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Rechtssatz RS0031674

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031674

Geschäftszahl

2Ob140/58 (2Ob141/58); 2Ob550/59; 2Ob278/61; 2Ob243/99w

Entscheidungsdatum

02.09.1999

Rechtssatz

Der Schadenersatzanspruch der Witwe hängt nicht davon ab, ob die Ehegatten bereits den gemeinsamen Wohnsitz begründet haben und eine Alimentationszahlung bereits geleistet wurde. Ob die geschiedene Gattin des Verunglückten einen über die tatsächlichen Leistungen hinausgehenden Anspruch hätte durchsetzen können, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, denn es ist nur zu berücksichtigen, was ihr tatsächlich an Unterhalt geleistet wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 140/58
    Entscheidungstext OGH 14.05.1958 2 Ob 140/58
    Veröff: ZVR 1959/11 S 14
  • 2 Ob 550/59
    Entscheidungstext OGH 28.10.1959 2 Ob 550/59
  • 2 Ob 278/61
    Entscheidungstext OGH 31.08.1961 2 Ob 278/61
    nur: Ob die geschiedene Gattin des Verunglückten einen über die tatsächlichen Leistungen hinausgehenden Anspruch hätte durchsetzen können, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, denn es ist nur zu berücksichtigen, was ihr tatsächlich an Unterhalt geleistet wurde. (T1)
  • 2 Ob 243/99w
    Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 243/99w
    Vgl aber; Beisatz: Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist als Mindestanspruch nach § 1327 ABGB anzusehen. (T2); Veröff: SZ 72/135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031674

Dokumentnummer

JJR_19580514_OGH0002_0020OB00140_5800000_001