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Rechtssatz RS0031060×

Rechtssatz RS0031060

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031060

Geschäftszahl

1Ob654/51; 2Ob292/22; 2Ob304/67 (2Ob305/67); 8Ob139/80; 1Ob155/97v

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Rechtssatz

Eine nach Paragraph 1327, ABGB urteilsmäßig zuerkannte Rente kann nach Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere der Lohnverhältnisse und Wirtschaftsverhältnisse, in ihrer Höhe geändert werden. In einem solchen neuerlichen Verfahren können auch Einwendungen erhoben werden, die an sich bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht werden können, so zB daß die Ehe der Klägerin mit dem Getöteten wahrscheinlich keinen langen Bestand gehabt hätte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 292/22
    Entscheidungstext OGH 05.07.1922 2 Ob 292/22
    Ähnlich; Veröff: 4/65
  • 1 Ob 654/51
    Entscheidungstext OGH 03.10.1951 1 Ob 654/51
    Veröff: SZ 24/252
  • 2 Ob 304/67
    Entscheidungstext OGH 30.11.1967 2 Ob 304/67
    Beisatz: Daher Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens, wenn der Ausspruch des Klägers nur aus einer Rente nach § 1327 ABGB besteht. (T1) Veröff: EFSlg 8899
  • 8 Ob 139/80
    Entscheidungstext OGH 02.10.1980 8 Ob 139/80
    nur: Eine nach § 1327 ABGB urteilsmäßig zuerkannte Rente kann nach Änderung der maßgeblichen Verhältnisse in ihrer Höhe geändert werden. (T2)
  • 1 Ob 155/97v
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 155/97v
    Auch; Beisatz: Dies gilt - bei einem Erhöhungsbegehren - freilich nur, wenn ein Feststellungsurteil über künftige Schäden vorliegt, das der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach dient. (T3) Veröff: SZ 71/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0031060

Dokumentnummer

JJR_19511003_OGH0002_0010OB00654_5100000_001