Rechtssatz RS0071292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071292
Entscheidungsdatum
07.03.1951
Norm
NWG §9 Abs4
NWG §16 Abs6
Rechtssatz
Das Gericht kann sich über die nach § 9 Abs 4, § 16 Abs 6 NWG bindende Erklärung der Verwaltungsbehörde auch nicht in der Weise hinwegsetzen, daß der Notweg nur mit einer Einschränkung bewilligt wird, die auf öffentlichen Interessen nach Meinung des Gerichtes ausreichend Rücksicht nimmt.Das Gericht kann sich über die nach Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 6, NWG bindende Erklärung der Verwaltungsbehörde auch nicht in der Weise hinwegsetzen, daß der Notweg nur mit einer Einschränkung bewilligt wird, die auf öffentlichen Interessen nach Meinung des Gerichtes ausreichend Rücksicht nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0071292
Dokumentnummer
JJR_19510307_OGH0002_0020OB00153_5100000_001