Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig.Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig.
Was die Rechtzeitigkeit dieses Rechtsmittels anlangt, konnte nach der Aktenlage und durch die angestellten Erhebungen nicht eindeutig geklärt werden, ob die Revision des Klägers noch innerhalb offener Rechtsmittelfrist oder erst nach ihrem Ablauf zur Post gegeben wurde. Da sich dies zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers auswirkt, weil ein Rechtsmittel in dem Sinn die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich hat, als es entgegengenommen und sachlich erledigt werden muß, solange nicht seine Verspätung eindeutig erwiesen ist (SZ 46/86; RZ 1986/40 uva), ist die vorliegende Revision als rechtzeitig anzusehen.
Sie ist auch sachlich berechtigt.
Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, daß "die Klage gehörig fortgesetzt wird". Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens läßt die Unterbrechungswirkung der Klage nicht eintreten. Nicht gehörige Fortsetzung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und solcherart zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßziels nichts gelegen ist (Klang2 VI 656; SZ 41/85; JBl 1978, 210; 8 Ob 282/82 uva). Bei der Prüfung, ob ein solches Verhalten des Klägers vorliegt, sind vor allem die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie es überhaupt bei Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen ist, nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf ihre Gründe ankommt, ob also diese Untätigkeit gerechtfertigt war oder nicht.Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, daß "die Klage gehörig fortgesetzt wird". Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens läßt die Unterbrechungswirkung der Klage nicht eintreten. Nicht gehörige Fortsetzung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und solcherart zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßziels nichts gelegen ist (Klang2 römisch sechs 656; SZ 41/85; JBl 1978, 210; 8 Ob 282/82 uva). Bei der Prüfung, ob ein solches Verhalten des Klägers vorliegt, sind vor allem die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie es überhaupt bei Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen ist, nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf ihre Gründe ankommt, ob also diese Untätigkeit gerechtfertigt war oder nicht.
Hiebei ist es nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amts wegen nach der Ursache der Untätigkeit des Klägers zu forschen. Dessen Sache ist es vielmehr, beachtliche Gründe, die seine Untätigkeit rechtfertigen, zu behaupten und zu beweisen (JBl 1976, 591;
JBl 1978, 210 uva). Wohl aber ist von Amts wegen zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (SZ 41/85;
EvBl 1974/196; EvBl 1976/6 ua). Konnte oder mußte er eine Tätigkeit des Gerichts erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozeßziels nichts gelegen (EvBl 1973/17; SZ 46/5; EvBl 1976/6 ua). Kündigte aber der Prozeßrichter an, daß er bei Nichtbefolgung eines dem Kläger erteilten Auftrags das Verfahren nur auf Antrag fortsetzen werde, dann muß der Kläger zur Vermeidung der im § 1497 ABGB normierten Nachteile von sich aus für den Fortgang des Prozesses sorgen, selbst wenn der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen wäre (EvBl 1973/17; EvBl 1976/6 ua). Solange allerdings das Gericht nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß es das Verfahren nur über Parteienantrag fortzusetzen gedenkt, besteht für den Kläger keine Verpflichtung, von sich aus das säumige Prozeßgericht zu betreiben (EvBl 1973/17; SZ 46/5; 8 Ob 282/82; 2 Ob 575/88 ua). Das kann indes nicht dazu führen, daß ein Kläger auf unbegrenzte Zeit ("ad infinitum") im Prozeß untätig bleiben darf. Muß der Kläger - was allerdings erst nach längerer Zeit der Fall sein wird - erkennen, daß das Gericht, dessen Tätigkeit er zunächst erwarten durfte, von sich aus nicht mehr tätig wird, kann er sich zur Rechtfertigung weiterer Untätigkeit nicht mehr darauf berufen, das Gericht hätte von Amts wegen das Verfahren fortsetzen müssen (SZ 58/112; 2 Ob 575/88 ua).EvBl 1974/196; EvBl 1976/6 ua). Konnte oder mußte er eine Tätigkeit des Gerichts erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozeßziels nichts gelegen (EvBl 1973/17; SZ 46/5; EvBl 1976/6 ua). Kündigte aber der Prozeßrichter an, daß er bei Nichtbefolgung eines dem Kläger erteilten Auftrags das Verfahren nur auf Antrag fortsetzen werde, dann muß der Kläger zur Vermeidung der im Paragraph 1497, ABGB normierten Nachteile von sich aus für den Fortgang des Prozesses sorgen, selbst wenn der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen wäre (EvBl 1973/17; EvBl 1976/6 ua). Solange allerdings das Gericht nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß es das Verfahren nur über Parteienantrag fortzusetzen gedenkt, besteht für den Kläger keine Verpflichtung, von sich aus das säumige Prozeßgericht zu betreiben (EvBl 1973/17; SZ 46/5; 8 Ob 282/82; 2 Ob 575/88 ua). Das kann indes nicht dazu führen, daß ein Kläger auf unbegrenzte Zeit ("ad infinitum") im Prozeß untätig bleiben darf. Muß der Kläger - was allerdings erst nach längerer Zeit der Fall sein wird - erkennen, daß das Gericht, dessen Tätigkeit er zunächst erwarten durfte, von sich aus nicht mehr tätig wird, kann er sich zur Rechtfertigung weiterer Untätigkeit nicht mehr darauf berufen, das Gericht hätte von Amts wegen das Verfahren fortsetzen müssen (SZ 58/112; 2 Ob 575/88 ua).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann kann keine Rede davon sein, daß der Kläger, der die Klage innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB eingebracht hat, das Verfahren im Sinne des § 1497 ABGB nicht gehörig fortgesetzt hätte.Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann kann keine Rede davon sein, daß der Kläger, der die Klage innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB eingebracht hat, das Verfahren im Sinne des Paragraph 1497, ABGB nicht gehörig fortgesetzt hätte.
Zunächst kann aus dem Umstand, daß der Kläger dem Sachverständigen Dr. W*** Röntgenbilder nicht vorlegte, die er nicht hatte, überhaupt nicht auf ein mangelndes Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Prozeßziels geschlossen werden. Wenn der Sachverständige derartige Röntgenbilder über den derzeitigen Zustand des Klägers für seine Begutachtung für erforderlich hielt und er über derartige Röntgenbilder nicht verfügte, dann hatte er das, soweit er sich diese für seine Begutachtung erforderlichen Unterlagen nicht selbst verschaffen konnte, dem Gericht mitzuteilen, dem es im Sinne des § 359 ZPO oblag, dem Sachverständigen die Grundlagen für die ihm aufgetragene Tätigkeit zu verschaffen. Im Rahmen dieser Verpflichtung ist das Gericht befugt, den Parteien entsprechende Aufträge zu erteilen; die Weigerung einer Partei, einem derartigen Auftrag nachzukommen, ist frei zu würdigen (siehe dazu Fasching, Kommentar III 493). Im vorliegenden Fall wurde aber weder vom Gericht dem Kläger ein derartiger Auftrag ausdrücklich erteilt noch hat das Gericht dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß es das Verfahren nur über seinen Antrag fortsetzen werde. Für ein Abstreichen der Rechtssache im Sinne des § 391 Z 7 lit d Geo bestand schon deswegen kein Anlaß, weil die Fortsetzung des Verfahrens eben nicht von einem Parteienantrag abhängig war. Für den Kläger bestand unter diesen Umständen im Sinne obiger Rechtsausführungen keine Notwendigkeit, von sich aus für den Fortgang des Prozesses zu sorgen; er konnte vielmehr damit rechnen, daß das Gericht den Prozeß von Amts wegen fortsetzen werde. Daß das Gericht diese Absicht nicht hatte, wurde dem Kläger niemals bekanntgegeben. Unter diesen Umständen kann in dem von den Vorinstanzen festgestellten Verhalten des Klägers eine ungewöhnliche Untätigkeit, mit der zum Ausdruck gebracht worden wäre, daß ihm an der Erreichung seines Prozeßzieles nichts gelegen sei, nicht erblickt werden. Die Vorinstanzen haben somit zu Unrecht angenommen, daß das Verfahren vom Kläger nicht gehörig fortgesetzt wurde. Dem Verjährungseinwand der Beklagten kommt daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine Berechtigung zu. Da die zur sachlichen Beurteilung der geltend gemachten Klagsforderungen erforderlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, waren in Stattgebung der Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts und, da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen (§ 510 Abs 1 ZPO), auch das Urteil des Erstgerichts aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die Revisionsausführungen bedürfte.Zunächst kann aus dem Umstand, daß der Kläger dem Sachverständigen Dr. W*** Röntgenbilder nicht vorlegte, die er nicht hatte, überhaupt nicht auf ein mangelndes Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Prozeßziels geschlossen werden. Wenn der Sachverständige derartige Röntgenbilder über den derzeitigen Zustand des Klägers für seine Begutachtung für erforderlich hielt und er über derartige Röntgenbilder nicht verfügte, dann hatte er das, soweit er sich diese für seine Begutachtung erforderlichen Unterlagen nicht selbst verschaffen konnte, dem Gericht mitzuteilen, dem es im Sinne des Paragraph 359, ZPO oblag, dem Sachverständigen die Grundlagen für die ihm aufgetragene Tätigkeit zu verschaffen. Im Rahmen dieser Verpflichtung ist das Gericht befugt, den Parteien entsprechende Aufträge zu erteilen; die Weigerung einer Partei, einem derartigen Auftrag nachzukommen, ist frei zu würdigen (siehe dazu Fasching, Kommentar römisch drei 493). Im vorliegenden Fall wurde aber weder vom Gericht dem Kläger ein derartiger Auftrag ausdrücklich erteilt noch hat das Gericht dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß es das Verfahren nur über seinen Antrag fortsetzen werde. Für ein Abstreichen der Rechtssache im Sinne des Paragraph 391, Ziffer 7, Litera d, Geo bestand schon deswegen kein Anlaß, weil die Fortsetzung des Verfahrens eben nicht von einem Parteienantrag abhängig war. Für den Kläger bestand unter diesen Umständen im Sinne obiger Rechtsausführungen keine Notwendigkeit, von sich aus für den Fortgang des Prozesses zu sorgen; er konnte vielmehr damit rechnen, daß das Gericht den Prozeß von Amts wegen fortsetzen werde. Daß das Gericht diese Absicht nicht hatte, wurde dem Kläger niemals bekanntgegeben. Unter diesen Umständen kann in dem von den Vorinstanzen festgestellten Verhalten des Klägers eine ungewöhnliche Untätigkeit, mit der zum Ausdruck gebracht worden wäre, daß ihm an der Erreichung seines Prozeßzieles nichts gelegen sei, nicht erblickt werden. Die Vorinstanzen haben somit zu Unrecht angenommen, daß das Verfahren vom Kläger nicht gehörig fortgesetzt wurde. Dem Verjährungseinwand der Beklagten kommt daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine Berechtigung zu. Da die zur sachlichen Beurteilung der geltend gemachten Klagsforderungen erforderlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, waren in Stattgebung der Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts und, da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO), auch das Urteil des Erstgerichts aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die Revisionsausführungen bedürfte.
Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.