Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- nicht übersteigt; besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht in seinem Urteil ua auszusprechen (§ 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO), ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,-- übersteigt oder nicht.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- nicht übersteigt; besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht in seinem Urteil ua auszusprechen (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO), ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,-- übersteigt oder nicht.
§ 500 Abs 3 zweiter Satz ZPO ordnet an, dass der Ausspruch nach Abs 2 Z 2, also jener über die absolute Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 2 ZPO, weder die Parteien noch die Gerichte bindet: Daraus ist jedoch der Umkehrschluss zu ziehen, dass auch der Oberste Gerichtshof grundsätzlich an die Aussprüche nach Abs 2 Z 1 leg cit, also den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes, gebunden ist (eingehend dazu SZ 63/117; 1 Ob 29/03a; wN bei Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 500), sofern dabei nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden oder eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen wäre (1 Ob 23/03a mwN). Davon kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil - anders als bei Bestandstreitigkeiten (§ 58 Abs 2 JN), wovon nach den maßgeblichen Feststellungen der Vor- als Tatsacheninstanzen keineswegs ausgegangen werden kann - keine gesetzliche Bewertungsregel besteht, sondern vielmehr der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Klage auch bei einem Räumungsbegehren wie dem gegenständlichen anzugeben hat (§ 56 Abs 2 erster Satz JN; RIS-Justiz RS0041576; Stohanzl, ZPO15 E 12 zu § 56 JN), an welchem sich vorliegendenfalls auch das Berufungsgericht ausdrücklich orientierte und nach welchem sohin auch das Schicksal der weiteren Revisionszulässigkeit zu beurteilen ist. Vorliegendenfalls ist nämlich auch kein Fall für eine Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit in Räumungsstreitigkeiten gegeben (RIS-Justiz RS0043261, RS0046865, RS0043006, RS0042988, RS0042922). Selbst die Frage des Vorliegens (oder Nichtvorliegens) eines Bestandvertrages als bloße Vorfrage würde eine Streitigkeit nicht dem Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zuführen (RIS-Justiz RS0043006, RS0042950).Paragraph 500, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ordnet an, dass der Ausspruch nach Absatz 2, Ziffer 2,, also jener über die absolute Unzulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, weder die Parteien noch die Gerichte bindet: Daraus ist jedoch der Umkehrschluss zu ziehen, dass auch der Oberste Gerichtshof grundsätzlich an die Aussprüche nach Absatz 2, Ziffer eins, leg cit, also den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes, gebunden ist (eingehend dazu SZ 63/117; 1 Ob 29/03a; wN bei Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 500,), sofern dabei nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden oder eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen wäre (1 Ob 23/03a mwN). Davon kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil - anders als bei Bestandstreitigkeiten (Paragraph 58, Absatz 2, JN), wovon nach den maßgeblichen Feststellungen der Vor- als Tatsacheninstanzen keineswegs ausgegangen werden kann - keine gesetzliche Bewertungsregel besteht, sondern vielmehr der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Klage auch bei einem Räumungsbegehren wie dem gegenständlichen anzugeben hat (Paragraph 56, Absatz 2, erster Satz JN; RIS-Justiz RS0041576; Stohanzl, ZPO15 E 12 zu Paragraph 56, JN), an welchem sich vorliegendenfalls auch das Berufungsgericht ausdrücklich orientierte und nach welchem sohin auch das Schicksal der weiteren Revisionszulässigkeit zu beurteilen ist. Vorliegendenfalls ist nämlich auch kein Fall für eine Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit in Räumungsstreitigkeiten gegeben (RIS-Justiz RS0043261, RS0046865, RS0043006, RS0042988, RS0042922). Selbst die Frage des Vorliegens (oder Nichtvorliegens) eines Bestandvertrages als bloße Vorfrage würde eine Streitigkeit nicht dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO zuführen (RIS-Justiz RS0043006, RS0042950).
Da es sich vorliegendenfalls um eine auf die Behauptung titelloser Benützung gestützte Klage handelt, fällt die Rechtssache nicht unter die genannte Ausnahmebestimmung. Da auch eine zwingende Bewertungsvorschrift dem Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht entgegensteht, ist die Revision tatsächlich nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und war daher die dessen ungeachtet dennoch erhobene "außerordentliche Revision" spruchgemäß zurückzuweisen. Diese (absolute) Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass statt eines jedenfalls unzulässigen ordentlichen Rechtsmittels dieses als "außerordentliches" bezeichnet und eingebracht wird (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5 A, 10).Da es sich vorliegendenfalls um eine auf die Behauptung titelloser Benützung gestützte Klage handelt, fällt die Rechtssache nicht unter die genannte Ausnahmebestimmung. Da auch eine zwingende Bewertungsvorschrift dem Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht entgegensteht, ist die Revision tatsächlich nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig und war daher die dessen ungeachtet dennoch erhobene "außerordentliche Revision" spruchgemäß zurückzuweisen. Diese (absolute) Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass statt eines jedenfalls unzulässigen ordentlichen Rechtsmittels dieses als "außerordentliches" bezeichnet und eingebracht wird (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5 A, 10).