Rechtssatz RS0035590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035590
Entscheidungsdatum
26.05.1981
Rechtssatz
Wenn ein Sozialversicherungsträger und ein öffentlich - rechtlicher Dienstgeber, gestützt auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen, Regreßansprüche gegen den Kraftfahrzeug - Haftpflicht - Versicherer behaupten, wobei die Aufteilung des zur Befriedigung dieser Regreßansprüche zur Verfügung stehenden Deckungsfonds strittig ist, kommt dem Sozialversicherungsträger als Nebenintervenienten im Prozeß des Dienstgebers nicht die Stellung eines Streitgenossen im Sinne des § 20 ZPO zu.Wenn ein Sozialversicherungsträger und ein öffentlich - rechtlicher Dienstgeber, gestützt auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen, Regreßansprüche gegen den Kraftfahrzeug - Haftpflicht - Versicherer behaupten, wobei die Aufteilung des zur Befriedigung dieser Regreßansprüche zur Verfügung stehenden Deckungsfonds strittig ist, kommt dem Sozialversicherungsträger als Nebenintervenienten im Prozeß des Dienstgebers nicht die Stellung eines Streitgenossen im Sinne des Paragraph 20, ZPO zu.
Schlagworte
SW: Auto, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035590
Dokumentnummer
JJR_19810526_OGH0002_0020OB00016_8100000_001