Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht, das auf die in der Berufung enthaltene Beweisrüge nicht einging, gelangte zur Aufhebung des Ersturteiles auf Grund folgender Erwägungen:
Der für den Kläger in Betracht kommende Kundenkreis sei von vornherein beschränkt gewesen. Daher müsse von ihm der Nachweis verlangt werden, welche Schüler welcher Schulen er im einzelnen als Maschinschreibschüler hätte gewinnen können, wenn es nicht zu dem Unfall und zu dem zeitweisen Ausfall seines Fahrzeuges gekommen wäre. Darüber hinaus könne er auch nicht von seiner Pflicht entbunden werden, den tatsächlich erlittenen Verdienstentgang unter Heranziehung einer entsprechenden Berechnung darzustellen.
Das Berufungsgericht trug somit dem Erstgericht auf, den Kläger im fortgesetzten Verfahren gemäß § 182 ZPO zur Aufstellung der entsprechenden Behauptungen und zum Anbot geeigneter Beweise anzuleiten. Im übrigen werde gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Kläger mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis mit Susanne P berechtigt sei, den ganzen Verdienstentgang im eigenen Namen geltend zu machen.Das Berufungsgericht trug somit dem Erstgericht auf, den Kläger im fortgesetzten Verfahren gemäß Paragraph 182, ZPO zur Aufstellung der entsprechenden Behauptungen und zum Anbot geeigneter Beweise anzuleiten. Im übrigen werde gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Kläger mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis mit Susanne P berechtigt sei, den ganzen Verdienstentgang im eigenen Namen geltend zu machen.
Dagegen bringt der Kläger zunächst vor, es könne von ihm nicht verlangt werden, den Nachweis der konkreten Chance eines jeden ihm entgangenen Geschäftes, somit jedes einzelnen der ihm entgangenen Kursverträge unter Namhaftmachung der betreffenden Schule bzw Schüler nachzuweisen, sondern es müsse zulässig sein, aus einem früheren oder späteren Geschäftsverlauf Rückschlüsse auf den mutmaßlichen Geschäftsverlauf in dem Behinderungszeitraum zu ziehen. Dem ist aus der Erwägung beizupflichten, daß die Parteien ihr Prozeßverhalten frei gestalten können, soweit das Prozeßrecht eine solche Verfügung nicht ausdrücklich ausschließt (Fasching III, 5 Anm 6 der Vorbem zu § 226). Den Parteien steht daher die Wahl der Beweismittel, derer sie sich in einem Zivilprozeß bedienen wollen, grundsätzlich frei und es ist auch ihrem Ermessen anheimgestellt, statt einen direkten Beweis zu führen, der ihnen vielleicht unmöglich oder zu schwierig erscheint, sich eines Indizienbeweises zu bedienen, dh, dem Gericht durch den Beweis bestimmter Hilfstatsachen die volle Überzeugung von dem Vorhandensein der direkt nicht oder nur schwer zu beweisenden Haupttatsache zu vermitteln (vgl Fasching III, 229 Anm 14 zu den Vorbem zu § 266). Diesen Weg hat der Kläger im vorliegenden Fall gewählt und das Erstgericht hat auch tatsächlich den Beweis eines unfallsbedingten Verdienstentganges von S 7500.- als erbracht angesehen. Daß dieser Beweis auf indirekte Weise überhaupt nicht hätte geführt werden können, kann von vornherein nicht gesagt werden, weil sich ein Verdienstausfall, den ein Unternehmer dadurch erleidet, daß ein zur Berufsausübung erforderliches Kraftfahrzeug unfallsbedingt einige Tage hindurch nicht zur Verfügung steht, in der Regel durch den Vergleich des Erfolges seiner Geschäftstätigkeit vor der Beschädigung und allenfalls auch nach der Reparatur seines Fahrzeuges nachweisen läßt (vgl dazu ZVR 1966/122, 2 Ob 358/59, 2 Ob 326/60). Daß dieser Grundsatz hier nicht anwendbar wäre, weil der in Frage kommende Kundenkreis des Klägers auf eine bestimmte Personengruppe eingeengt war, läßt sich schon deshalb nicht sagen, weil eine Begrenzung der Tätigkeit auf bestimmte Ortschaften oder Gebiete nicht vorlag. Es kann daher der Beweis, wie ihn das Berufungsgericht für nötig hält, vom Kläger nicht verlangt werden. Das Berufungsgericht hätte sich daher zunächst mit der Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen und der Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen. Es wird dies im fortgesetzten Verfahren vorzunehmen haben, und es wird seine Sache sein, im Falle von Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung den betreffenden Teil des Beweisverfahrens zu wiederholen.Dagegen bringt der Kläger zunächst vor, es könne von ihm nicht verlangt werden, den Nachweis der konkreten Chance eines jeden ihm entgangenen Geschäftes, somit jedes einzelnen der ihm entgangenen Kursverträge unter Namhaftmachung der betreffenden Schule bzw Schüler nachzuweisen, sondern es müsse zulässig sein, aus einem früheren oder späteren Geschäftsverlauf Rückschlüsse auf den mutmaßlichen Geschäftsverlauf in dem Behinderungszeitraum zu ziehen. Dem ist aus der Erwägung beizupflichten, daß die Parteien ihr Prozeßverhalten frei gestalten können, soweit das Prozeßrecht eine solche Verfügung nicht ausdrücklich ausschließt (Fasching römisch drei, 5 Anmerkung 6 der Vorbem zu Paragraph 226,). Den Parteien steht daher die Wahl der Beweismittel, derer sie sich in einem Zivilprozeß bedienen wollen, grundsätzlich frei und es ist auch ihrem Ermessen anheimgestellt, statt einen direkten Beweis zu führen, der ihnen vielleicht unmöglich oder zu schwierig erscheint, sich eines Indizienbeweises zu bedienen, dh, dem Gericht durch den Beweis bestimmter Hilfstatsachen die volle Überzeugung von dem Vorhandensein der direkt nicht oder nur schwer zu beweisenden Haupttatsache zu vermitteln vergleiche Fasching römisch drei, 229 Anmerkung 14 zu den Vorbem zu Paragraph 266,). Diesen Weg hat der Kläger im vorliegenden Fall gewählt und das Erstgericht hat auch tatsächlich den Beweis eines unfallsbedingten Verdienstentganges von S 7500.- als erbracht angesehen. Daß dieser Beweis auf indirekte Weise überhaupt nicht hätte geführt werden können, kann von vornherein nicht gesagt werden, weil sich ein Verdienstausfall, den ein Unternehmer dadurch erleidet, daß ein zur Berufsausübung erforderliches Kraftfahrzeug unfallsbedingt einige Tage hindurch nicht zur Verfügung steht, in der Regel durch den Vergleich des Erfolges seiner Geschäftstätigkeit vor der Beschädigung und allenfalls auch nach der Reparatur seines Fahrzeuges nachweisen läßt vergleiche dazu ZVR 1966/122, 2 Ob 358/59, 2 Ob 326/60). Daß dieser Grundsatz hier nicht anwendbar wäre, weil der in Frage kommende Kundenkreis des Klägers auf eine bestimmte Personengruppe eingeengt war, läßt sich schon deshalb nicht sagen, weil eine Begrenzung der Tätigkeit auf bestimmte Ortschaften oder Gebiete nicht vorlag. Es kann daher der Beweis, wie ihn das Berufungsgericht für nötig hält, vom Kläger nicht verlangt werden. Das Berufungsgericht hätte sich daher zunächst mit der Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen und der Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen. Es wird dies im fortgesetzten Verfahren vorzunehmen haben, und es wird seine Sache sein, im Falle von Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung den betreffenden Teil des Beweisverfahrens zu wiederholen.
Soweit das Berufungsgericht eine Darlegung des vom Kläger behaupteten Verdienstentganges im einzelnen vermißt, sei nur darauf verwiesen, daß diesbezüglich eine konkrete Behauptung vorliegt und daß entsprechende Feststellungen getroffen wurden, sodaß es offenbar nicht mehr notwendig erscheint, den Kläger hier zu einem weiteren Vorbringen anzuhalten, wenn auch die Klage selbst eine Berechnung des Verdienstentganges nicht enthält.
Zur Frage der Aktivlegitimation des Klägers sei auf folgendes verwiesen:
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes kann ihre Forderungen nicht als Gesellschaft einklagen. Als Kläger haben vielmehr grundsätzlich die Gesellschafter aufzutreten (Fasching II, 118, EvBl 1962/514, Arb 5718 ua). Das bedeutet aber noch nicht, daß ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre. Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 290, Ehrenzweig[2] II/1, 548, SZ 7/25). Infolge dieser Rechtsnatur der hier eingeklagten Forderung hatte der Kläger schon zufolge § 890 Satz 2 ABGB bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger", also hier mit der Gesellschafterin Susanne P, die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. Die Erklärung der Susanne P, mit der Einklagung des ganzen Schadens durch den Kläger einverstanden zu sein, stellt vorliegendenfalls also nicht etwa eine - nach der neueren Rechtsprechung unzulässige - bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes, sondern den Nachweis der nach § 890 Satz 2 ABGB erforderlichen "Übereinkunft" dar (vgl dazu auch EvBl 1971/177). Auch in dieser Hinsicht ist das Verfahren nicht ergänzungsbedürftig.Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes kann ihre Forderungen nicht als Gesellschaft einklagen. Als Kläger haben vielmehr grundsätzlich die Gesellschafter aufzutreten (Fasching römisch zwei, 118, EvBl 1962/514, Arb 5718 ua). Das bedeutet aber noch nicht, daß ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre. Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 290, Ehrenzweig[2] II/1, 548, SZ 7/25). Infolge dieser Rechtsnatur der hier eingeklagten Forderung hatte der Kläger schon zufolge Paragraph 890, Satz 2 ABGB bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger", also hier mit der Gesellschafterin Susanne P, die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. Die Erklärung der Susanne P, mit der Einklagung des ganzen Schadens durch den Kläger einverstanden zu sein, stellt vorliegendenfalls also nicht etwa eine - nach der neueren Rechtsprechung unzulässige - bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes, sondern den Nachweis der nach Paragraph 890, Satz 2 ABGB erforderlichen "Übereinkunft" dar vergleiche dazu auch EvBl 1971/177). Auch in dieser Hinsicht ist das Verfahren nicht ergänzungsbedürftig.
Demzufolge war dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung, allenfalls nach ergänzender Verhandlung, zurückzuverweisen.