Die Ehe der Eltern des Kindes ist seit 15. Februar 1962 geschieden. Auf Grund eines pflegschaftsbehördlich genehmigten Übereinkommens zwischen den Eltern blieb das Kind, das jetzt acht Jahre alt ist, in Pflege und Erziehung des Vaters, während der Mutter ein Besuchsrecht grundsätzlich in der Weise eingeräumt wurde, daß das Kind zweimal im Monat womöglich zum Wochenende und die halben Ferienzeiten bei ihr sein sollte. Die Bestimmung der Zeit und des Ortes der Zusammenkunft wurde der Mutter überlassen. Es wurde auch festgehalten, daß durch die Festlegung des Zeitpunktes, des Ortes und der Dauer der Zusammenkünfte der Mutter mit dem Kind die Erfüllung der Schulpflicht und das gesundheitliche Fortkommen des Kindes nicht beeinträchtigt werden dürfe.
Am 30. August 1962 beantragte die Mutter des Kindes eine Neuregelung ihres Besuchsrechtes mit der Begründung, daß sie von Klagenfurt nach Linz übersiedelt sei und ihr Besuchsrecht nicht mehr in der vereinbarten Weise ausüben könne. Sie stellte den Antrag, das Besuchsrecht so zu regeln, daß das Kind während der Schulferien, das seien die Ferien zu Allerheiligen, Weihnachten, Ostern, Pfingsten und im Sommer, bei ihr sein könne.
Der Vater des Kindes sprach sich gegen die begehrte Abänderung des Besuchsrechtes aus und wies in seiner Äußerung darauf hin, daß insbesondere bei Ferien von kurzer Dauer unerträgliche Anstrengungen für das Kind damit verbunden wären, weil es von St. Veit an der Glan nach Linz gebracht werden müßte. Über diesen Antrag der Mutter wurde noch nicht entschieden.
Am 23. Oktober 1962 stellte sie mit Rücksicht auf eine Weigerung des Vaters, ihr das Kind zu Allerheiligen 1962 zu überlassen, den Antrag, diesem gemäß § 19 AußStrG. unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufzutragen, ihr das Kind vom 2. bis 4. November 1962 zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zu übergeben. Der Vater als Antragsgegner beantragte, diesen Antrag der Mutter abzuweisen, indem er darauf hinwies, daß Allerheiligen keine Ferien im Sinne der Vereinbarung seien, weil es sich dabei in der Regel nur um zwei schulfreie Tage handle. Die Mutter habe daher im Sinne der Vereinbarung keinen Anspruch auf die Ausübung ihres Besuchsrechtes zu diesen Zeiten. Er machte auch geltend, es sei keine Gewähr dafür gegeben, daß die Mutter mit dem Kind in Klagenfurt bleibe, daß aber eine Reise nach Linz für das Kind mit einer Anstrengung verbunden sei, die nicht in seinem Interesse gelegen sei.Am 23. Oktober 1962 stellte sie mit Rücksicht auf eine Weigerung des Vaters, ihr das Kind zu Allerheiligen 1962 zu überlassen, den Antrag, diesem gemäß Paragraph 19, AußStrG. unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufzutragen, ihr das Kind vom 2. bis 4. November 1962 zur Ausübung ihres Besuchsrechtes zu übergeben. Der Vater als Antragsgegner beantragte, diesen Antrag der Mutter abzuweisen, indem er darauf hinwies, daß Allerheiligen keine Ferien im Sinne der Vereinbarung seien, weil es sich dabei in der Regel nur um zwei schulfreie Tage handle. Die Mutter habe daher im Sinne der Vereinbarung keinen Anspruch auf die Ausübung ihres Besuchsrechtes zu diesen Zeiten. Er machte auch geltend, es sei keine Gewähr dafür gegeben, daß die Mutter mit dem Kind in Klagenfurt bleibe, daß aber eine Reise nach Linz für das Kind mit einer Anstrengung verbunden sei, die nicht in seinem Interesse gelegen sei.
Das Erstgericht trug mit seinem Beschluß dem Antragsgegner auf, die reibungslose Durchführung des der Mutter nach dem Vergleich zustehenden Besuchsrechtes in der Dauer der Hälfte der Ferien, also auch der Allerheiligenferien in der Zeit vom 1. bis 4. November 1962, zu gestatten, wobei für den Fall des Zuwiderhandelns eine Geldstrafe von 200 S angedroht wurde.
Das über die vergleichsweise Regelung hinausgehende Begehren der Mutter wurde abgewiesen.
In der Begründung dieses Beschlusses wies das Erstgericht unter Zitierung der Rechtsprechung (SZ. XXV 108) darauf hin, daß es sich bei dieser Verfügung lediglich um eine Belehrung bzw. um eine Warnung der Partei vor den im Gesetz (§ 19 AußStrG.) normierten Ungehorsamkeitsfolgen handle und nicht um eine Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG.In der Begründung dieses Beschlusses wies das Erstgericht unter Zitierung der Rechtsprechung (SZ. römisch 25 108) darauf hin, daß es sich bei dieser Verfügung lediglich um eine Belehrung bzw. um eine Warnung der Partei vor den im Gesetz (Paragraph 19, AußStrG.) normierten Ungehorsamkeitsfolgen handle und nicht um eine Verfügung des Gerichtes im Sinne des Paragraph 9, AußStrG.
Das Rekursgericht wies den von dem ehelichen Vater gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse des ehelichen Vaters Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Rekursgericht auf, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund über den Rekurs des ehelichen Vaters sachlich zu entscheiden.