Zu 1.:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) erklärte mit Schriftsatz vom 18. 4. 1979 ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei zum gegenständlichen Verfahren mit der Begründung, sie habe aus Anlass des Unfalls Heilbehandlungskosten und Rentenleistungen erbracht und werde diese auch in Zukunft erbringen müssen. Diesen Leistungen komme aufgrund der Legalzession der Vorrang gegenüber der Klagsforderung zu. Die BVA habe daher ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten in diesem Rechtsstreit. Ein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention wurde nicht gestellt. Das Teilurteil des Erstgerichts (ON 15) wurde am 2. 6. 1980 der klagenden und der beklagten Partei zugestellt, am 3. 6. 1980 der Nebenintervenientin; am 16. 6. 1980 gab die Beklagte ihre Berufung zur Post, am 17. 6. 1980 die Nebenintervenientin.
Nur dem streitgenössischen Nebenintervenienten iSd § 20 ZPO sind die Entscheidungen des Gerichts und die Schriftsätze der Parteien zuzustellen (vgl Fasching II, 231), und zwar zu Handen der Hauptpartei als seines Zustellungsbevollmächtigten (§ 98 ZPO). Mit der Zustellung der für ihn bestimmten Entscheidungsausfertigung an die Hauptpartei wird für ihn eine besondere, von der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei unabhängige Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt (vgl Fasching aaO, 232). Hingegen sind dem Nebenintervenienten, dem nicht die Stellung eines Streitgenossen iSd § 20 ZPO zukommt, weder Entscheidungsausfertigungen, noch Rechtsmittelschriften zuzustellen; es steht ihm nur die für die Hauptpartei offenstehende Rechtsmittelfrist zu Gebote (vgl Fasching aaO 225, JBl 1979, 34 ua). Dem Nebenintervenienten kommt gemäß § 20 ZPO nur dann die Stellung eines Streitgenossen zu, wenn das in einem Prozess ergehende Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auch in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptpartei rechtlich wirksam ist. Eine gesetzliche Vorschrift begründet im vorliegenden Fall eine solche Wirkung nicht. Die rechtliche Wirksamkeit des Urteils ist in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner des Hauptprozesses nur dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei durch die erweiterte Rechtskraftwirkung des Urteils mitumfasst wird oder wenn das Urteil auch gegen den Nebenintervenienten vollstreckt werden kann oder wenn die Tatbestandswirkung des Urteils auch das Rechtsverhältnis zwischen Nebenintervenienten und Hauptpartei ergreift (Fasching II, 227, 7 Ob 532/81 ua). Keine dieser Voraussetzungen ist aber im vorliegenden Fall, in dem ein Sozialversicherungsträger und ein öffentlich-rechtlicher Dienstgeber, gestützt auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen, Regressansprüche gegen den beklagten Versicherer geltend machen und in dem die Aufteilung des zur Befriedigung dieser Regressansprüche zur Verfügung stehenden Deckungsfonds strittig ist, gegeben. Der Nebenintervenientin kommt daher nicht die Stellung eines Streitgenossen iSd § 20 ZPO zu, sodass ihr zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Teilurteil des Erstgerichts nur die der Hauptpartei offenstehende Rechtsmittelfrist, die am 16. 6. 1980 abgelaufen ist, zu Gebote stand. Ihre am 17. 6. 1980 zur Post gegebene Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen, das aufgrund dieses Rechtsmittels durchgeführte Verfahren sowie die Entscheidung des Berufungsgerichts waren, soweit sie die Nebenintervenientin betreffen, wegen Verstoßes gegen die in diesem Umfang eingetretene Teilrechtskraft der Entscheidung erster Instanz als nichtig aufzuheben.Nur dem streitgenössischen Nebenintervenienten iSd Paragraph 20, ZPO sind die Entscheidungen des Gerichts und die Schriftsätze der Parteien zuzustellen vergleiche Fasching römisch zwei, 231), und zwar zu Handen der Hauptpartei als seines Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 98, ZPO). Mit der Zustellung der für ihn bestimmten Entscheidungsausfertigung an die Hauptpartei wird für ihn eine besondere, von der Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei unabhängige Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt vergleiche , Fasching aaO, 232). Hingegen sind dem Nebenintervenienten, dem nicht die Stellung eines Streitgenossen iSd Paragraph 20, ZPO zukommt, weder Entscheidungsausfertigungen, noch Rechtsmittelschriften zuzustellen; es steht ihm nur die für die Hauptpartei offenstehende Rechtsmittelfrist zu Gebote vergleiche Fasching aaO 225, JBl 1979, 34 ua). Dem Nebenintervenienten kommt gemäß Paragraph 20, ZPO nur dann die Stellung eines Streitgenossen zu, wenn das in einem Prozess ergehende Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auch in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptpartei rechtlich wirksam ist. Eine gesetzliche Vorschrift begründet im vorliegenden Fall eine solche Wirkung nicht. Die rechtliche Wirksamkeit des Urteils ist in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner des Hauptprozesses nur dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei durch die erweiterte Rechtskraftwirkung des Urteils mitumfasst wird oder wenn das Urteil auch gegen den Nebenintervenienten vollstreckt werden kann oder wenn die Tatbestandswirkung des Urteils auch das Rechtsverhältnis zwischen Nebenintervenienten und Hauptpartei ergreift (Fasching römisch zwei, 227, 7 Ob 532/81 ua). Keine dieser Voraussetzungen ist aber im vorliegenden Fall, in dem ein Sozialversicherungsträger und ein öffentlich-rechtlicher Dienstgeber, gestützt auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen, Regressansprüche gegen den beklagten Versicherer geltend machen und in dem die Aufteilung des zur Befriedigung dieser Regressansprüche zur Verfügung stehenden Deckungsfonds strittig ist, gegeben. Der Nebenintervenientin kommt daher nicht die Stellung eines Streitgenossen iSd Paragraph 20, ZPO zu, sodass ihr zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Teilurteil des Erstgerichts nur die der Hauptpartei offenstehende Rechtsmittelfrist, die am 16. 6. 1980 abgelaufen ist, zu Gebote stand. Ihre am 17. 6. 1980 zur Post gegebene Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen, das aufgrund dieses Rechtsmittels durchgeführte Verfahren sowie die Entscheidung des Berufungsgerichts waren, soweit sie die Nebenintervenientin betreffen, wegen Verstoßes gegen die in diesem Umfang eingetretene Teilrechtskraft der Entscheidung erster Instanz als nichtig aufzuheben.
In diesem Umfang hatte ein Kostenzuspruch zu unterbleiben (§§ 40, 50 ZPO).In diesem Umfang hatte ein Kostenzuspruch zu unterbleiben (Paragraphen 40, 50, ZPO).
Zu 2.:
Die Revision der klagenden Partei ist im Ergebnis berechtigt.
Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, dass die als Sozialversicherungsträger iSd § 126 BKUVG anzusehen sei und damit ihre Ansprüche gleichberechtigt neben denen der Nebenintervenientin stünden. Es habe daher gemäß § 156 VersVG eine verhältnismäßige Aufteilung stattzufinden.Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, dass die als Sozialversicherungsträger iSd Paragraph 126, BKUVG anzusehen sei und damit ihre Ansprüche gleichberechtigt neben denen der Nebenintervenientin stünden. Es habe daher gemäß Paragraph 156, VersVG eine verhältnismäßige Aufteilung stattzufinden.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass kurrierende Ersatzansprüche anderer Sozialversicherungsträger nur dann Berücksichtigung finden können, wenn diese weiteren Ansprüche im gleichen Verfahren geltend gemacht werden (SZ 29/28; SZ 36/15; ZVR 1971/260, 8 Ob 111/80 ua; vgl auch Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht12 899; Geigel, Der Haftpflichtprozess17 1349). Entscheidend dafür ist die Erwägung, dass durch die Nichtberücksichtigung der mit den Ansprüchen der Klägerin konkurrierenden Ansprüche eines anderen Sozialversicherungsträgers die Rechte der Beklagten nicht beeinträchtigt werden. Ihre Gesamthaftung ist immer durch den Deckungsfonds begrenzt und darüberhinaus hat sie keinem weiteren Versicherungsträger Leistungen zu erbringen. Gegenüber weiteren Versicherungsträgern, die sich auf eine zu ihren Gunsten eingetretene Legalzession berufen, kann daher die Beklagte einwenden, dass der Deckungsfonds infolge ihrer Leistungen an die Klägerin gemindert oder weggefallen sei. Wenn nur ein Rückgriffsberechtigter seinen Anspruch geltend macht, sind im Rahmen der kongruenten Deckung seine Ansprüche ohne Rücksicht auf andere Rückgriffsberechtigte, die ihre Ansprüche noch nicht geltend gemacht haben, zu befriedigen (vgl SZ 36/15, 8 Ob 111/80 ua). Im vorliegenden Fall hat die Nebenintervenientin Ansprüche gegen die Beklagte weder im gleichen Verfahren wie die klagende Partei geltend gemacht, noch wurde überhaupt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Nebenintervenientin gegen die Beklagte behauptet. Die Ansprüche der klagenden Partei wären daher im Rahmen der kongruenten Deckung ohne Rücksicht auf allfällige andere Rückgriffsberechtigte - etwa die Nebenintervenientin - zu beurteilen gewesen. Da die klagende Partei aber selbst noch in ihrem Revisionsantrag die Befriedigung ihrer Ersatzansprüche nur im selben Verhältnis wie die aufgrund des § 125 BKUVG auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übergegangenen Ansprüche der Maria G***** und der Hinterbliebenen nach Erika P***** anstrebt, musste dieser Einschränkung Rechnung getragen werden. Ferner war bei der Neufassung des Teilurteils darauf Bedacht zu nehmen, dass der Feststellungsausspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nur künftige, dh im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht fällige Aufwendungen der klagenden Partei umfasst (vgl ZVR 1978/81, 6 Ob 743/78 ua).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass kurrierende Ersatzansprüche anderer Sozialversicherungsträger nur dann Berücksichtigung finden können, wenn diese weiteren Ansprüche im gleichen Verfahren geltend gemacht werden (SZ 29/28; SZ 36/15; ZVR 1971/260, 8 Ob 111/80 ua; vergleiche auch Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht12 899; Geigel, Der Haftpflichtprozess17 1349). Entscheidend dafür ist die Erwägung, dass durch die Nichtberücksichtigung der mit den Ansprüchen der Klägerin konkurrierenden Ansprüche eines anderen Sozialversicherungsträgers die Rechte der Beklagten nicht beeinträchtigt werden. Ihre Gesamthaftung ist immer durch den Deckungsfonds begrenzt und darüberhinaus hat sie keinem weiteren Versicherungsträger Leistungen zu erbringen. Gegenüber weiteren Versicherungsträgern, die sich auf eine zu ihren Gunsten eingetretene Legalzession berufen, kann daher die Beklagte einwenden, dass der Deckungsfonds infolge ihrer Leistungen an die Klägerin gemindert oder weggefallen sei. Wenn nur ein Rückgriffsberechtigter seinen Anspruch geltend macht, sind im Rahmen der kongruenten Deckung seine Ansprüche ohne Rücksicht auf andere Rückgriffsberechtigte, die ihre Ansprüche noch nicht geltend gemacht haben, zu befriedigen vergleiche SZ 36/15, 8 Ob 111/80 ua). Im vorliegenden Fall hat die Nebenintervenientin Ansprüche gegen die Beklagte weder im gleichen Verfahren wie die klagende Partei geltend gemacht, noch wurde überhaupt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Nebenintervenientin gegen die Beklagte behauptet. Die Ansprüche der klagenden Partei wären daher im Rahmen der kongruenten Deckung ohne Rücksicht auf allfällige andere Rückgriffsberechtigte - etwa die Nebenintervenientin - zu beurteilen gewesen. Da die klagende Partei aber selbst noch in ihrem Revisionsantrag die Befriedigung ihrer Ersatzansprüche nur im selben Verhältnis wie die aufgrund des Paragraph 125, BKUVG auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übergegangenen Ansprüche der Maria G***** und der Hinterbliebenen nach Erika P***** anstrebt, musste dieser Einschränkung Rechnung getragen werden. Ferner war bei der Neufassung des Teilurteils darauf Bedacht zu nehmen, dass der Feststellungsausspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nur künftige, dh im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht fällige Aufwendungen der klagenden Partei umfasst vergleiche ZVR 1978/81, 6 Ob 743/78 ua).
Zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof, den § 51 Abs 1 2. Satz nö DPL 1972 gemäß Art 89, 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben, sah sich gleich dem Berufungsgericht auch das Revisionsgericht nicht veranlasst, weil bezüglich der Bestimmung des § 54 Abs 1 2. Satz nö DPL 1966, LGBl 1966/200, welche mit § 51 Abs 1 2. Satz nö DPL 1972 ident ist, wiederholt ausgesprochen wurde, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Bestimmung die ihm durch Art 15 Abs 9 B-VG gezogenen Grenzen nicht überschritten hat (vgl 8 Ob 189/72, 8 Ob 226/72, 2 Ob 124/74).Zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof, den Paragraph 51, Absatz eins, 2. Satz nö DPL 1972 gemäß Artikel 89, 140, B-VG als verfassungswidrig aufzuheben, sah sich gleich dem Berufungsgericht auch das Revisionsgericht nicht veranlasst, weil bezüglich der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, 2. Satz nö DPL 1966, LGBl 1966/200, welche mit Paragraph 51, Absatz eins, 2. Satz nö DPL 1972 ident ist, wiederholt ausgesprochen wurde, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Bestimmung die ihm durch Artikel 15, Absatz 9, B-VG gezogenen Grenzen nicht überschritten hat vergleiche 8 Ob 189/72, 8 Ob 226/72, 2 Ob 124/74).
Der Revision war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO.