Aus der Begründung:
Die von der Verwaltungsbehörde I. Instanz zur Frage, ob öffentliche Interessen der Einräumung eines Notweges entgegenstehen, gemäß §§ 4, 9 NotwegeG. erstattete Äußerung ist zufolge § 9 Abs. 4 NotwegeG. für das Gericht I. Instanz bindend und mußte seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden, auch wenn sie, wie der Rekurswerber glaubt, auf einem Irrtum oder Mißverständnis beruht.Die von der Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz zur Frage, ob öffentliche Interessen der Einräumung eines Notweges entgegenstehen, gemäß Paragraphen 4, 9, NotwegeG. erstattete Äußerung ist zufolge Paragraph 9, Absatz 4, NotwegeG. für das Gericht römisch eins. Instanz bindend und mußte seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden, auch wenn sie, wie der Rekurswerber glaubt, auf einem Irrtum oder Mißverständnis beruht.
Das Rekursgericht durfte sich ebenfalls nicht über diese Äußerung mit der Begründung hinwegsetzen, die öffentlichen Interessen seien nicht mehr berührt, wenn die Einräumung des Notweges nur mit der zeitlichen Beschränkung erfolge, daß er erlösche, sobald ein für den Antragsteller benützbarer öffentlicher Weg auf der Grundparzelle X. errichtet werde. Denn damit arrogiert sich das Rekursgericht eine Entscheidung über eine nach dem Willen des Gesetzgebers zweifellos nur den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Vorfrage. (Vgl. Sitzungsbericht des Abgeordnetenhauses 11. Session 1896, Band 19,Das Rekursgericht durfte sich ebenfalls nicht über diese Äußerung mit der Begründung hinwegsetzen, die öffentlichen Interessen seien nicht mehr berührt, wenn die Einräumung des Notweges nur mit der zeitlichen Beschränkung erfolge, daß er erlösche, sobald ein für den Antragsteller benützbarer öffentlicher Weg auf der Grundparzelle römisch zehn. errichtet werde. Denn damit arrogiert sich das Rekursgericht eine Entscheidung über eine nach dem Willen des Gesetzgebers zweifellos nur den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Vorfrage. (Vgl. Sitzungsbericht des Abgeordnetenhauses 11. Session 1896, Band 19,
470. Sitzung S. 23.810 ff.; erl. Bemerkungen ebenda Band 17.1292 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen, Seite 18.) Das Rekursgericht war vielmehr verpflichtet, bevor es seine Entscheidung traf, selbst bei der höheren Verwaltungsbehörde anzufragen, sei es, daß das Erkenntnis des Erstgerichtes, dem eine bezügliche Erklärung der Verwaltungsbehörde I. Instanz zugrunde liegt, selbst angefochten wird, sei es, daß erst in höherer Instanz bei der Gestaltung des einzuräumenden Notweges eine solche Frage auftaucht. Der § 16 Abs. 6 NotwegeG. und der Motivenbericht (1. c Band 17, 1292 der stenographischen Beilagen, Seite 18) machen es ganz klar, daß analog wie in der I. Instanz, so auch im Rechtsmittelverfahren die maßgebende Schlußfassung den Verwaltungsbehörden vorbehalten bleibt, an welche sich darum auch die Gerichte II. und III. Instanz zu wenden haben. Nur dann, wenn bereits das in der Sache zuständige Bundesministerium, in welcher Instanz immer, in der Sache Stellung genommen hat und somit der administrative Instanzenzug erschöpft ist, kann ein gerichtliches Erkenntnis, dem eine solche Entscheidung der höchsten Administrativinstanz zugrunde liegt, mit Rekurs nicht mehr angefochten werden (§ 16 Abs. 7 NotwegeG.), denn hier wäre ein weiterer Rechtszug behufs Abänderung des Erkenntnisses in eben diesem Punkte zwecklos.470. Sitzung S. 23.810 ff.; erl. Bemerkungen ebenda Band 17.1292 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen, Seite 18.) Das Rekursgericht war vielmehr verpflichtet, bevor es seine Entscheidung traf, selbst bei der höheren Verwaltungsbehörde anzufragen, sei es, daß das Erkenntnis des Erstgerichtes, dem eine bezügliche Erklärung der Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz zugrunde liegt, selbst angefochten wird, sei es, daß erst in höherer Instanz bei der Gestaltung des einzuräumenden Notweges eine solche Frage auftaucht. Der Paragraph 16, Absatz 6, NotwegeG. und der Motivenbericht (1. c Band 17, 1292 der stenographischen Beilagen, Seite 18) machen es ganz klar, daß analog wie in der römisch eins. Instanz, so auch im Rechtsmittelverfahren die maßgebende Schlußfassung den Verwaltungsbehörden vorbehalten bleibt, an welche sich darum auch die Gerichte römisch zwei. und römisch drei. Instanz zu wenden haben. Nur dann, wenn bereits das in der Sache zuständige Bundesministerium, in welcher Instanz immer, in der Sache Stellung genommen hat und somit der administrative Instanzenzug erschöpft ist, kann ein gerichtliches Erkenntnis, dem eine solche Entscheidung der höchsten Administrativinstanz zugrunde liegt, mit Rekurs nicht mehr angefochten werden (Paragraph 16, Absatz 7, NotwegeG.), denn hier wäre ein weiterer Rechtszug behufs Abänderung des Erkenntnisses in eben diesem Punkte zwecklos.
Um die der Kognition der Verwaltungsbehörden vorbehaltene Vorfrage zu lösen, wird darum das Rekursgericht bei der höheren Verwaltungsbehörde anzufragen haben. Erst wenn sie endgültig negativ gelöst erscheint, kann in die meritorische Prüfung eingetreten werden, ob im vorliegenden Fall die materiellen Voraussetzungen für die Einräumung einer Notwegeservitut (Mangel oder Unzulänglichkeit einer Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz, Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Herstellung einer solchen Verbindung auf den Grundstücken des Antragstellers ohne Inanspruchnahme eines Notweges usw.) gegeben sind.