Mindestanspruch gewährt (SZ 14/97; ZVR 1960/335; EFSlg 27.222; ZVR 1978/23; ZVR 1979/181 = EFSlg 31.586; EFSlg 54.294; 2 Ob 572/90). Jenen Entscheidungen, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch als Mindestanspruch gewähren, wurde in der Lehre der Vorzug gegeben. Reischauer (aaO Rz 22) begründete dies damit, daß die Unterhaltsforderung (für die Zukunft) im Ausmaß des gesetzlichen Unterhaltsanspruches untergegangen sei und insofern ein positiver Schaden entstanden sei; dies unabhängig davon, ob bis zum Tod weniger als der gesetzliche Unterhalt geleistet worden sei. Dem Unterhaltsberechtigten wäre es jederzeit frei gestanden, den vollen Unterhalt zu begehren. Was man einem nahen Angehörigen (ohne dazu verpflichtet zu sein) belasse, müsse man einem Verletzer nicht belassen. Eine im Vermögen des Hinterbliebenen existierende konkrete Forderung sei vernichtet worden; dies sei konkreter positiver Schaden, genauso wie das Entstehen einer Verbindlichkeit. Koziol (aaO, 155) hält ebenfalls eine solche - allerdings seiner Ansicht nach objektiv abstrakte - Berechnung des entgangenen Unterhaltes für möglich. Apathy (Kommentar zum EKHG Rz 20 zu Paragraph 12,) hält es für problematisch, wenn die Judikatur bisweilen die Ersatzpflicht auf den tatsächlich entzogenen Unterhalt beschränkt habe, wenn dieser niedriger als der gesetzliche gewesen sei. Dem sei entgegenzuhalten, daß der Unterhaltsberechtigte jederzeit die - durch die Tötung entzogene - Möglichkeit gehabt hätte, den gesetzlichen Unterhalt zur Gänze einzufordern.
In Deutschland wird zu § 844 BGB, der § 1327 ABGB entspricht, von Lehre und Rechtsprechung vertreten, daß es bei rechtlich bereits konkret bestehender Unterhaltsleistungspflicht des Getöteten für den Ersatzanspruch des Unterhaltsberechtigten ohne Bedeutung sei, ob der Getötete in der Vergangenheit auf Erfüllung der Pflicht in Anspruch genommen wurde und ob er tatsächlich erfüllt hat; ebenso sei es, da es nur auf die künftige Verpflichtung zur Gewährung des Unterhalts ankomme, bedeutungslos, ob und in welcher Höhe er im Fall seines Fortlebens Unterhalt tatsächlich voraussichtlich geleistet hätte (BGHZ 4, 133, 136 = NJW 1952, 539; VersR 1968, 770; NJW 1974, 1373; NJW 1985, 40, 50; NJW 1993, 124, 125 ua; Karl Schäfer in Staudinger, BGB12 Rz 55 und 64 zu § 844; Stein in Stein-Jonas, Münchner Kommentar zum BGB3 Rz 28 zu § 844).In Deutschland wird zu Paragraph 844, BGB, der Paragraph 1327, ABGB entspricht, von Lehre und Rechtsprechung vertreten, daß es bei rechtlich bereits konkret bestehender Unterhaltsleistungspflicht des Getöteten für den Ersatzanspruch des Unterhaltsberechtigten ohne Bedeutung sei, ob der Getötete in der Vergangenheit auf Erfüllung der Pflicht in Anspruch genommen wurde und ob er tatsächlich erfüllt hat; ebenso sei es, da es nur auf die künftige Verpflichtung zur Gewährung des Unterhalts ankomme, bedeutungslos, ob und in welcher Höhe er im Fall seines Fortlebens Unterhalt tatsächlich voraussichtlich geleistet hätte (BGHZ 4, 133, 136 = NJW 1952, 539; VersR 1968, 770; NJW 1974, 1373; NJW 1985, 40, 50; NJW 1993, 124, 125 ua; Karl Schäfer in Staudinger, BGB12 Rz 55 und 64 zu Paragraph 844,; Stein in Stein-Jonas, Münchner Kommentar zum BGB3 Rz 28 zu Paragraph 844,).
Auch der erkennende Senat billigt die Ansicht, daß der Schädiger den Unterhaltsberechtigten gemäß § 1327 ABGB eine Unterhaltsrente in der Höhe zumindest des gesetzlichen Unterhaltsanspruches zu leisten hat. Die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen (ZVR 1994/90 und JBl 1990, 240) betrafen jeweils Sachverhalte, bei denen der tatsächlich geleistete Unterhalt - anders als offenbar hier - über dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch lag. Insbesondere dann, wenn der getötete Unterhaltspflichtige weniger zahlte, als er eigentlich seinem Einkommen bzw seinen Fähigkeiten nach leisten hätten müssen, ist aber, wenn eine angemessene Unterhaltsleistung unterblieben ist, weil - wie hier - die in Betracht kommenden Behörden wegen Unkenntnis des wahren Einkommens und der Tatsache der Vaterschaft des Verunglückten eine entsprechende Antragstellung unterlassen haben, der Schaden in der Höhe eines angemessenen Unterhaltes zu berechnen (vgl ZVR 1967/39; 2 Ob 80/73 ua). Im vorliegenden Fall ist überdies zu berücksichtigen, daß die Zweitklägerin zum Unfalls- bzw Todeszeitpunkt ihres Vaters noch gar nicht geboren war. Die Ersatzpflicht, die sich aus der Tötung eines Menschen nach § 1327 ABGB ergibt, erstreckt sich nämlich auch auf Unterhaltsansprüche, die vom Getöteten erst später oder nach Eintritt einer Bedingung - hier:Auch der erkennende Senat billigt die Ansicht, daß der Schädiger den Unterhaltsberechtigten gemäß Paragraph 1327, ABGB eine Unterhaltsrente in der Höhe zumindest des gesetzlichen Unterhaltsanspruches zu leisten hat. Die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen (ZVR 1994/90 und JBl 1990, 240) betrafen jeweils Sachverhalte, bei denen der tatsächlich geleistete Unterhalt - anders als offenbar hier - über dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch lag. Insbesondere dann, wenn der getötete Unterhaltspflichtige weniger zahlte, als er eigentlich seinem Einkommen bzw seinen Fähigkeiten nach leisten hätten müssen, ist aber, wenn eine angemessene Unterhaltsleistung unterblieben ist, weil - wie hier - die in Betracht kommenden Behörden wegen Unkenntnis des wahren Einkommens und der Tatsache der Vaterschaft des Verunglückten eine entsprechende Antragstellung unterlassen haben, der Schaden in der Höhe eines angemessenen Unterhaltes zu berechnen vergleiche ZVR 1967/39; 2 Ob 80/73 ua). Im vorliegenden Fall ist überdies zu berücksichtigen, daß die Zweitklägerin zum Unfalls- bzw Todeszeitpunkt ihres Vaters noch gar nicht geboren war. Die Ersatzpflicht, die sich aus der Tötung eines Menschen nach Paragraph 1327, ABGB ergibt, erstreckt sich nämlich auch auf Unterhaltsansprüche, die vom Getöteten erst später oder nach Eintritt einer Bedingung - hier:
der Geburt der Zweitklägerin - zu erfüllen gewesen wären (ZVR1980/161; EFSlg 33.800; EFSlg 69.125 ua). Der erkennende Senat hält - den Ausführungen der klagenden Parteien in ihrem Rekurs folgend - sohin an der auch in 2 Ob 243/99w vertretenen Auffassung fest, sodaß im vorliegenden Fall der Umfang des den Klägern zu ersetzenden entgangenen Unterhalts zumindest in Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruches zu gewähren ist, sofern nicht der verstorbene Vater dem Erstkläger tatsächlich einen höheren Unterhalt geleistet hat und der Zweitklägerin nach deren Geburt geleistet hätte.
