Rechtssatz RS0030949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030949
Entscheidungsdatum
11.09.1975
Rechtssatz
Für den Anspruch nach § 1325 ABGB ist es maßgebend, ob der Verletzte durch die Verletzung gehindert war, einen bestimmten Verdienst zu erzielen, nicht aber, ob er damit Ansprüche Dritter (hier: der Ehefrau auf Ehewohnung) zu befriedigen hatte.Für den Anspruch nach Paragraph 1325, ABGB ist es maßgebend, ob der Verletzte durch die Verletzung gehindert war, einen bestimmten Verdienst zu erzielen, nicht aber, ob er damit Ansprüche Dritter (hier: der Ehefrau auf Ehewohnung) zu befriedigen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030949
Dokumentnummer
JJR_19750911_OGH0002_0020OB00155_7500000_001