Rechtssatz RS0006101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006101
Geschäftszahl
2Ob15/63; 7Ob93/64; 7Ob524/82 (7Ob527/82)
Entscheidungsdatum
18.02.1982
Rechtssatz
Wenn die Auslegung des von den Eltern des Kindes vergleichsweise geregelten Besuchsrechtes des einen Elternteiles strittig ist und das Gericht dem erziehungsberechtigten Elternteil einen Auftrag unter Androhung einer Ordnungsstrafe erteilt, dem anderen Teil das Besuchsrecht zu ermöglichen, dann liegt eine nach § 9 AußStrG anfechtbare Verfügung des Gerichtes und nicht eine bloße Androhung einer Ordnungsstrafe iSd § 19 AußStrG vor. Der Fall ist anders als in 3 Ob 242/52 (SZ 25/108).Wenn die Auslegung des von den Eltern des Kindes vergleichsweise geregelten Besuchsrechtes des einen Elternteiles strittig ist und das Gericht dem erziehungsberechtigten Elternteil einen Auftrag unter Androhung einer Ordnungsstrafe erteilt, dem anderen Teil das Besuchsrecht zu ermöglichen, dann liegt eine nach Paragraph 9, AußStrG anfechtbare Verfügung des Gerichtes und nicht eine bloße Androhung einer Ordnungsstrafe iSd Paragraph 19, AußStrG vor. Der Fall ist anders als in 3 Ob 242/52 (SZ 25/108).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 15/63
Entscheidungstext OGH 31.01.1963 2 Ob 15/63
SZ 36/16 = EvBl 1963/193 S 272
- 7 Ob 93/64
Entscheidungstext OGH 03.04.1964 7 Ob 93/64
- 7 Ob 524/82
Entscheidungstext OGH 18.02.1982 7 Ob 524/82
Auch; Beisatz hier: Verweis wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0006101
Dokumentnummer
JJR_19630131_OGH0002_0020OB00015_6300000_001