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Entscheidung 2 Ob 155/09x×

Entscheidung 2 Ob 155/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob155/09x

Entscheidungsdatum

12.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Mag. Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei E***** M*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 5.720 EUR sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2009, GZ 4 R 406/08k-36, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 30. August 2008, GZ 15 C 631/08p-28, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit 556,99 EUR (darin enthalten 92,83 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:

Zum Schutzzweck des Paragraph 102, Absatz 6 und des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, KFG ist ausreichend Judikatur vorhanden. Danach ist Zweck dieser Bestimmung der Schutz der Allgemeinheit, nicht aber der Schutz jener Person, die sich die Herrschaft über ein Fahrzeug selbst anmaßt und es vorsätzlich unbefugt in Betrieb nimmt (RIS-Justiz RS0027642; RS0065833; 2 Ob 88/83 = ZVR 1984/178). Der Schwarzfahrer kann daher dem gegen ihn Rückgriff nehmenden Halter nicht entgegenhalten, dass dieser die Schwarzfahrt, zB durch Steckenlassen des Zündschlüsses, ermöglicht hat (RIS-Justiz RS0026072 [T1]). Dies führt im Ergebnis dazu, dass derjenige, der sich vorsätzlich die Herrschaft über ein Fahrzeug anmaßt, einem ihm dabei allenfalls entstandenen Schaden dem Halter gegenüber wegen Verletzung des Paragraph 102, Absatz 6, KFG nicht geltend machen kann und umgekehrt ebenso wenig berechtigt ist, dem ihm gegenüber geltend gemachten Ersatzbegehren des Halters eine Schadenskürzung wegen eines Mitverschuldens des Halters einzuwenden. Ein derartiger Einwand würde einen Rechtsmissbrauch bedeuten vergleiche 8 Ob 137/81 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Anmerkung

E92515 2Ob155.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00155.09X.1112.000

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091112_OGH0002_0020OB00155_09X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung