Rechtssatz RS0042061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042061
Entscheidungsdatum
14.03.1956
Rechtssatz
Solange nicht das ergangene Versäumungsurteil durch die Wiedereinsetzung beseitigt ist, ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und es kann weder das Erstgericht, noch das Rekursgericht, noch der OGH das Verfahren für nichtig erklären, weil über eine nicht auf den Rechtsweg gehörende Sache entschieden wurde (unter Ablehnung der Entscheidung vom 07.10.1931, ZBl 1932/51, daher in Übereinstimmung mit Petschek ebendort).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042061
Dokumentnummer
JJR_19560314_OGH0002_0020OB00154_5600000_001