Das Klagebegehren ist auf Räumung der von der Beklagten vor der Scheidung ihrer Ehe mit dem Kläger gemeinsam innegehabten Wohnung gerichtet, weil sich die Beklagte einen Tag vor Fällung des Scheidungsurteils hiezu verpflichtet habe.
Das Erstgericht hat diesem Klagebegehren mit Versäumungsurteil vom 30. September 1955 stattgegeben; dieses Urteil ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Einen am 15. Oktober 1955 eingebrachten Antrag der beklagten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 30. September 1955 und auf Aufhebung des bei dieser Tagsatzung gefällten Versäumungsurteils hat das Erstgericht mit Beschluß vom 17. Oktober 1955 abgewiesen; das Rekursgericht hat diesen Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine nach Verfahrensergänzung zu fällende neuerliche Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag aufgetragen.
Das Erstgericht hat sich hierauf mit Beschluß vom 22. November 1955 in dieser Rechtssache für unzuständig erklärt, das Verfahren ab Klagszustellung und daher auch das Versäumungsurteil vom 30. September 1955 aufgehoben und die Sache an die zuständige Außerstreitabteilung des gleichen Gerichtes abgetreten. Da es sich um einen Streit zwischen geschiedenen Eheleuten über die eheliche Wohnung handle und der zwischen den Eheleuten abgeschlossene Vergleich kein vollstreckbarer Exekutionstitel sei, sei über diese Sache gemäß §§ 1 und 13 der 6. DVzEheG. ausschließlich im Verfahren außer Streitsachen zu verhandeln. Das bisherige Verfahren sei daher, weil eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs. 1 Z. 6 ZPO. vorliege, welche gemäß § 42 JN. in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sei, für nichtig zu erklären und die Sache gemäß § 18 der 6. DVzEheG. der zuständigen Außerstreitabteilung abzutreten gewesen.Das Erstgericht hat sich hierauf mit Beschluß vom 22. November 1955 in dieser Rechtssache für unzuständig erklärt, das Verfahren ab Klagszustellung und daher auch das Versäumungsurteil vom 30. September 1955 aufgehoben und die Sache an die zuständige Außerstreitabteilung des gleichen Gerichtes abgetreten. Da es sich um einen Streit zwischen geschiedenen Eheleuten über die eheliche Wohnung handle und der zwischen den Eheleuten abgeschlossene Vergleich kein vollstreckbarer Exekutionstitel sei, sei über diese Sache gemäß Paragraphen eins und 13 der 6. DVzEheG. ausschließlich im Verfahren außer Streitsachen zu verhandeln. Das bisherige Verfahren sei daher, weil eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO. vorliege, welche gemäß Paragraph 42, JN. in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sei, für nichtig zu erklären und die Sache gemäß Paragraph 18, der 6. DVzEheG. der zuständigen Außerstreitabteilung abzutreten gewesen.
Das Rekursgericht hat diesen erstgerichtlichen Beschluß aufgehoben. Gemäß § 416 Abs. 2 ZPO. sei das Gericht an seine Entscheidung gebunden, sobald es diese verkundet habe. Mit der Aufhebung des von ihm erlassenen Versäumungsurteiles vom 30. September 1955 habe daher das Erstgericht die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit überschritten. Der Beschluß vom 22. November 1955 sei dadurch mit einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs. 1 Z. 3 ZPO. behaftet, so daß er aufgehoben werden müsse.Das Rekursgericht hat diesen erstgerichtlichen Beschluß aufgehoben. Gemäß Paragraph 416, Absatz 2, ZPO. sei das Gericht an seine Entscheidung gebunden, sobald es diese verkundet habe. Mit der Aufhebung des von ihm erlassenen Versäumungsurteiles vom 30. September 1955 habe daher das Erstgericht die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit überschritten. Der Beschluß vom 22. November 1955 sei dadurch mit einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. behaftet, so daß er aufgehoben werden müsse.
Der Oberste Gerichtshof gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Revisionsrekurse der beklagten Partei nicht Folge.