Soweit es das Berufungsgericht daher für aufklärungsbedürftig ansah, ob, in welchem Umfang und wie häufig der Vater dem Erstkläger Unterhaltsleistungen erbrachte, ist dies - wie bereits oben angeführt - von der Sachverhaltsebene her nicht weiter in Frage zu stellen. Die nähere Aufklärung der dargelegten Umstände ist auch aus den oben angeführten rechtlichen Erwägungen erforderlich. Zudem wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren sich mit den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen der beiden Kläger auseinanderzusetzen und diesbezüglich entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Dabei ist der Unterhaltsanspruch - insbesondere dessen Höhe - nach dem Recht des Unterhaltsstatuts der Kläger zu beurteilen, wobei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes noch nicht feststeht, daß diesbezüglich englisches Recht anzuwenden ist. Das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293; Haager Unterhaltsstatutabkommen), welches für die gesetzlichen Unterhaltsansprüche aller unverheirateten Kinder unter 21 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, gilt, wurde nämlich von Großbritannien bisher nicht ratifiziert. Weil die Kläger sohin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Vertragsstaat des Haager Unterhaltsstatutabkommens haben, gilt für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Kläger das IPRG (Schwimann, Internationales Privatrecht2, 126). Gemäß § 25 Abs 2 IPRG sind die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes, sohin auch dessen Unterhaltsanspruch, nach dessen Personalstatut, wofür nach § 9 Abs 1 IPRG die Staatsangehörigkeit maßgebend ist, zu beurteilen. Das Erstgericht hat jedoch keine Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Kläger getroffen, sodaß das Berufungsgericht dazu nur ausführen konnte, daß die Kläger offenbar die englische Staatsbürgerschaft besäßen. Auch diesbezüglich wird das Erstgericht die Sachverhaltsgrundlage durch entsprechende Erhebungen noch zu ergänzen haben. Insbesondere für die Festsetzung des (den gesetzlichen Unterhaltsanspruch übersteigenden) Unterhaltsentganges hinsichtlich der nachgeborenen Zweitklägerin ist für den Fall, daß die Eltern bereits ernste und konkrete Vorstellungen von einer gemeinsamen Haushaltsführung und der Art der Betreuung des zu erwartenden Kindes hatten, von der Fiktion auszugehen, sie hätten diese Lebensführung bereits zu Lebzeiten beider Elternteile verwirklicht (vgl EFSlg 69.125). Sollte sich hingegen im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß konkrete Anhaltspunkte dafür, wie sich die Einkommensverteilung in der Familie des Getöteten gestaltet hätte, fehlen, wird bei der Berechnung der Schadenersatzansprüche der Kläger und der Hinterbliebenenrenten die Höhe des nach dem anzuwendenden Recht angemessenen Unterhalts maßgebend sein.Soweit es das Berufungsgericht daher für aufklärungsbedürftig ansah, ob, in welchem Umfang und wie häufig der Vater dem Erstkläger Unterhaltsleistungen erbrachte, ist dies - wie bereits oben angeführt - von der Sachverhaltsebene her nicht weiter in Frage zu stellen. Die nähere Aufklärung der dargelegten Umstände ist auch aus den oben angeführten rechtlichen Erwägungen erforderlich. Zudem wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren sich mit den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen der beiden Kläger auseinanderzusetzen und diesbezüglich entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Dabei ist der Unterhaltsanspruch - insbesondere dessen Höhe - nach dem Recht des Unterhaltsstatuts der Kläger zu beurteilen, wobei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes noch nicht feststeht, daß diesbezüglich englisches Recht anzuwenden ist. Das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293; Haager Unterhaltsstatutabkommen), welches für die gesetzlichen Unterhaltsansprüche aller unverheirateten Kinder unter 21 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, gilt, wurde nämlich von Großbritannien bisher nicht ratifiziert. Weil die Kläger sohin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Vertragsstaat des Haager Unterhaltsstatutabkommens haben, gilt für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Kläger das IPRG (Schwimann, Internationales Privatrecht2, 126). Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, IPRG sind die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes, sohin auch dessen Unterhaltsanspruch, nach dessen Personalstatut, wofür nach Paragraph 9, Absatz eins, IPRG die Staatsangehörigkeit maßgebend ist, zu beurteilen. Das Erstgericht hat jedoch keine Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Kläger getroffen, sodaß das Berufungsgericht dazu nur ausführen konnte, daß die Kläger offenbar die englische Staatsbürgerschaft besäßen. Auch diesbezüglich wird das Erstgericht die Sachverhaltsgrundlage durch entsprechende Erhebungen noch zu ergänzen haben. Insbesondere für die Festsetzung des (den gesetzlichen Unterhaltsanspruch übersteigenden) Unterhaltsentganges hinsichtlich der nachgeborenen Zweitklägerin ist für den Fall, daß die Eltern bereits ernste und konkrete Vorstellungen von einer gemeinsamen Haushaltsführung und der Art der Betreuung des zu erwartenden Kindes hatten, von der Fiktion auszugehen, sie hätten diese Lebensführung bereits zu Lebzeiten beider Elternteile verwirklicht vergleiche EFSlg 69.125). Sollte sich hingegen im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß konkrete Anhaltspunkte dafür, wie sich die Einkommensverteilung in der Familie des Getöteten gestaltet hätte, fehlen, wird bei der Berechnung der Schadenersatzansprüche der Kläger und der Hinterbliebenenrenten die Höhe des nach dem anzuwendenden Recht angemessenen Unterhalts maßgebend sein.
Das Berufungsgericht hat somit das Ersturteil im Ergebnis zu Recht aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen. Daher erweisen sich die Rekurse als nicht berechtigt. Es waren lediglich die Aufträge an das Erstgericht auf Basis der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsansicht entsprechend - wie oben bereits dargelegt - zu erweitern.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.