Die Revision ist im Interesse der Rechtseinheit zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Im drittinstanzlichen Verfahren ist nur mehr die Frage zu beantworten, ob es beim Schadenersatzanspruch der Klägerin auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen ankommt, wie die Rechtsmittelwerber meinen, oder ob der Ersatzpflicht des Schädigers die Leistung zugrundezulegen ist, zu der der Verstorbene nach dem Gesetz verpflichtet war, wie die Revisionsgegnerin behauptet.
Hiezu wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich der Schadenersatzanspruch gemäß § 1327 ABGB nach dem tatsächlich entzogenen Unterhalt; maßgebend für die Berechnung des Entgangenen sind die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, sofern sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhalts hinausgehen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesem stehen (ZVR 1994/90, 1994/129, 1998/20 uva; RIS-Justiz RS0031410; weitere Nachweise bei Reischauer in Rummel2 § 1327 ABGB Rz 22; Apathy, EKHG § 12 Rz 20; Harrer in Schwimann2 § 1327 ABGB Rz 15).Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich der Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 1327, ABGB nach dem tatsächlich entzogenen Unterhalt; maßgebend für die Berechnung des Entgangenen sind die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, sofern sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhalts hinausgehen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesem stehen (ZVR 1994/90, 1994/129, 1998/20 uva; RIS-Justiz RS0031410; weitere Nachweise bei Reischauer in Rummel2 Paragraph 1327, ABGB Rz 22; Apathy, EKHG Paragraph 12, Rz 20; Harrer in Schwimann2 Paragraph 1327, ABGB Rz 15).
In einigen Entscheidungen wurde ausgesprochen, daß der tatsächlich entzogene Unterhalt auch dann zu ersetzen sei, wenn er niedriger als der gesetzliche ist (ZVR 1956/40, 1959/11 und 1973/39 mwN). In anderen Entscheidungen wird hingegen der gesetzliche Unterhalt als Mindestanspruch gewährt (SZ 14/97; ZVR 1960/335, 1967/39, 1978/23 und 1979/181; RIS-Justiz RS0031601, RS0031607). So wurde schon in SZ 14/97 ausgeführt, der sich nach dem Gesetz ergebende anständige Unterhalt bilde (die Leistungsfähigkeit des Getöteten vorausgesetzt) das geringste Ausmaß dessen, was nach § 1327 ABGB zu ersetzen sei. Ergebe das Verfahren, daß die Leistungen des Getöteten an die Unterhaltsberechtigten den nach seinem Reineinkommen zu beurteilenden anständigen Unterhalt überschritten haben, so werde dies für die Verpflichtung der beklagten Partei maßgeblich sein. Eine Leistung unterhalb der Verpflichtung hingegen werde nicht beachtlich sein, weil auch bei seinen Lebzeiten in diesem Fall die Unterhaltsberechtigten den angemessenen anständigen Unterhalt hätten fordern können, dieses Recht ihnen durch die Tötung genommen worden sei und daher sein Wertinhalt ihnen entgangen, daher nach § 1327 ABGB zu ersetzen sei. In ZVR 1978/23 mwN und 1979/181 wurde die tatsächliche Unterhaltsleistung des Verpflichteten (nur) dann als maßgeblich angesehen, wenn nicht behauptet werde und hervorkomme, daß der Getötete weniger geleistet habe, als seiner Verpflichtung entsprochen hätte (vgl auch RIS-Justiz RS0031321).In einigen Entscheidungen wurde ausgesprochen, daß der tatsächlich entzogene Unterhalt auch dann zu ersetzen sei, wenn er niedriger als der gesetzliche ist (ZVR 1956/40, 1959/11 und 1973/39 mwN). In anderen Entscheidungen wird hingegen der gesetzliche Unterhalt als Mindestanspruch gewährt (SZ 14/97; ZVR 1960/335, 1967/39, 1978/23 und 1979/181; RIS-Justiz RS0031601, RS0031607). So wurde schon in SZ 14/97 ausgeführt, der sich nach dem Gesetz ergebende anständige Unterhalt bilde (die Leistungsfähigkeit des Getöteten vorausgesetzt) das geringste Ausmaß dessen, was nach Paragraph 1327, ABGB zu ersetzen sei. Ergebe das Verfahren, daß die Leistungen des Getöteten an die Unterhaltsberechtigten den nach seinem Reineinkommen zu beurteilenden anständigen Unterhalt überschritten haben, so werde dies für die Verpflichtung der beklagten Partei maßgeblich sein. Eine Leistung unterhalb der Verpflichtung hingegen werde nicht beachtlich sein, weil auch bei seinen Lebzeiten in diesem Fall die Unterhaltsberechtigten den angemessenen anständigen Unterhalt hätten fordern können, dieses Recht ihnen durch die Tötung genommen worden sei und daher sein Wertinhalt ihnen entgangen, daher nach Paragraph 1327, ABGB zu ersetzen sei. In ZVR 1978/23 mwN und 1979/181 wurde die tatsächliche Unterhaltsleistung des Verpflichteten (nur) dann als maßgeblich angesehen, wenn nicht behauptet werde und hervorkomme, daß der Getötete weniger geleistet habe, als seiner Verpflichtung entsprochen hätte vergleiche auch RIS-Justiz RS0031321).
In der Lehre hat Koziol, Haftpflichtrecht II2 156 f, die Auffassung vertreten, zum Ergebnis des zuletzt dargestellten Rechtsprechungszweiges könnte man nur gelangen, wenn auch im Bereich des § 1327 ABGB eine objektiv-abstrakte Berechnung angewendet werde. Das vernichtete Vermögensgut, auf das bei der Berechnung abzustellen wäre, sei die Unterhaltsforderung, die ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, wie vor allem die tatsächliche Erfüllung, bewertet werden könne. Für die Möglichkeit, daß der Hinterbliebene eine objektive Bewertung verlangen könne, spreche, daß der Unterhaltsberechtigte in der Zukunft stets die Möglichkeit gehabt hätte, die volle Erfüllung der Unterhaltspflicht zu erzwingen, und ihm diese Möglichkeit jedenfalls mit dem Untergang der Forderung entzogen worden sei. Ferner sei zu bedenken, daß die nicht vollständige Begleichung der Unterhaltsschuld auch auf einer Begünstigung beruhen könne, die der Berechtigte dem Getöteten eingeräumt habe, die aber keineswegs den Zweck haben sollte, einen allfälligen Täter zu entlasten.In der Lehre hat Koziol, Haftpflichtrecht II2 156 f, die Auffassung vertreten, zum Ergebnis des zuletzt dargestellten Rechtsprechungszweiges könnte man nur gelangen, wenn auch im Bereich des Paragraph 1327, ABGB eine objektiv-abstrakte Berechnung angewendet werde. Das vernichtete Vermögensgut, auf das bei der Berechnung abzustellen wäre, sei die Unterhaltsforderung, die ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, wie vor allem die tatsächliche Erfüllung, bewertet werden könne. Für die Möglichkeit, daß der Hinterbliebene eine objektive Bewertung verlangen könne, spreche, daß der Unterhaltsberechtigte in der Zukunft stets die Möglichkeit gehabt hätte, die volle Erfüllung der Unterhaltspflicht zu erzwingen, und ihm diese Möglichkeit jedenfalls mit dem Untergang der Forderung entzogen worden sei. Ferner sei zu bedenken, daß die nicht vollständige Begleichung der Unterhaltsschuld auch auf einer Begünstigung beruhen könne, die der Berechtigte dem Getöteten eingeräumt habe, die aber keineswegs den Zweck haben sollte, einen allfälligen Täter zu entlasten.
Reischauer aaO hat jenen Entscheidungen, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch als Mindestanspruch gewähren, zugestimmt, weil im Ausmaß des gesetzlichen Unterhaltsanspruches die Unterhaltsforderung (für die Zukunft) untergegangen und insofern ein positiver Schaden entstanden sei; dies unabhängig davon, ob bis zum Tod weniger als der gesetzliche Unterhalt geleistet worden sei. Dem Unterhaltsberechtigten wäre es jederzeit freigestanden, den vollen Unterhalt zu begehren. Was man einem nahen Angehörigen (ohne dazu verpflichtet zu sein) belasse, müsse man einem Verletzer nicht belassen. Mit einer abstrakten Schadensberechnung habe dies freilich nichts zu tun. Eine im Vermögen des Hinterbliebenen existierende konkrete Forderung sei vernichtet worden. Das sei konkreter positiver Schaden, genauso wie die Entstehung von Verbindlichkeiten.
Apathy aaO hält den Entscheidungen, die die Ersatzpflicht auf den tatsächlich entzogenen Unterhalt beschränken, wenn dieser niederer als der gesetzliche ist, entgegen, daß der Unterhaltsberechtigte jederzeit die - durch die Tötung entzogene - Möglichkeit gehabt hätte, den gesetzlichen Unterhalt zur Gänze einzufordern.
Auch Harrer aaO folgt jener Rechtsprechungslinie, derzufolge Ersatz in Höhe des gesetzlichen Unterhalts zu leisten ist, wenn der Getötete weniger leistete, als er aufgrund des Gesetzes hätte leisten müssen.
Schließlich will Christian Huber, Fragen der Schadensberechnung 558 ff, unter Hinweis auf § 12 Abs 2 EKHG (vgl auch Koziol aaO 155; anders hingegen Reischauer aaO und Apathy aaO) ganz allgemein auf den gesetzlichen Unterhalt abstellen; durch das Abstellen auf die tatsächliche Ebene könne sich auch ein geringerer Betrag ergeben (FN 133).Schließlich will Christian Huber, Fragen der Schadensberechnung 558 ff, unter Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 2, EKHG vergleiche auch Koziol aaO 155; anders hingegen Reischauer aaO und Apathy aaO) ganz allgemein auf den gesetzlichen Unterhalt abstellen; durch das Abstellen auf die tatsächliche Ebene könne sich auch ein geringerer Betrag ergeben (FN 133).
Der erkennende Senat folgt jener Rechtsprechungslinie und jenen Lehrmeinungen, die den gesetzlichen Unterhaltsanspruch als Mindestanspruch ansehen (ebenso 2 Ob 22/97t). Die gegenteiligen Entscheidungen sind dem Rechtssatz, daß es auf den tatsächlich entgangenen Unterhalt ankommt, ohne hinreichende Differenzierung gefolgt. Die Rechtsprechung verlangt aber - wie bereits erwähnt - nunmehr schon in den Fällen, in denen mehr als der gesetzliche Unterhalt geleistet wurde, daß die Unterhaltsleistung noch einigermaßen ins Verhältnis zur gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzt werden kann. Ist der tatsächlich entzogene Unterhalt hingegen niedriger als der gesetzliche, so liegt der Schaden des Unterhaltsberechtigten darin, daß seine Unterhaltsforderung für die Zukunft untergegangen ist; durch die Tötung verliert er die Möglichkeit, den gesetzlichen Unterhalt (zur Gänze) einzufordern.
Im vorliegenden Fall ist der Klägerin somit ihr Schaden im Ausmaß des gesetzlichen Unterhaltsanspruches zu ersetzen, obwohl ihr Vater vor seinem Tod tatsächlich keinen Unterhalt geleistet hat.
Die Vorinstanzen haben die erörterte Rechtsfrage somit richtig gelöst, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.