Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht führt der Kläger aus, der Beklagte sei als Führer des schleppenden Fahrzeuges allein dafür verantwortlich, daß die Vorschriften für das Abschleppen von Fahrzeugen eingehalten würden. Der Beklagte habe annehmen können, daß der Personenkraftwagen viele Stunden in der Nacht auf der Straße beleuchtet gestanden sei und daß die dem Betrieb der Hupe dienende Batterie nicht mehr voll leistungsfähig sei. Im übrigen wäre auch ein kräftiges Hupenzeichen von dem Beklagten wegen des durch den Betrieb des Lastkraftwagens verursachten Lärms nicht gehört worden.
Die Rechtsrüge ist begrundet. Nach § 104 KFVO. muß der Führer des schleppenden Fahrzeuges im Besitze des Führerscheines sein. In Betrieb ist das schleppende Fahrzeug, sein Führer ist Dritten gegenüber für die Beobachtung aller beim Abschleppen erforderlichen Vorsichten verantwortlich. Dadurch, daß der Kläger das Abschleppen gegen Zusicherung eines Entgeltes übernommen hat, hat er zu erkennen gegeben, daß er die für das Abschleppen erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt. Richtig ist, daß aus § 1304 ABGB. eine Sorgfaltspflicht des Beschädigten bei drohenden Beschädigungen abzuleiten ist (Wolff in Klangs Komm. zum ABGB., 2. Aufl., zu § 1304, S. 58). Der Kläger hat aber dadurch, daß er auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung die Handhabung des geschleppten Fahrzeuges übernahm, nur diejenigen Verpflichtungen übernommen, die sich aus der Handhabung des Personenkraftwagens ergaben. Die Beachtung der sonst für das Abschleppen gegebenen Vorschriften oblag dem Beklagten. Die Beschädigung der Reifen ist nicht durch die unrichtige Handhabung des Kraftfahrzeuges, sondern durch die Außerachtlassung von Vorschriften, für die der Beklagte verantwortlich ist, erfolgt. Ihm ist die übermäßige Geschwindigkeit des Lastkraftwagens (§ 104 KFVO.) und die mangelhafte Beachtung der Bewegungen des geschleppten Fahrzeuges im Rückspiegel zur Last zu legen. Der Beklagte konnte sich auf die Betriebsfähigkeit der Warnanlage umsoweniger verlassen, als Fahrzeuge, die nicht mehr mit eigener Kraft bewegt werden können, erfahrungsgemäß Mängel in verschiedener Hinsicht aufweisen und derartige Gebrechen, wie sie bei der Schallanlage des Personenkraftwagens vorlagen, nichts Ungewöhnliches sind. Der Kläger hat keine der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz des gesamten Schadens ist daher gerechtfertigt.Die Rechtsrüge ist begrundet. Nach Paragraph 104, KFVO. muß der Führer des schleppenden Fahrzeuges im Besitze des Führerscheines sein. In Betrieb ist das schleppende Fahrzeug, sein Führer ist Dritten gegenüber für die Beobachtung aller beim Abschleppen erforderlichen Vorsichten verantwortlich. Dadurch, daß der Kläger das Abschleppen gegen Zusicherung eines Entgeltes übernommen hat, hat er zu erkennen gegeben, daß er die für das Abschleppen erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt. Richtig ist, daß aus Paragraph 1304, ABGB. eine Sorgfaltspflicht des Beschädigten bei drohenden Beschädigungen abzuleiten ist (Wolff in Klangs Komm. zum ABGB., 2. Aufl., zu Paragraph 1304,, S. 58). Der Kläger hat aber dadurch, daß er auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung die Handhabung des geschleppten Fahrzeuges übernahm, nur diejenigen Verpflichtungen übernommen, die sich aus der Handhabung des Personenkraftwagens ergaben. Die Beachtung der sonst für das Abschleppen gegebenen Vorschriften oblag dem Beklagten. Die Beschädigung der Reifen ist nicht durch die unrichtige Handhabung des Kraftfahrzeuges, sondern durch die Außerachtlassung von Vorschriften, für die der Beklagte verantwortlich ist, erfolgt. Ihm ist die übermäßige Geschwindigkeit des Lastkraftwagens (Paragraph 104, KFVO.) und die mangelhafte Beachtung der Bewegungen des geschleppten Fahrzeuges im Rückspiegel zur Last zu legen. Der Beklagte konnte sich auf die Betriebsfähigkeit der Warnanlage umsoweniger verlassen, als Fahrzeuge, die nicht mehr mit eigener Kraft bewegt werden können, erfahrungsgemäß Mängel in verschiedener Hinsicht aufweisen und derartige Gebrechen, wie sie bei der Schallanlage des Personenkraftwagens vorlagen, nichts Ungewöhnliches sind. Der Kläger hat keine der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz des gesamten Schadens ist daher gerechtfertigt.