Die Revision ist trotz des Ausspruches des Berufungsgerichtes über ihre Unzulässigkeit zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000 S übersteigt. Die Revision des Erstbeklagten ist nicht berechtigt, wohl aber jene der zweitbeklagten Partei.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, der Geschädigte hätte seinen Verdienstentgang durch Aufnahme einer anderen Beschäftigung verringern können (SZ 49/19, SZ 51/91, ZVR 1982/322, 2 Ob 35/87 uva). Der Nachweis der abstrakten Möglichkeit, durch eine anderweitige Beschäftigung den Verdienstausfall zu verringern, genügt nicht (EvBl 1965/127, EvBl 1972/318, ZVR 1982/322, 1 Ob 16/85 uva). Die Frage, ob dem Geschädigten wegen Nichtausnützung des Restes seiner Arbeitskraft eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Last fällt, kann nicht allein nach der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt, sondern immer nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden (EvBl 1979/55, SZ 49/19). Durch die Vorlage periodischer Druckschriften der Arbeitsmarktverwaltung über offene Stellen kamen die Beklagten ihrer Behauptungs- und Beweispflicht daher nicht nach, denn es kommt nicht darauf an, ob in Salzburg Arbeiten angeboten werden, die der Kläger trotz seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit noch ausüben könnte, entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger eine derartige offene Stelle tatsächlich bekommen würde. Dies kann im Hinblick darauf, daß bei ihm als Folgen des Unfalles eine leichte Halbseitenlähmung rechts und Sprechstörungen bestehen, bei der heutigen Lage auf dem Arbeitsmarkt keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden. Obwohl der Kläger nach den nervenärztlichen und berufskundlichen Sachverständigengutachten gewisse Tätigkeiten ausüben könnte, wäre es Sache der Beklagten gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß er tatsächlich eine entsprechende ihm zumutbare Anstellung finden könnte. Der Umstand, daß der Kläger bei seiner Parteienvernehmung erklärte, er denke nicht an die Aufnahme einer Beschäftigung, eine solche wäre ihm nicht möglich, vermag daran nichts zu ändern. Die Revisionsausführungen, der Buchsachverständige habe der tatsächlichen Entwicklung der Hotelerie in Schladming und der zunehmenden Konkurrenz im Bereich der Hotelkategorie des Hotels Neue Post zu wenig Rechnung getragen, beim Durchschnittsergebnis aus dem Jahr vor der Verpachtung, von welchem der Sachverständige ausgegangen sei, handle es sich um eine "einmalige Ziffer", gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sie stellen den unzulässigen Versuch dar, die Beweisergebnisse zu bekämpfen. Auf diese Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Im Ergebnis nicht berechtigt sind schließlich auch die Ausführungen, zum Verdienstentgang wäre keine Gewerbesteuer hinzuzurechnen, weil eine solche nicht zu bezahlen sei. Zutreffend verweisen die beklagten zwar darauf, daß gemäß § 1 GewerbesteuerG die Gewerbesteuerpflicht mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes erlischt, wobei eine Einstellung auch bei einer Verpachtung vorliegt (Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, TZ 1, 325 ff, 12). Zu der auf dem Gutachten des Buchsachverständigen beruhenden Ansicht der Vorinstanzen, zum Verdienstentgang wäre nicht nur die Einkommen-, sondern auch die Gewerbesteuer hinzuzuzählen, braucht jedoch aus folgenden Gründen nicht eingegangen zu werden:Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, der Geschädigte hätte seinen Verdienstentgang durch Aufnahme einer anderen Beschäftigung verringern können (SZ 49/19, SZ 51/91, ZVR 1982/322, 2 Ob 35/87 uva). Der Nachweis der abstrakten Möglichkeit, durch eine anderweitige Beschäftigung den Verdienstausfall zu verringern, genügt nicht (EvBl 1965/127, EvBl 1972/318, ZVR 1982/322, 1 Ob 16/85 uva). Die Frage, ob dem Geschädigten wegen Nichtausnützung des Restes seiner Arbeitskraft eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Last fällt, kann nicht allein nach der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt, sondern immer nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden (EvBl 1979/55, SZ 49/19). Durch die Vorlage periodischer Druckschriften der Arbeitsmarktverwaltung über offene Stellen kamen die Beklagten ihrer Behauptungs- und Beweispflicht daher nicht nach, denn es kommt nicht darauf an, ob in Salzburg Arbeiten angeboten werden, die der Kläger trotz seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit noch ausüben könnte, entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger eine derartige offene Stelle tatsächlich bekommen würde. Dies kann im Hinblick darauf, daß bei ihm als Folgen des Unfalles eine leichte Halbseitenlähmung rechts und Sprechstörungen bestehen, bei der heutigen Lage auf dem Arbeitsmarkt keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden. Obwohl der Kläger nach den nervenärztlichen und berufskundlichen Sachverständigengutachten gewisse Tätigkeiten ausüben könnte, wäre es Sache der Beklagten gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß er tatsächlich eine entsprechende ihm zumutbare Anstellung finden könnte. Der Umstand, daß der Kläger bei seiner Parteienvernehmung erklärte, er denke nicht an die Aufnahme einer Beschäftigung, eine solche wäre ihm nicht möglich, vermag daran nichts zu ändern. Die Revisionsausführungen, der Buchsachverständige habe der tatsächlichen Entwicklung der Hotelerie in Schladming und der zunehmenden Konkurrenz im Bereich der Hotelkategorie des Hotels Neue Post zu wenig Rechnung getragen, beim Durchschnittsergebnis aus dem Jahr vor der Verpachtung, von welchem der Sachverständige ausgegangen sei, handle es sich um eine "einmalige Ziffer", gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sie stellen den unzulässigen Versuch dar, die Beweisergebnisse zu bekämpfen. Auf diese Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Im Ergebnis nicht berechtigt sind schließlich auch die Ausführungen, zum Verdienstentgang wäre keine Gewerbesteuer hinzuzurechnen, weil eine solche nicht zu bezahlen sei. Zutreffend verweisen die beklagten zwar darauf, daß gemäß Paragraph eins, GewerbesteuerG die Gewerbesteuerpflicht mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes erlischt, wobei eine Einstellung auch bei einer Verpachtung vorliegt (Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, TZ 1, 325 ff, 12). Zu der auf dem Gutachten des Buchsachverständigen beruhenden Ansicht der Vorinstanzen, zum Verdienstentgang wäre nicht nur die Einkommen-, sondern auch die Gewerbesteuer hinzuzuzählen, braucht jedoch aus folgenden Gründen nicht eingegangen zu werden:
Daß die Einkommensteuer dem ermittelten Nettoverdienstentgang hinzuzurechnen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung und wird auch von den Beklagten nicht bezweifelt. Es ist daher zu dem Verdienstentgang, den das Berufungsgericht in einem höheren Betrag ermittelte als das Erstgericht, eine höhere Einkommensteuer hinzuzurechnen, als dies das Erstgericht getan hat. Das Berufungsgericht führte zwar aus, es habe bei der Neubemessung der Rente die Änderung bei der Steuer berücksichtigt, tatsächlich hat es dies aber nicht getan. Das Berufungsgericht hat nämlich die Berechnung derart vorgenommen, daß es die vom Erstgericht vom Verdienstentgang abgezogenen monatlichen Einkünfte aus einer unselbständigen Beschäftigung abgerundet dem vom Erstgericht zugesprochenen Rentenbetrag hinzuzählte. Darauf, daß von diesen monatlichen Beträgen von zusätzlich 6.000 S vom Kläger Einkommensteuer zu bezahlen sein wird, hat es keine Rücksicht genommen. Da die Einkommensteuer schon bei dem vom Erstgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens ermittelten Betrages von 5.000 S monatlich mehr ausmacht als die Gewerbesteuer, muß - ohne daß nähere Berechnungen notwendig sind - die Einkommensteuer aus weiteren 6.000 S mehr ausmachen als die von den Vorinstanzen berücksichtigte Gewerbesteuer aus 5.000 S monatlich. Die Beklagten sind daher durch die Berücksichtigung der Steuer nicht beschwert. Die Revisionsausführungen sind daher nicht berechtigt, doch führt dies nur hinsichtlich des Erstbeklagten zu einer Bestätigung des angefochtenen Urteils. Bei der zweitbeklagten Partei ist folgendes zu berücksichtigen:
Der Kläger begehrt, die Schadenersatzpflicht der zweitbeklagten Partei entsprechend dem Haftpflichtversicherungsvertrag zu beschränken. Dazu ist zunächst auszuführen, daß nach allgemeinen Beweislastregeln jede Partei verpflichtet ist, die ihr günstigen rechtlich erheblichen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Es hat daher auch grundsätzlich der Haftpflichtversicherer die für ihn günstigen Tatsachen, aus denen sich eine Beschränkung seiner Haftung nach § 155 Abs 1 bzw. § 156 Abs 3 VersVG ergibt, zu behaupten und zu beweisen. Derartige Tatsachenbehauptungen hat die Zweitbeklagte bisher nicht aufgestellt. Dies hindert den Kläger nicht, selbst einer Haftungsbeschränkung des Versicherers in seinem Klagebegehren entsprechend Rechnung zu tragen und seinen Schadenersatzanspruch entsprechend zu kürzen, um einer teilweisen Klagsabweisung auf Grund von Einwendungen des beklagten Haftpflichtversicherers vorzubeugen. Der vom Kläger dem gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Begehren beigefügten Beschränkung hinsichtlich des Versicherungsvertrages kann daher nicht jede Bedeutung für das Klagebegehren abgesprochen werden; allerdings macht sie in Wahrheit das Rentenbegehren unbestimmt.Der Kläger begehrt, die Schadenersatzpflicht der zweitbeklagten Partei entsprechend dem Haftpflichtversicherungsvertrag zu beschränken. Dazu ist zunächst auszuführen, daß nach allgemeinen Beweislastregeln jede Partei verpflichtet ist, die ihr günstigen rechtlich erheblichen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Es hat daher auch grundsätzlich der Haftpflichtversicherer die für ihn günstigen Tatsachen, aus denen sich eine Beschränkung seiner Haftung nach Paragraph 155, Absatz eins, bzw. Paragraph 156, Absatz 3, VersVG ergibt, zu behaupten und zu beweisen. Derartige Tatsachenbehauptungen hat die Zweitbeklagte bisher nicht aufgestellt. Dies hindert den Kläger nicht, selbst einer Haftungsbeschränkung des Versicherers in seinem Klagebegehren entsprechend Rechnung zu tragen und seinen Schadenersatzanspruch entsprechend zu kürzen, um einer teilweisen Klagsabweisung auf Grund von Einwendungen des beklagten Haftpflichtversicherers vorzubeugen. Der vom Kläger dem gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Begehren beigefügten Beschränkung hinsichtlich des Versicherungsvertrages kann daher nicht jede Bedeutung für das Klagebegehren abgesprochen werden; allerdings macht sie in Wahrheit das Rentenbegehren unbestimmt.
Bei dem Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel handelt es sich nach Lehre (vgl. Fasching, Kommentar III 23 f) und Rechtsprechung (vgl. ZBl. 1937/181; SZ 36/86; MietSlg 7649; 8 Ob 606/78; 8 Ob 87/79) um eine prozessuale Klagsvoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist.Bei dem Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel handelt es sich nach Lehre vergleiche Fasching, Kommentar römisch drei 23 f) und Rechtsprechung vergleiche ZBl. 1937/181; SZ 36/86; MietSlg 7649; 8 Ob 606/78; 8 Ob 87/79) um eine prozessuale Klagsvoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist.
Bei einer Leistungsklage muß das Begehren gemäß § 226 ZPO bestimmt bezeichnen, welche Leistung begehrt wird. Mit dem auf Leistung einer Rente "betraglich beschränkt mit dem Haftpflichtversicherungsvertrag" gerichteten Begehren wird der Leistungsgegenstand nicht bestimmt bezeichnet, weil damit nicht die geforderte volle Rente, sondern unter Umständen weniger, nämlich eine durch das Zulangen der vertraglichen Versicherungssumme gemäß § 155 Abs 1 VersVG begrenzte Rente begehrt wird, wobei diese Beschränkung nicht für eine Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt ist und somit den zu schaffenden Exekutionstitel unbestimmt und damit unvollstreckbar macht (8 Ob 87/79; 8 Ob 198, 268/79; 8 Ob 278, 279/80).Bei einer Leistungsklage muß das Begehren gemäß Paragraph 226, ZPO bestimmt bezeichnen, welche Leistung begehrt wird. Mit dem auf Leistung einer Rente "betraglich beschränkt mit dem Haftpflichtversicherungsvertrag" gerichteten Begehren wird der Leistungsgegenstand nicht bestimmt bezeichnet, weil damit nicht die geforderte volle Rente, sondern unter Umständen weniger, nämlich eine durch das Zulangen der vertraglichen Versicherungssumme gemäß Paragraph 155, Absatz eins, VersVG begrenzte Rente begehrt wird, wobei diese Beschränkung nicht für eine Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt ist und somit den zu schaffenden Exekutionstitel unbestimmt und damit unvollstreckbar macht (8 Ob 87/79; 8 Ob 198, 268/79; 8 Ob 278, 279/80).
Es entspricht herrschender Lehre (Fasching, Kommentar III 23 ff) und Rechtsprechung (SZ 41/148; NZ 1969, 137; NZ 1977, 26; 8 Ob 606/78; 8 Ob 87/79 ua), daß die Unbestimmtheit oder Undeutlichkeit des Begehrens nicht die sofortige Klagsabweisung rechtfertigt, sondern daß der Richter in Erfüllung seiner Prozeßleitungspflicht nach § 182 ZPO auch den anwaltlich vertretenen Kläger zu einer Präzisierung des Klagebegehrens aufzufordern hat. Pflicht des Gerichtes ist es aber nur, auf die Behebung des mangelhaften Urteilsbegehrens hinzuwirken und dem Kläger die Verbesserung seines Begehrens aufzutragen. Sache des anwaltlich vertretenen Klägers ist es, dem Klagebegehren eine entsprechend bestimmte Fassung zu geben.Es entspricht herrschender Lehre (Fasching, Kommentar römisch drei 23 ff) und Rechtsprechung (SZ 41/148; NZ 1969, 137; NZ 1977, 26; 8 Ob 606/78; 8 Ob 87/79 ua), daß die Unbestimmtheit oder Undeutlichkeit des Begehrens nicht die sofortige Klagsabweisung rechtfertigt, sondern daß der Richter in Erfüllung seiner Prozeßleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO auch den anwaltlich vertretenen Kläger zu einer Präzisierung des Klagebegehrens aufzufordern hat. Pflicht des Gerichtes ist es aber nur, auf die Behebung des mangelhaften Urteilsbegehrens hinzuwirken und dem Kläger die Verbesserung seines Begehrens aufzutragen. Sache des anwaltlich vertretenen Klägers ist es, dem Klagebegehren eine entsprechend bestimmte Fassung zu geben.
Unter diesen Umständen mußten die Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich der zweitbeklagten Partei im Sinne des § 510 Abs 1 ZPO aufgehoben werden. In diesem Umfang war die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Unter diesen Umständen mußten die Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich der zweitbeklagten Partei im Sinne des Paragraph 510, Absatz eins, ZPO aufgehoben werden. In diesem Umfang war die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Das Erstgericht wird dem Kläger Gelegenheit zu geben haben, im Sinne obiger Ausführungen auch gegen die Zweitbeklagte ein bestimmtes Rentenbegehren zu stellen, wobei bereits ausreichen würde, daß der Kläger die bisherige Einschränkung bezüglich der Haftungsbeschränkung der Zweitbeklagten fallen läßt. Sollte sich die Zweitbeklagte auf eine Beschränkung der sie treffenden Verpflichtung zur Leistung einer Rente an den Kläger im Sinne des § 155 Abs 1 VersVG berufen, dann wird es ihre Sache sein, die entsprechenden Tatsachen zu behaupten und im Fall ihrer Bestreitung unter Beweis zu stellen. Gewiß steht es dem Kläger frei, einem solchen Einwand durch eine entsprechende Einschränkung seines Rentenbegehrens Rechnung zu tragen. Dies kann aber nur in der Form erfolgen, daß der Kläger ein bestimmtes Leistungsbegehren stellt; ein unbestimmtes Leistungsbegehren, das trotz Erfüllung der Prozeßleitungspflicht des Gerichtes nicht präzisiert wird, müßte letztlich erfolglos bleiben. Aus diesen Gründen ist die Revision der Zweitbeklagten im Ergebnis im Sinne einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen berechtigt.Das Erstgericht wird dem Kläger Gelegenheit zu geben haben, im Sinne obiger Ausführungen auch gegen die Zweitbeklagte ein bestimmtes Rentenbegehren zu stellen, wobei bereits ausreichen würde, daß der Kläger die bisherige Einschränkung bezüglich der Haftungsbeschränkung der Zweitbeklagten fallen läßt. Sollte sich die Zweitbeklagte auf eine Beschränkung der sie treffenden Verpflichtung zur Leistung einer Rente an den Kläger im Sinne des Paragraph 155, Absatz eins, VersVG berufen, dann wird es ihre Sache sein, die entsprechenden Tatsachen zu behaupten und im Fall ihrer Bestreitung unter Beweis zu stellen. Gewiß steht es dem Kläger frei, einem solchen Einwand durch eine entsprechende Einschränkung seines Rentenbegehrens Rechnung zu tragen. Dies kann aber nur in der Form erfolgen, daß der Kläger ein bestimmtes Leistungsbegehren stellt; ein unbestimmtes Leistungsbegehren, das trotz Erfüllung der Prozeßleitungspflicht des Gerichtes nicht präzisiert wird, müßte letztlich erfolglos bleiben. Aus diesen Gründen ist die Revision der Zweitbeklagten im Ergebnis im Sinne einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen berechtigt.
Die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich der zweitbeklagten Partei hatte zur Folge, daß auch die Kostenentscheidungen, soweit sie diese Partei betreffen, aufgehoben werden mußten. Die den Erstbeklagten betreffenden Kostenentscheidungen bleiben jedoch aufrecht, wobei davon auszugehen ist, daß die Kosten beide beklagten Parteien jeweils zu gleichen Teilen betreffen, sodaß die vom Kläger dem Erstbeklagten zu ersetzenden Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die vom Erstbeklagten dem Kläger zu ersetzenden Kosten des Berufungsverfahrens die Hälfte der vom Berufungsgericht ermittelten Beträge ausmachen.
Der Vorbehalt der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hinsichtlich der zweitbeklagten Partei beruht auf § 52 ZPO. Die Entscheidung über die den Erstbeklagten betreffenden Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Auch hier wurde von der Hälfte der für die Revisionsbeantwortung zustehenden Kosten ausgegangen.Der Vorbehalt der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hinsichtlich der zweitbeklagten Partei beruht auf Paragraph 52, ZPO. Die Entscheidung über die den Erstbeklagten betreffenden Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Auch hier wurde von der Hälfte der für die Revisionsbeantwortung zustehenden Kosten ausgegangen.