Das Erstgericht hat die „außerordentliche Revision" dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist jedoch nach § 508 ZPO zu beurteilen, da es sich nicht um einen Ausnahmefall nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 5 JN handelt, weil weder über eine Kündigung noch eine Räumung noch das Bestehen oder Nichtbestehen des (Bestand-)Vertrages - als Hauptfrage (aufgrund einer Klage oder einen Zwischenantrag auf Feststellung) - zu entscheiden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fallen Streitigkeiten, bei denen über eine dieser Fragen nur im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung zu entscheiden ist, nicht unter diesen Ausnahmetatbestand (RIS-Justiz RS0042950; RS0043006; zuletzt 7 Ob 211/04m).Das Erstgericht hat die „außerordentliche Revision" dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist jedoch nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen, da es sich nicht um einen Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN handelt, weil weder über eine Kündigung noch eine Räumung noch das Bestehen oder Nichtbestehen des (Bestand-)Vertrages - als Hauptfrage (aufgrund einer Klage oder einen Zwischenantrag auf Feststellung) - zu entscheiden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fallen Streitigkeiten, bei denen über eine dieser Fragen nur im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung zu entscheiden ist, nicht unter diesen Ausnahmetatbestand (RIS-Justiz RS0042950; RS0043006; zuletzt 7 Ob 211/04m).
Maßgeblich ist damit, dass der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 überstieg und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 (iVm § 502 Abs 1) ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei bloß nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.Maßgeblich ist damit, dass der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 überstieg und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 502, Absatz eins,) ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei bloß nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall wurde das als „außerordentliche" Revision bezeichnete Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Der Revision fehlt aber die (ausdrückliche) Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches durch das Berufungsgericht gestellt werde.
Im Hinblick auf diese bereits seit 1. 1. 1998 geltende Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz sohin jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.Im Hinblick auf diese bereits seit 1. 1. 1998 geltende Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz sohin jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch ändern, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (RIS-Justiz RS0109501; zuletzt 2 Ob 102/05x).