Aus der Begründung:
Der vorliegende Fall gibt Anlaß, die Frage der Anwendbarkeit des § 903, letzter Satz, ABGB. auf Verjährungsfristen neuerlich zu prüfen, weil gegen die in der von den Untergerichten zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Bedenken entstanden sind. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt eingenommen, daß die oben zitierte Gesetzesstelle nur für rechtsgeschäftliche Fristen oder Termine gelte, nicht aber für Verjährungs- und Klagsausschlußfristen. Zur Begründung dieser Auffassung ist lediglich auf die Ausführungen Ehrenzweigs, System, § 124, verwiesen worden. Es ist somit aus der Entscheidung nicht erkennbar, welche besonderen Gründe den Obersten Gerichtshof damals zu dieser Rechtsmeinung veranlaßt haben. Die Zitierung der Rechtsmeinung Ehrenzweigs ist bei näherer Betrachtung für sich allein nicht überzeugend. Diese Auffassung ist auch in der österreichischen Rechtslehre nicht unwidersprochen geblieben. So hat Gschnitzer in Klangs Komm.[2], IV, 348, darauf hingewiesen, daß eine analoge Anwendung dieser Gesetzesstelle auch für Verjährungsfristen zu befürworten sei, weil nur so der Zweck des Gesetzes, nämlich eine Störung der Sonn- und Feiertagsruhe zu vermeiden, gewährleistet sei. Auch Wahle hat in einer Glosse zu der in der Versicherungs-Rundschau 1960, S. 115 ff., veröffentlichten, oben angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die Meinung vertreten, daß § 903, letzter Satz, ABGB. auch auf materiellrechtliche Fristen, wie Verjährungs- und Ausschlußfristen, analog anzuwenden sei. Er hat überzeugend darauf hingewiesen, daß bei gesetzlich befristeten Klagerechten durch Unterlassung der Geltendmachung des Anspruches innerhalb der Frist die Ansprüche erlöschen. Die Frist zur Erklärung, die in diesen Fällen in der Klage abgegeben werde, sei zwar nicht vertraglich, sondern durch Gesetz festgelegt. Dieser Umstand könne aber die Anwendung der zitierten Gesetzesstelle auch auf materiellrechtliche Fristen nicht hindern.Der vorliegende Fall gibt Anlaß, die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 903,, letzter Satz, ABGB. auf Verjährungsfristen neuerlich zu prüfen, weil gegen die in der von den Untergerichten zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Bedenken entstanden sind. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt eingenommen, daß die oben zitierte Gesetzesstelle nur für rechtsgeschäftliche Fristen oder Termine gelte, nicht aber für Verjährungs- und Klagsausschlußfristen. Zur Begründung dieser Auffassung ist lediglich auf die Ausführungen Ehrenzweigs, System, Paragraph 124,, verwiesen worden. Es ist somit aus der Entscheidung nicht erkennbar, welche besonderen Gründe den Obersten Gerichtshof damals zu dieser Rechtsmeinung veranlaßt haben. Die Zitierung der Rechtsmeinung Ehrenzweigs ist bei näherer Betrachtung für sich allein nicht überzeugend. Diese Auffassung ist auch in der österreichischen Rechtslehre nicht unwidersprochen geblieben. So hat Gschnitzer in Klangs Komm.[2], römisch vier, 348, darauf hingewiesen, daß eine analoge Anwendung dieser Gesetzesstelle auch für Verjährungsfristen zu befürworten sei, weil nur so der Zweck des Gesetzes, nämlich eine Störung der Sonn- und Feiertagsruhe zu vermeiden, gewährleistet sei. Auch Wahle hat in einer Glosse zu der in der Versicherungs-Rundschau 1960, S. 115 ff., veröffentlichten, oben angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die Meinung vertreten, daß Paragraph 903,, letzter Satz, ABGB. auch auf materiellrechtliche Fristen, wie Verjährungs- und Ausschlußfristen, analog anzuwenden sei. Er hat überzeugend darauf hingewiesen, daß bei gesetzlich befristeten Klagerechten durch Unterlassung der Geltendmachung des Anspruches innerhalb der Frist die Ansprüche erlöschen. Die Frist zur Erklärung, die in diesen Fällen in der Klage abgegeben werde, sei zwar nicht vertraglich, sondern durch Gesetz festgelegt. Dieser Umstand könne aber die Anwendung der zitierten Gesetzesstelle auch auf materiellrechtliche Fristen nicht hindern.
Da § 903, letzter Satz, ABGB. durch die III. Teilnovelle der gleichlautenden Bestimmung des § 193 BGB. nachgebildet ist, erscheint es auch zweckmäßig, auf die deutsche Rechtslehre und Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle einzugehen. Die Rechtslehre hat sich überwiegend für die entsprechende Anwendung des § 193 BGB. auf Ausschluß- und Verjährungsfristen ausgesprochen (Staudinger, Komm.[11], I. Bd., S. 1081, Palandt, Kurz-Komm.[24], RGR.-Komm.[11], S. 653, Anm. 3, Soergel - Siebert-Komm., 1959, S. 678, Anm. 8, und Achilles Greif, Komm.[21], S. 91, alle zu § 193 BGB,). Auch der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsmeinung angeschlossen (RGZ. 151, S. 345 ff., NJW. 1953, S. 1140 ff.).Da Paragraph 903,, letzter Satz, ABGB. durch die römisch drei. Teilnovelle der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 193, BGB. nachgebildet ist, erscheint es auch zweckmäßig, auf die deutsche Rechtslehre und Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle einzugehen. Die Rechtslehre hat sich überwiegend für die entsprechende Anwendung des Paragraph 193, BGB. auf Ausschluß- und Verjährungsfristen ausgesprochen (Staudinger, Komm.[11], römisch eins. Bd., S. 1081, Palandt, Kurz-Komm.[24], RGR.-Komm.[11], S. 653, Anmerkung 3, Soergel - Siebert-Komm., 1959, S. 678, Anmerkung 8, und Achilles Greif, Komm.[21], S. 91, alle zu Paragraph 193, BGB,). Auch der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsmeinung angeschlossen (RGZ. 151, S. 345 ff., NJW. 1953, S. 1140 ff.).
Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Gründe sind nicht durchschlagend. Daß diese Gesetzesstelle unter die allgemeinen Bestimmungen über Verträge und Rechtsgeschäfte aufgenommen wurde, schließt eine ausdehnende Anwendung auf materiellrechtliche Fristen nicht aus. Es ist auch kein stichhältiger Grund dafür vorhanden, die Verlängerung der Fristen auf den nächsten Werktag nur bei vertraglichen Erklärungs- und Leistungsfristen zuzulassen. Schließlich ist auch die Klage eine Erklärung desjenigen, dessen Recht durch die Unterlassung der Klage innerhalb der Verjährungszeit erlöschen würde. Daß den Kläger keine Rechtspflicht zur Erhebung der Klage trifft, schließt diese Ansicht nicht aus. Es kann bei der Entscheidung aber auch nicht auf die Länge oder Kürze einer Frist ankommen, wie das Berufungsgericht meint. Es darf nicht übersehen werden, daß es auch kurze Verjährungsfristen gibt und längere vertragliche Fristen vereinbart werden können. Der Zweck des Gesetzes ist für die Auslegung seiner Bestimmungen maßgebend. Der Zweck der zitierten Bestimmung ist es aber, die Sonn- und Feiertagsruhe zu gewährleisten.
Es kann dabei weder auf längere oder kürzere Fristen noch darauf ankommen, ob solche fristen vertraglich vereinbart oder im Gesetz festgesetzt wurden.
Der Oberste Gerichtshof ist daher nunmehr der Auffassung, daß die Bestimmung des § 903, letzter Satz, ABGB. auch auf Verjährungsfristen ausdehnend anzuwenden ist.Der Oberste Gerichtshof ist daher nunmehr der Auffassung, daß die Bestimmung des Paragraph 903,, letzter Satz, ABGB. auch auf Verjährungsfristen ausdehnend anzuwenden ist.
Geht man von dieser Auffassung im vorliegenden Fall aus, dann ist dadurch, daß der Kläger seine Schadenersatzklage erst am 22. April 1963 eingebracht hat, eine Verjährung seiner Ansprüche noch nicht eingetreten. Der letzte Tag der dreijährigen Verjährungsfrist, nämlich der 21. April 1963, ist auf einen Sonntag gefallen. Gemäß § 903, letzter Satz, ABGB. hat sich daher die dreijährige Verjährungsfrist um den nächstfolgenden Werktag, das ist der 22. April 1963, verlängert.Geht man von dieser Auffassung im vorliegenden Fall aus, dann ist dadurch, daß der Kläger seine Schadenersatzklage erst am 22. April 1963 eingebracht hat, eine Verjährung seiner Ansprüche noch nicht eingetreten. Der letzte Tag der dreijährigen Verjährungsfrist, nämlich der 21. April 1963, ist auf einen Sonntag gefallen. Gemäß Paragraph 903,, letzter Satz, ABGB. hat sich daher die dreijährige Verjährungsfrist um den nächstfolgenden Werktag, das ist der 22. April 1963, verlängert.
Ist aber aus den angeführten Gründen die Einrede der Verjährung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, dann ist auf die weiteren Ausführungen des Klägers zur Frage über den Beginn der Verjährungsfrist und zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht weiter einzugehen. Vielmehr sind die beiden Urteile der Untergerichte aufzuheben und die Sache ist an das Erstgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr, ausgehend von der oben angeführten Rechtsansicht, in der Sache selbst zu verhandeln, die erforderlichen Feststellungen zu treffen und zu entscheiden haben wird.