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Entscheidung 2 Ob 304/67×

Entscheidung 2 Ob 304/67

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob304/67 (2Ob305/67)

Entscheidungsdatum

30.11.1967

Kopf

SZ 40/158

Spruch

Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens, auch wenn der Anspruch des Klägers nur aus einer Rente nach Paragraph 1327, ABGB. besteht.

Entscheidung vom 30. November 1967, 2 Ob 304, 305/67.

römisch eins. Instanz: Landesgericht Innsbruck; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Der Gatte der Klägerin ist bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt. Es ist nicht mehr strittig, daß die beklagten Parteien der Klägerin wegen der Unfallsfolgen gemäß Paragraph 1327, ABGB. ersatzpflichtig sind, der Zweitbeklagte aus Verschulden und die Erstbeklagte als Kraftfahrzeughalterin nach Paragraph 19, (2) EKHG.

Das Erstgericht hat das Leistungsbegehren (monatliche Rente) abgewiesen; zugleich hat es festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin zur ungeteilten Hand für alle nachteiligen Folgen zu haften haben, welche dieser aus dem Unfall in Zukunft noch erwachsen.

Beide Teile haben berufen. Der Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht beschlußmäßig Folge gegeben und das Ersturteil hinsichtlich des Leistungsbegehrens sowie im Kostenausspruch aufgehoben; im Umfang dieser Aufhebung ist die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht mit Rechtskraftvorbehalt zurückverwiesen worden. Der Berufung der beklagten Parteien ist keine Folge gegeben, sondern das Feststellungserkenntnis des Erstgerichtes bestätigt worden; zugleich hat die Berufungsinstanz ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteige.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Leistungsbegehren der Klägerin betrifft einen aufgestockten Rentenbetrag und eine laufende Rente unter Berücksichtigung der Leistungen aus der Sozialversicherung und einer Zahlung an die Klägerin seitens des Haftpflichtversicherers der beklagten Parteien in der Höhe von 20.000 S. Dennoch kann das in Paragraph 228, ZPO. geforderte Feststellungsinteresse in bezug auf die Ersatzpflicht der Beklagten für alle zukünftigen nachteiligen Folgen aus dem Unfall des Gatten der Klägerin vom 7. April 1964 schon deswegen nicht verneint werden, weil Änderungen in der Höhe der der Klägerin gebührenden Rente in Zukunft erforderlich sein könnten und in diesem Falle zum Nachteil der Klägerin im Umfang dieser in Betracht kommenden Rentenerhöhung seitens der Ersatzpflichtigen Einwendungen zum Gründe des Anspruchs erhoben werden könnten. Die Möglichkeit derartiger Einwendungen ist aber von vorneherein beseitigt, wenn die Klägerin ein Feststellungserkenntnis erwirkt, wie sie es - neben der verlangten Verurteilung der Beklagten - diesfalls beantragt vergleiche die ständige Praxis, z. B. SZ. römisch 24 252). Bereits unter diesem Gesichtspunkte muß die Revision der beklagten Parteien gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Feststellungserkenntnisses durch das Berufungsgericht erfolglos bleiben.

Anmerkung

Z40158

Schlagworte

Feststellungsbegehren, Rente nach § 1327 ABGB., Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB., Feststellungsbegehren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0020OB00304.67.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19671130_OGH0002_0020OB00304_6700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung