Rechtssatz RS0031674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031674
Geschäftszahl
2Ob140/58 (2Ob141/58); 2Ob550/59; 2Ob278/61; 2Ob243/99w
Entscheidungsdatum
02.09.1999
Rechtssatz
Der Schadenersatzanspruch der Witwe hängt nicht davon ab, ob die Ehegatten bereits den gemeinsamen Wohnsitz begründet haben und eine Alimentationszahlung bereits geleistet wurde. Ob die geschiedene Gattin des Verunglückten einen über die tatsächlichen Leistungen hinausgehenden Anspruch hätte durchsetzen können, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, denn es ist nur zu berücksichtigen, was ihr tatsächlich an Unterhalt geleistet wurde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 140/58
Entscheidungstext OGH 14.05.1958 2 Ob 140/58
Veröff: ZVR 1959/11 S 14
- 2 Ob 550/59
Entscheidungstext OGH 28.10.1959 2 Ob 550/59
- 2 Ob 278/61
Entscheidungstext OGH 31.08.1961 2 Ob 278/61
nur: Ob die geschiedene Gattin des Verunglückten einen über die tatsächlichen Leistungen hinausgehenden Anspruch hätte durchsetzen können, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, denn es ist nur zu berücksichtigen, was ihr tatsächlich an Unterhalt geleistet wurde. (T1)
- 2 Ob 243/99w
Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 243/99w
Vgl aber; Beisatz: Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist als Mindestanspruch nach § 1327 ABGB anzusehen. (T2); Veröff: SZ 72/135
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0031674
Dokumentnummer
JJR_19580514_OGH0002_0020OB00140_5800000_001