Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:
Zum Schutzzweck des § 102 Abs 6 und des § 103 Abs 1 Z 3 KFG ist ausreichend Judikatur vorhanden. Danach ist Zweck dieser Bestimmung der Schutz der Allgemeinheit, nicht aber der Schutz jener Person, die sich die Herrschaft über ein Fahrzeug selbst anmaßt und es vorsätzlich unbefugt in Betrieb nimmt (RIS-Justiz RS0027642; RS0065833; 2 Ob 88/83 = ZVR 1984/178). Der Schwarzfahrer kann daher dem gegen ihn Rückgriff nehmenden Halter nicht entgegenhalten, dass dieser die Schwarzfahrt, zB durch Steckenlassen des Zündschlüsses, ermöglicht hat (RIS-Justiz RS0026072 [T1]). Dies führt im Ergebnis dazu, dass derjenige, der sich vorsätzlich die Herrschaft über ein Fahrzeug anmaßt, einem ihm dabei allenfalls entstandenen Schaden dem Halter gegenüber wegen Verletzung des § 102 Abs 6 KFG nicht geltend machen kann und umgekehrt ebenso wenig berechtigt ist, dem ihm gegenüber geltend gemachten Ersatzbegehren des Halters eine Schadenskürzung wegen eines Mitverschuldens des Halters einzuwenden. Ein derartiger Einwand würde einen Rechtsmissbrauch bedeuten (vgl 8 Ob 137/81 mwN).Zum Schutzzweck des Paragraph 102, Absatz 6 und des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, KFG ist ausreichend Judikatur vorhanden. Danach ist Zweck dieser Bestimmung der Schutz der Allgemeinheit, nicht aber der Schutz jener Person, die sich die Herrschaft über ein Fahrzeug selbst anmaßt und es vorsätzlich unbefugt in Betrieb nimmt (RIS-Justiz RS0027642; RS0065833; 2 Ob 88/83 = ZVR 1984/178). Der Schwarzfahrer kann daher dem gegen ihn Rückgriff nehmenden Halter nicht entgegenhalten, dass dieser die Schwarzfahrt, zB durch Steckenlassen des Zündschlüsses, ermöglicht hat (RIS-Justiz RS0026072 [T1]). Dies führt im Ergebnis dazu, dass derjenige, der sich vorsätzlich die Herrschaft über ein Fahrzeug anmaßt, einem ihm dabei allenfalls entstandenen Schaden dem Halter gegenüber wegen Verletzung des Paragraph 102, Absatz 6, KFG nicht geltend machen kann und umgekehrt ebenso wenig berechtigt ist, dem ihm gegenüber geltend gemachten Ersatzbegehren des Halters eine Schadenskürzung wegen eines Mitverschuldens des Halters einzuwenden. Ein derartiger Einwand würde einen Rechtsmissbrauch bedeuten vergleiche 8 Ob 137/81 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.