Im übrigen sind die beiden Revisionen nicht gerechtfertigt.
I.) Zum Feststellungsbegehren:römisch eins.) Zum Feststellungsbegehren:
Die Beklagten machen geltend, das Feststellungsbegehren wäre nur gerechtfertigt, wenn schon gegenwärtig ein Schaden eingetreten wäre, so etwa, wenn eine Rente zuerkannt worden wäre, die künftigen Veränderungen unterliegen könnte. Daß beim Kläger Dauerfolgen zurückgeblieben seien, rechtfertige das Feststellungsbegehren noch nicht. Abgesehen davon seien die Dauerfolgen so gering, daß sie in Hinkunft eine Erwerbsminderung nicht erwarten lassen.
Demgegenüber weist der Kläger darauf hin, daß die festgestellten Dauerschäden eine Veränderung seiner beruflichen Tätigkeit erzwingen und daher auch eine Einkommensminderung zur Folge haben könnten. Gerade weil derzeit ein Verdienstentgang nicht bestehe, ein solcher aber in Zukunft möglich sei, sei das Feststellungsbegehren notwendig, um einer allfälligen Verjährung des Anspruches vorzubeugen.
Die Beklagten berufen sich zur Stützung ihrer Ansicht zu Unrecht auf die Rechtsprechung, denn diese hat vielmehr den Grundsatz entwickelt, daß die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden die Erhebung einer Feststellungsklage rechtfertigt, die nicht nur dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient (ZVR 1972/36, ZVR 1972/85, ZVR 1973/45, ZVR 1973/46, ZVR 1974/165 u.a.m.). Nur wenn die Möglichkeit eines Folgeschadens mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann, ist das Feststellungsbegehren unberechtigt (ZVR 1975/103 u.a.m.). Die von den Beklagten vertretene Ansicht, ein Feststellungsbegehren, das der Verjährung künftiger Ansprüche wegen Verdienstentganges vorbeugen soll, setze einen Schaden in Form eines Verdienstentganges und ein entsprechendes Leistungsbegehren voraus, wurde auch in der zitierten Entscheidung JBl 1973,89, nicht ausgesprochen. Der Oberste Gerichtshof hat dagegen wiederholt entschieden, daß der Feststellungsanspruch nach § 228 ZPO unabhängig davon besteht, ob schon jetzt ein mit Leistungsklage verfolgbarer Anspruch gegeben ist (vgl auch ZVR 1974/252, JBl 1975,155, 2 Ob 23/73, 2 Ob 317/74 u.a.m.). Bestehen die unfallsbedingten Dauerfolgen unter anderem, in einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, dann kann ein künftiger Schaden, in erster Linie durch Eintritt eines Verdienstentganges, nicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat also die Voraussetzungen für das Feststellungsbegehren mit Recht bejaht. Es hat richtig erkannt, daß in diesem Fall das Feststellungsinteresse nicht schon deswegen verneint werden kann, weil eine künftige Wiedererkrankung an den Unfallsfolgen auszuschließen ist.Die Beklagten berufen sich zur Stützung ihrer Ansicht zu Unrecht auf die Rechtsprechung, denn diese hat vielmehr den Grundsatz entwickelt, daß die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden die Erhebung einer Feststellungsklage rechtfertigt, die nicht nur dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient (ZVR 1972/36, ZVR 1972/85, ZVR 1973/45, ZVR 1973/46, ZVR 1974/165 u.a.m.). Nur wenn die Möglichkeit eines Folgeschadens mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann, ist das Feststellungsbegehren unberechtigt (ZVR 1975/103 u.a.m.). Die von den Beklagten vertretene Ansicht, ein Feststellungsbegehren, das der Verjährung künftiger Ansprüche wegen Verdienstentganges vorbeugen soll, setze einen Schaden in Form eines Verdienstentganges und ein entsprechendes Leistungsbegehren voraus, wurde auch in der zitierten Entscheidung JBl 1973,89, nicht ausgesprochen. Der Oberste Gerichtshof hat dagegen wiederholt entschieden, daß der Feststellungsanspruch nach Paragraph 228, ZPO unabhängig davon besteht, ob schon jetzt ein mit Leistungsklage verfolgbarer Anspruch gegeben ist vergleiche auch ZVR 1974/252, JBl 1975,155, 2 Ob 23/73, 2 Ob 317/74 u.a.m.). Bestehen die unfallsbedingten Dauerfolgen unter anderem, in einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, dann kann ein künftiger Schaden, in erster Linie durch Eintritt eines Verdienstentganges, nicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat also die Voraussetzungen für das Feststellungsbegehren mit Recht bejaht. Es hat richtig erkannt, daß in diesem Fall das Feststellungsinteresse nicht schon deswegen verneint werden kann, weil eine künftige Wiedererkrankung an den Unfallsfolgen auszuschließen ist.
Ob die Dauerfolgen mehr oder weniger schwerwiegend sind, ist für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens nicht entscheidend. Daß sie so geringfügig wären, daß in Hinkunft eine Erwerbsminderung beim Kläger als deren Folge ausgeschlossen werden könnte, kann gerade bei dem Beruf des Klägers als Kraftfahrer keinesfalls gesagt werden. Unerheblich ist auch, daß der Kläger sein Feststellungsinteresse mit der Möglichkeit, daß er sich unfallsbedingt künftig Operationen werde unterziehen müssen, begründet hat. Der Beschädigte, der wegen Vorliegens von Dauerfolgen aus einem Unfall die Feststellung der Haftung des Schädigers (bzw Haftpflichtversicherers) für künftige unfallskausale Schäden begehrt, ist nämlich nicht verpflichtet, vom Anfang an die ebenfalls möglichen Dauer-und Restfolgen seiner Verletzung konkret darzulegen. Es muß vielmehr genügen, wenn er zur Begründung seines Feststellungsinteresses allgemein auf die nach Art der Verletzung nicht von vornherein auszuschließende Möglichkeit solcher Unfallsfolgen verweist (EvBl 1966/381, ZVR 1970/122, ZVR 1973/45 u.a.m.). Daß Dauerfolgen vorliegen, aus denen sich künftige Schäden ergeben können, wurde aber ausdrücklich schon in der Klage behauptet.
II.) Zur Frage des Schmerzengeldes:römisch zwei.) Zur Frage des Schmerzengeldes:
Der Kläger macht geltend, mit Rücksicht auf die Schwere der Verletzungen, den komplizierten Heilungsverlauf und die eingetretenen Dauerfolgen hätte das Schmerzengeld –wie begehrt – mit S 100.000,— ausgemessen werden müssen.
Die Beklagten dagegen vertreten die Ansicht, das Schmerzengeld hätte insgesamt mit nur S 75.000,— bemessen werden dürfen. In den Jahren 1972 und 1973 seien in ähnlichen Fällen nur etwa S 60.000,— zuerkannt worden. Es sei zu berücksichtigen, daß zur Zeit der Teilzahlungen von zusammen S 45.000,— die Geldwertverdünnung noch nicht so weit fortgeschritten gewesen sei wie zur Zeit der Urteilsfällung in erster Instanz. Aber auch bei Außerachtlassung dieses Gesichtspunktes wäre ein höherer Betrag als S 75.000,— keinesfalls gerechtfertigt.
Dem Kläger ist zuzugeben, daß ein Schmerzengeld von S 90.000,— (bezogen auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz) in Anbetracht der Schwere der Unfallsverletzungen, vor allem aber wegen des komplizierten und langdauernden Heilungsverlaufes und der nicht unbeträchtlichen Dauerfolgen nicht ganz ausreichend erscheint. Es sei hervorgehoben, daß es zu bronchopneumonischen Veränderungen und infolge schlechter Heilung des Bruches zu einer Spanverpflanzung kam sowie daß das linke Bein des Klägers nicht weniger als 10 Monate durch Streck-und Gipsverband ruhiggestellt war. Es soll auch nicht die verhältnismäßig lange Dauer von starken und mittelstarken Schmerzen außer acht gelassen werden, die diesen Fall doch als ziemlich schwerwiegend erscheinen lassen.
Anderseits ist aber auch zu bedenken, daß nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bei der Bemessung des Schmerzengeldes die seit dem Tag der Verletzung eingetretene Kaufkraftminderung der Währung zu berücksichtigen ist, um den Zweck des Schmerzengeldes, den Verletzten in die Lage zu versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen, Rechnung zu tragen (vgl. ZVR 1973/94). In diesem Rahmen hat also tatsächlich eine Aufwertung des Schmerzengeldanspruches zu erfolgen (Wolff in Klang2 VI S. 138, Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld, 3. Aufl. S. 119). Für die Ausmessung des Schmerzengeldes ist daher der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz maßgebend (ZVR 1962/196, 2 Ob 460, 461/70, 7 Ob 70/72, 2 Ob 169, 170/72, 2 Ob 6/74, 2 Ob 192/74 u.a.m.). Folgerichtig muß daher bei der Bemessung des Schmerzengeldes – anders als bei reinen Geldschulden, wo die Rechtsprechung eine Aufwertung in der Regel abgelehnt hat (vgl. SZ 3/61, 4/95, 5/54, 5/256 u.a.m.) – auch darauf Bedacht genommen werden, wenn auf den Schmerzengeldanspruch eine Teilzahlung geleistet und als solche angenommen wurde und wenn zwischen der Teilzahlung und der endgültigen Bemessung des Schmerzengeldes mit Urteil eine nicht unbedeutende Änderung des inneren Geldwertes eingetreten ist. In diesem Fall ist also die geleistete Teilzahlung ebenfalls „aufzuwerten“. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Klagsvorbringen (s.S. 34 des Aktes) wurden S 25.000,– am 11. 7. 1972 und S 20.000,— am 26. 3. 1973 bezahlt. Von da an sind bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz (24. 10. 1974) rund 27 bzw. 20 Monate vergangen, in welcher Zeit eine merkliche Veränderung des inneren Geldwertes stattgefunden hat. Nun kann aber die Aufwertung der genannten Beträge im vorliegenden Fall gerade mit jenem Betrag gleichgesetzt werden, um den das Schmerzengeld noch zu erhöhen wäre, sodaß es bei dem Zuspruch von (rechnungsmäßig) S 90.000,— zu verbleiben hat.Anderseits ist aber auch zu bedenken, daß nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bei der Bemessung des Schmerzengeldes die seit dem Tag der Verletzung eingetretene Kaufkraftminderung der Währung zu berücksichtigen ist, um den Zweck des Schmerzengeldes, den Verletzten in die Lage zu versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen, Rechnung zu tragen vergleiche ZVR 1973/94). In diesem Rahmen hat also tatsächlich eine Aufwertung des Schmerzengeldanspruches zu erfolgen (Wolff in Klang2 römisch sechs S. 138, Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld, 3. Aufl. S. 119). Für die Ausmessung des Schmerzengeldes ist daher der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz maßgebend (ZVR 1962/196, 2 Ob 460, 461/70, 7 Ob 70/72, 2 Ob 169, 170/72, 2 Ob 6/74, 2 Ob 192/74 u.a.m.). Folgerichtig muß daher bei der Bemessung des Schmerzengeldes – anders als bei reinen Geldschulden, wo die Rechtsprechung eine Aufwertung in der Regel abgelehnt hat vergleiche SZ 3/61, 4/95, 5/54, 5/256 u.a.m.) – auch darauf Bedacht genommen werden, wenn auf den Schmerzengeldanspruch eine Teilzahlung geleistet und als solche angenommen wurde und wenn zwischen der Teilzahlung und der endgültigen Bemessung des Schmerzengeldes mit Urteil eine nicht unbedeutende Änderung des inneren Geldwertes eingetreten ist. In diesem Fall ist also die geleistete Teilzahlung ebenfalls „aufzuwerten“. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Klagsvorbringen (s.S. 34 des Aktes) wurden S 25.000,– am 11. 7. 1972 und S 20.000,— am 26. 3. 1973 bezahlt. Von da an sind bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz (24. 10. 1974) rund 27 bzw. 20 Monate vergangen, in welcher Zeit eine merkliche Veränderung des inneren Geldwertes stattgefunden hat. Nun kann aber die Aufwertung der genannten Beträge im vorliegenden Fall gerade mit jenem Betrag gleichgesetzt werden, um den das Schmerzengeld noch zu erhöhen wäre, sodaß es bei dem Zuspruch von (rechnungsmäßig) S 90.000,— zu verbleiben hat.
