Begründung:
Am 8. 9. 2004 erließ das Erstgericht gegen die Beklagte, deren Adresse bereits in der Klage in Frankreich angegeben war, einen Zahlungsbefehl. Klage, Zahlungsbefehl, Überweisungsbeschluss und ein Beschluss vom 4. 10. 2004, in dem der Beklagten aufgetragen wurde, binnen vier Wochen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen (samt Hinweis auf die Rechtsfolge der Unterlassung gemäß § 10 ZustG), wurden in der Folge in die französische Sprache übersetzt und mit dem Zustellersuchen vom 18. 4. 2005 der Beklagten am 21. 11. 2005 zugestellt.Am 8. 9. 2004 erließ das Erstgericht gegen die Beklagte, deren Adresse bereits in der Klage in Frankreich angegeben war, einen Zahlungsbefehl. Klage, Zahlungsbefehl, Überweisungsbeschluss und ein Beschluss vom 4. 10. 2004, in dem der Beklagten aufgetragen wurde, binnen vier Wochen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen (samt Hinweis auf die Rechtsfolge der Unterlassung gemäß Paragraph 10, ZustG), wurden in der Folge in die französische Sprache übersetzt und mit dem Zustellersuchen vom 18. 4. 2005 der Beklagten am 21. 11. 2005 zugestellt.
Am 13. 12. 2005 langte ein Einspruch in französischer Sprache beim Erstgericht ein, ein Zustellbevollmächtigter wurde nicht namhaft gemacht.
Das Erstgericht beraumte am 17. 2. 2006 eine vorbereitende Tagsatzung für den 28. 3. 2006 an und verfügte die Zustellung der Ladung an die Beklagte durch Hinterlegung bei Gericht ohne vorherigen Zustellversuch. Am 28. 3. 2006 erging ein Versäumungsurteil gegen die Beklagte, das dieser samt Rechtsmittelbelehrung durch Hinterlegung bei Gericht ohne vorherigen Zustellversuch am 7. 4. 2006 zugestellt wurde.
Gegen das Versäumungsurteil richtete sich die am 29. 11. 2006 zur Post gegebene Berufung der Beklagten.
Das Erstgericht legte die Berufung dem Berufungsgericht vor, das mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung wegen Verspätung verwarf. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Klage wegen Unzuständigkeit bzw Unzulässigkeit des Mahnverfahrens zurückzuweisen. Die Rekurswerberin macht im Wesentlichen geltend, gemäß § 244 Abs 2 Z 3 ZPO hätte ein Zahlungsbefehl gegen sie als im Ausland befindlich nicht erlassen werden dürfen. Das Berufungsgericht habe daher zu Unrecht die Berufung verworfen. Es liege Nichtigkeit gemäß § 471 Z 4 sowie § 477 Abs 1 Z 3 ZPO vor. Die Unzuständigkeit des Erstgerichts bzw die Unzulässigkeit des Zahlungsbefehls sei nicht geheilt.Das Erstgericht legte die Berufung dem Berufungsgericht vor, das mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung wegen Verspätung verwarf. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Klage wegen Unzuständigkeit bzw Unzulässigkeit des Mahnverfahrens zurückzuweisen. Die Rekurswerberin macht im Wesentlichen geltend, gemäß Paragraph 244, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO hätte ein Zahlungsbefehl gegen sie als im Ausland befindlich nicht erlassen werden dürfen. Das Berufungsgericht habe daher zu Unrecht die Berufung verworfen. Es liege Nichtigkeit gemäß Paragraph 471, Ziffer 4, sowie Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vor. Die Unzuständigkeit des Erstgerichts bzw die Unzulässigkeit des Zahlungsbefehls sei nicht geheilt.