Begründung:
Der Kläger wurde als Insasse des bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW mit dem Kennzeichen W 754.569 bei einem Verkehrsunfall am 17. März 1986 in Wien verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist nicht strittig. In einer zu 38 Cg 787/86 des Erstgerichtes eingebrachten Klage begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 70.000.- sA. Er stützte dieses Begehren darauf, daß er bei diesem Unfall einen Bruch an der Basis des Mittelfußknochens des linken Fußes, mehrfache Hautabschürfungen, Schnittwunden an beiden Händen sowie einen Knochensprung am rechten Schienbeinkopf erlitten habe. Im Wilhelminenspital sei die Ruhigstellung beider Beine durch Gipsverbände erfolgt, wobei am linken Bein zunächst ein Spaltgips und später ein Gehgips angebracht worden sei und am rechten Bein eine Gipshülse, die zuerst gespalten worden sei. Der Kläger sei unfallsbedingt durch 196 Tage bis zum 28. September 1986 arbeitsunfähig gewesen. Für die Dauer und Intensität seiner Schmerzen begehre der Kläger vorbehaltlich der Ausdehnung ein Schmerzengeld von S 70.000.-.
Da die Beklagte keine Klagebeantwortung erstattete, erging in diesem Rechtsstreit am 4. März 1987 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil, das in Rechtskraft erwuchs.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger mit seiner am 7. Mai 1987 beim Erstgericht eingebrachten Klage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 17. März 1986 neuerlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 70.000.- sA; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für seine künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall gerichtetes Feststellungsbegehren.
Sein Leistungsbegehren begründete der Kläger damit, daß er bei dem Unfall die in der zu 38 Cg 787/86 des Erstgerichtes eingebrachten Klage wiedergegebenen Verletzungen erlitten habe. Er könne seinen Beruf als Dachdecker nicht mehr ausüben, weil er verletzungsbedingt beide Füße nicht mehr im erforderlichen Maß abbiegen könne und insbesondere im rechten Bein an Durchblutungsstörungen und Gefühllosigkeit leide. Er leide auch psychisch stark an den Unfallsfolgen, weil er in seinem erlernten Beruf nicht mehr tätig sein könne und in seiner Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt sei. So könne er keine Wanderungen mehr unternehmen, wie er dies früher zu seiner Erholung regelmäßig getan habe. Für die Dauer und Intensität seiner physischen und psychischen Schmerzen sei ein Schmerzengeld von zumindest S 140.000.- gerechtfertigt. Die Beklagte habe im Vorprozeß, als der Kläger gegen sie aus Kostengründen zunächst ein Schmerzengeld von S 70.000.- eingeklagt habe, gegen sich ein Versäumungsurteil ergehen lassen und dem Kläger dieses Schmerzengeld bezahlt, sodaß derzeit aus dem Titel des Schmerzengeldes noch ein Betrag von S 70.000.- begehrt werde (ON 1). Der Kläger habe von der Beklagten mit Forderungsschreiben vom 24. September 1986 ein Schmerzengeld von S 200.000.- begehrt. Da er nicht rechtsschutzversichert und seit dem Unfall arbeitsunfähig sei, habe er sich auf einen Prozeß mit einem Streitwert von S 200.000.- (zuzüglich Feststellungsbegehren) nicht einlassen wollen und deshalb im Vorprozeß einen Teilschmerzengeldbetrag von S 70.000.- eingeklagt, sich aber die Ausdehnung dieses Schmerzengeldbetrages ausdrücklich vorbehalten. Daraus sei für die Beklagte zu erkennen gewesen, daß der Kläger - zumindest möglicherweise - nur einen Teil seines Schmerzengeldanspruches geltend gemacht habe. Die Möglichkeit der Ausdehnung seines Begehrens sei dem Kläger im Vorprozeß durch die Beklagte dadurch genommen worden, daß sie ein Versäumungsurteil gegen sich ergehen habe lassen. Dies habe zur Folge, daß der Kläger nunmehr einen weiteren Schmerzengeldbetrag geltend machen könne (ON 4). Seit Einbringung der Klage im Vorprozeß seien keine Komplikationen und unerwartete Entwicklungen im Krankheits- und Schmerzenverlauf des Klägers eingetreten (ON 8 S 29).
Die Beklagte anerkannte das Feststellungsbegehren des Klägers, erhob aber hinsichtlich seines Leistungsbegehrens die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (ON 8 S 29) und wendete diesbezüglich ein, daß dem Kläger die behaupteten Verletzungsfolgen bereits bei Einbringung der ersten Klage bekannt gewesen seien. Er hätte bereits im Vorprozeß eine Globalabfindung an Schmerzengeld begehren müssen. Die Teileinklagung von Schmerzengeld sei nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig und liege nicht im Ermessen des Klägers. Wenn der Kläger in seiner ersten Klage das Schmerzengeld mit S 70.000.- bewertet habe, nunmehr aber behaupte, es habe sich dabei nur um eine Teileinklagung gehandelt, die Folgen der Verletzung aber vorhersehbar und abschätzbar gewesen seien, habe der Kläger durch die durchgeführte Teileinklagung infolge der Anerkennung des begehrten Betrages durch die Beklagte den Verlust jeglichen weiteren Schmerzengeldanspruches zu vertreten. Im übrigen sei das vom Kläger begehrte Schmerzengeld überhöht; mit dem dem Kläger bereits zugekommenen Schmerzengeld von S 70.000.- seien seine Verletzungsfolgen angemessen abgegolten.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache, gab dem Feststellungsbegehren des Klägers statt und wies sein Leistungsbegehren ab.
Die Abweisung des Leistungsbegehrens begründete es im wesentlichen damit, daß die Geltendmachung eines globalen Schmerzengeldbetrages schon mit der früheren Klage möglich gewesen sei. Die Geltendmachung eines Teilschmerzengeldes sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn zum Schluß der Verhandlung künftige Schmerzen nicht beurteilt werden könnten, was nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht der Fall sei. Die Teileinklagung sei auch nicht durch den Versuch der Verminderung des Prozeßkostenrisikos gerechtfertigt. Die ratenweise Einklagung von Schmerzengeld widerspreche den dargestellten von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes im Umfang der Abweisung des Leistungsbegehrens erhobenen Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, daß das Schmerzengeld grundsätzlich global zu bemessen sei. Eine zeitliche Begrenzung oder die Geltendmachung bloß eines Teilbetrages sei nur aus besonderen vom Kläger darzulegenden Gründen zulässig. Strittig sei hier, ob der Kläger im Vorprozeß nur ein Teilschmerzengeldbegehren gestellt oder eine Globalsumme zur Abgeltung aller Schmerzen geltend gemacht habe. Im ersten Fall stünde die Rechtskraftwirkung des Versäumungsurteiles der Geltendmachung eines weiteren Schmerzengeldes nicht entgegen, im zweiten Fall jedoch sehr wohl. Da es im Vorprozeß mangels Klagebeantwortung über Antrag des Klägers zum Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens gekommen sei, könne der Inhalt des Versäumungsurteiles seine Deutung ausschließlich in der Klagserzählung in der im Vorprozeß eingebrachten Klage finden. Die seinerzeitigen Klagsbehauptungen ließen nicht den Schluß zu, daß der Kläger nur ein Teilschmerzengeld eingeklagt hätte. Mit keinem Wort ihrer Darstellung lasse diese Klage erkennen, daß der Kläger nur ein Teilschmerzengeld geltend machen wollte; von besonders dargelegten Gründen für eine Teileinklagung sei keine Rede. Diese Klage enthalte keinen Hinweis auf zukünftige Leidenszustände, die in noch nicht überschaubarer Weise Schmerzen verursachen könnten. Dauerfolgen seien nicht erwähnt. Die einzige auf die Zukunft weisende Formulierung "vorbehaltlich der Ausdehnung" sei für sich inhaltsleer und könne angesichts der Klagserzählung nur so verstanden werden, daß der Kläger je nach Ergebnis der Durchführung des von ihm beantragten Beweises durch Erstattung des Gutachtens eines Sachverständigen für Unfallchirurgie einen bei der Klage unterlaufenen Einschätzungsfehler durch Ausdehnung (und selbstverständlich auch durch Einschränkung) korrigieren habe wollen.Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes im Umfang der Abweisung des Leistungsbegehrens erhobenen Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, daß das Schmerzengeld grundsätzlich global zu bemessen sei. Eine zeitliche Begrenzung oder die Geltendmachung bloß eines Teilbetrages sei nur aus besonderen vom Kläger darzulegenden Gründen zulässig. Strittig sei hier, ob der Kläger im Vorprozeß nur ein Teilschmerzengeldbegehren gestellt oder eine Globalsumme zur Abgeltung aller Schmerzen geltend gemacht habe. Im ersten Fall stünde die Rechtskraftwirkung des Versäumungsurteiles der Geltendmachung eines weiteren Schmerzengeldes nicht entgegen, im zweiten Fall jedoch sehr wohl. Da es im Vorprozeß mangels Klagebeantwortung über Antrag des Klägers zum Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens gekommen sei, könne der Inhalt des Versäumungsurteiles seine Deutung ausschließlich in der Klagserzählung in der im Vorprozeß eingebrachten Klage finden. Die seinerzeitigen Klagsbehauptungen ließen nicht den Schluß zu, daß der Kläger nur ein Teilschmerzengeld eingeklagt hätte. Mit keinem Wort ihrer Darstellung lasse diese Klage erkennen, daß der Kläger nur ein Teilschmerzengeld geltend machen wollte; von besonders dargelegten Gründen für eine Teileinklagung sei keine Rede. Diese Klage enthalte keinen Hinweis auf zukünftige Leidenszustände, die in noch nicht überschaubarer Weise Schmerzen verursachen könnten. Dauerfolgen seien nicht erwähnt. Die einzige auf die Zukunft weisende Formulierung "vorbehaltlich der Ausdehnung" sei für sich inhaltsleer und könne angesichts der Klagserzählung nur so verstanden werden, daß der Kläger je nach Ergebnis der Durchführung des von ihm beantragten Beweises durch Erstattung des Gutachtens eines Sachverständigen für Unfallchirurgie einen bei der Klage unterlaufenen Einschätzungsfehler durch Ausdehnung (und selbstverständlich auch durch Einschränkung) korrigieren habe wollen.
Zusammengefaßt sei in der Klagserzählung im Vorprozeß kein Wort enthalten, das darauf schließen ließe, daß der geltend gemachte Schmerzengeldbetrag von S 70.000.- nicht jener sei, den der Kläger zum Zeitpunkt der Klage als angemessenes Globalschmerzengeld für alle von ihm erlittenen Schmerzen erachtet habe. Demzufolge beinhalte das im Vorprozeß ergangene Versäumungsurteil den Zuspruch einer den Gesamtschmerzengeldanspruch des Klägers abdeckenden Globalsumme. Der Geltendmachung eines weiteren Schmerzengeldbetrages stehe die Rechtskraftwirkung dieses Versäumungsurteiles entgegen. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß eine ständige Rechtsprechung zu der Frage von grundsätzlicher Bedeutung, wie weit einem Versäumungsurteil über ein Schmerzengeldbegehren Rechtskraftwirkung zukomme und welche Kriterien zur Beurteilung dieser Frage maßgeblich seien, nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung seines Leistungsbegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.