III.) Mehrauslagen beim Hausbau:römisch drei.) Mehrauslagen beim Hausbau:
Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß es sich bei den im Zusammenhang mit dem Hausbau entstandenen Mehrauslagen, um einen nicht ersatzfähigen Schaden handelt, zunächst mit dem Argument, daß Verdienstentgang auch der Entgang dessen sei, was durch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit entgehe, wobei nicht nur an eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder an die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern an jede Tätigkeit zu denken sei, durch die der Betreffende für sich selbst Vermögen schaffe. Dem ist beizupflichten, doch übersieht der Kläger, daß er nach seinem Vorbringen einen Zubau an einem nunmehr seiner Gattin zur Gänze gehörenden Haus errichten wollte und inzwischen errichtet hat. Das Ergebnis seiner Tätigkeit ist daher auch zur Gänze seiner Gattin zugute gekommen und es kann nicht die Rede davon sein, daß der Kläger durch den erwähnten Zubau „für sich selbst Vermögen geschaffen hätte“.
Damit müssen aber auch die weiteren Ausführungen der Revision, daß der Verdienst in der Regel nicht zur Gänze konsumiert, sondern zum Teil gespart werde, sodaß die vermögensbildende Sparrate in die Berechnung des Verdienstentganges einbezogen werden müsse, ins Leere, Dieser Gedankengang kommt nur im Zusammenhang mit Ansprüchen nach § 1327 ABGB in Betracht, wo es um die Frage geht, was den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten an Unterhalt entgeht, nicht aber, was als Verdienstentgang anzusehen ist. Mag auch der Verlust der Ehewohnung als Folge des Todes des Unterhaltspflichtigen oder der Aufwand für die Fertigstellung einer beabsichtigten oder im Bau befindlichen Ehewohnung ein ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 1327 ABGB sein, so ist doch nicht einzusehen, wo hier die rechtliche Parallele zum vorliegenden Fall gefunden werden soll.Damit müssen aber auch die weiteren Ausführungen der Revision, daß der Verdienst in der Regel nicht zur Gänze konsumiert, sondern zum Teil gespart werde, sodaß die vermögensbildende Sparrate in die Berechnung des Verdienstentganges einbezogen werden müsse, ins Leere, Dieser Gedankengang kommt nur im Zusammenhang mit Ansprüchen nach Paragraph 1327, ABGB in Betracht, wo es um die Frage geht, was den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten an Unterhalt entgeht, nicht aber, was als Verdienstentgang anzusehen ist. Mag auch der Verlust der Ehewohnung als Folge des Todes des Unterhaltspflichtigen oder der Aufwand für die Fertigstellung einer beabsichtigten oder im Bau befindlichen Ehewohnung ein ersatzfähiger Schaden im Sinne des Paragraph 1327, ABGB sein, so ist doch nicht einzusehen, wo hier die rechtliche Parallele zum vorliegenden Fall gefunden werden soll.
Es muß aber auch der Hinweis der Revision auf die Unterhaltspflicht des Ehemannes versagen, auch wenn diese grundsätzlich die Sorge für die Ehewohnung umfaßt. Das Vorbringen des Klägers läuft darauf hinaus, daß er infolge der Unfallsverletzung zeitweise gehindert gewesen sei, einer familienrechtlichen Verpflichtung zur Schaffung einer Ehewohnung nachzukommen. Abgesehen davon, daß der Kläger in erster Instanz kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat und er in der Revision zugibt, daß seine Gattin nach der derzeitigen Rechtslage keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Art der Verwirklichung der Befriedigung des Wohnungsbedarfes habe, ist darauf zu verweisen, daß es für den Anspruch nach § 1325 ABGB maßgebend ist, ob der Verletzte durch die Verletzung gehindert war, einen bestimmten Verdienst zu erzielen, nicht aber, ob er damit Ansprüche Dritter zu befriedigen hatte. Deshalb kann bei der hier in Rede stehenden Gruppe von Ansprüchen von einem Schaden des Klägers im Rechtssinn nicht gesprochen werden.Es muß aber auch der Hinweis der Revision auf die Unterhaltspflicht des Ehemannes versagen, auch wenn diese grundsätzlich die Sorge für die Ehewohnung umfaßt. Das Vorbringen des Klägers läuft darauf hinaus, daß er infolge der Unfallsverletzung zeitweise gehindert gewesen sei, einer familienrechtlichen Verpflichtung zur Schaffung einer Ehewohnung nachzukommen. Abgesehen davon, daß der Kläger in erster Instanz kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat und er in der Revision zugibt, daß seine Gattin nach der derzeitigen Rechtslage keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Art der Verwirklichung der Befriedigung des Wohnungsbedarfes habe, ist darauf zu verweisen, daß es für den Anspruch nach Paragraph 1325, ABGB maßgebend ist, ob der Verletzte durch die Verletzung gehindert war, einen bestimmten Verdienst zu erzielen, nicht aber, ob er damit Ansprüche Dritter zu befriedigen hatte. Deshalb kann bei der hier in Rede stehenden Gruppe von Ansprüchen von einem Schaden des Klägers im Rechtssinn nicht gesprochen werden.
Verfehlt erscheint es schließlich auch, wenn der Kläger einen Vermögensschaden daraus ableiten will, daß er das seiner Frau gehörende Haus in seine Vermögenssphäre einbezogen wissen will. Daß ihm als Ehemann ein Recht zur Mitbenützung dieser Wohnung zusteht, besagt in dem hier interessierenden Zusammenhang ebensowenig wie der Umstand, daß die Rechtsprechung die vom anderen Ehegatten beabsichtigte Aufgabe der Ehewohnung bei aufrechter Ehe in gewissen Fällen schikanöser Rechtsausübung zu unterbinden sucht; daß nach Scheidung (bzw Aufhebung oder Nichtigerklärung) der Ehe eine Zuweisung der Ehewohnung an einen der beiden Ehegatten in Betracht kommt, läßt das der Frau gehörende Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, noch nicht als zur Vermögenssphäre des Klägers gehörend erscheinen. Alle diese Beziehungen des Klägers zur Ehewohnung können nichts daran ändern, daß das Haus, in dem sich diese Wohnung befindet, nicht sein Eigentum ist, sondern im Alleineigentum der Frau steht und daher ausschließlich ihrer Vermögenssphäre zuzurechnen ist.
Demzufolge mußte den Revisionen ein Erfolg versagt bleiben. Die Revision des Erstbeklagten war, soweit sie unzulässig war, zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Da beide Revisionen erfolglos blieben, war den Beklagten die Differenz der Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zuzuerkennen, mit denen sie jeweils durchgedrungen sind (Kosten der Revisionsbeantwortung der Beklagten S 4.086,84 davon Umsatzsteuer S 213,84 und Barauslagen S 1.200,—; Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers S 2.164,56, davon S 142,56 Umsatzsteuer und S 240,– Barauslagen).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Da beide Revisionen erfolglos blieben, war den Beklagten die Differenz der Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zuzuerkennen, mit denen sie jeweils durchgedrungen sind (Kosten der Revisionsbeantwortung der Beklagten S 4.086,84 davon Umsatzsteuer S 213,84 und Barauslagen S 1.200,—; Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers S 2.164,56, davon S 142,56 Umsatzsteuer und S 240,– Barauslagen).