Die Revision ist trotz des Ausspruches des Berufungsgerichtes über die Unzulässigkeit der Revision, an welchen der Oberste Gerichtshof gemäß § 508 a ZPO nicht gebunden ist, zulässig, weil eine einheitliche Rechtsprechung zur Verschuldensfrage bei Unfällen, die sich im Bereich des Zusammenmündens zweier parallel verlaufender Straßen ereignen, fehlt.Die Revision ist trotz des Ausspruches des Berufungsgerichtes über die Unzulässigkeit der Revision, an welchen der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a ZPO nicht gebunden ist, zulässig, weil eine einheitliche Rechtsprechung zur Verschuldensfrage bei Unfällen, die sich im Bereich des Zusammenmündens zweier parallel verlaufender Straßen ereignen, fehlt.
Die Revision ist auch berechtigt.
Mit Unfällen, die sich im Bereich der Zusammenmündung zweier parallel oder nahezu parallel verlaufender Straßen ereigneten, hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher erst in drei Entscheidungen befaßt, und zwar in ZVR 1979/246, in ZVR 1982/165 und in ZVR 1987/31. Der der Entscheidung ZVR 1979/246 (2 Ob 79/87) zugrundeliegende Fall ereignete sich auf dem Wiedner Gürtel in Wien. Der Lenker des Klagsfahrzeuges fuhr damals auf dem rechten Fahrstreifen der Unterführung des Südtiroler Platzes in Richtung Südbahnhof und wechselte nach Beendigung der Unterführung auf den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen. Diesen Fahrstreifen, der zur Einbindung des Querverkehrs des Gürtels in den Gürtel dient, benützte der Erstbeklagte. Etwa 9 m vor dem Ende der baulichen Trennung der beiden Fahrstreifen war das Verkehrszeichen "Vorrang geben" aufgestellt. Der Oberste Gerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, die Unfallstelle sei auf einer Kreuzung gelegen gewesen, doch habe der Lenker des Klagsfahrzeuges, der den Fahrstreifen zu wechseln beabsichtigt habe, unbeschadet seines Vorranges die Bestimmungen des § 11 Abs 1 und 2 StVO beachten müssen. Insbesondere sei er verpflichtet gewesen, den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens rechtzeitig anzuzeigen. Der Erstbeklagte habe nur dann damit rechnen müssen, daß der Lenker des Klagsfahrzeuges bei einem Fahrstreifenwechsel nach rechts von seinem Vorrang Gebrauch machen wolle, wenn er ein solches Vorhaben rechtzeitig anzeige.Mit Unfällen, die sich im Bereich der Zusammenmündung zweier parallel oder nahezu parallel verlaufender Straßen ereigneten, hat sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher erst in drei Entscheidungen befaßt, und zwar in ZVR 1979/246, in ZVR 1982/165 und in ZVR 1987/31. Der der Entscheidung ZVR 1979/246 (2 Ob 79/87) zugrundeliegende Fall ereignete sich auf dem Wiedner Gürtel in Wien. Der Lenker des Klagsfahrzeuges fuhr damals auf dem rechten Fahrstreifen der Unterführung des Südtiroler Platzes in Richtung Südbahnhof und wechselte nach Beendigung der Unterführung auf den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen. Diesen Fahrstreifen, der zur Einbindung des Querverkehrs des Gürtels in den Gürtel dient, benützte der Erstbeklagte. Etwa 9 m vor dem Ende der baulichen Trennung der beiden Fahrstreifen war das Verkehrszeichen "Vorrang geben" aufgestellt. Der Oberste Gerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, die Unfallstelle sei auf einer Kreuzung gelegen gewesen, doch habe der Lenker des Klagsfahrzeuges, der den Fahrstreifen zu wechseln beabsichtigt habe, unbeschadet seines Vorranges die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 StVO beachten müssen. Insbesondere sei er verpflichtet gewesen, den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens rechtzeitig anzuzeigen. Der Erstbeklagte habe nur dann damit rechnen müssen, daß der Lenker des Klagsfahrzeuges bei einem Fahrstreifenwechsel nach rechts von seinem Vorrang Gebrauch machen wolle, wenn er ein solches Vorhaben rechtzeitig anzeige.
Die Entscheidung ZVR 1982/165 (8 Ob 34/81) betraf einen ähnlichen Sachverhalt. Der Unfall ereignete sich auf dem Margarethen-Gürtel in Wien nach dem Ende der Unterführung des Matzleinsdorferplatzes. Auch bei dieser Entscheidung ging der Oberste Gerichtshof vom Vorhandensein einer Kreuzung aus, er vertrat die Ansicht, der aus der Unterführung kommende Lenker habe Vorrang gehabt, der andere Fahrzeuglenker habe den Vorrangberechtigten, der im übrigen seinen beabsichtigten Fahrstreifenwechsel durch die Betätigung des rechten Blinkers angezeigt habe, nicht zum Abbremsen oder Ablenken nötigen dürfen.
In ZVR 1987/31 (8 Ob 72/85) war über das Verschulden an einem Unfall zu entscheiden, der sich auf einer Schnellstraße ereignete, in welche von rechts eine (durch das Zeichen "Vorrang geben" abgewertete) Autobahnabfahrt einmündete. Zwischen dem Fahrstreifen, der von der Autobahnabfahrt herführte, und den Fahrstreifen der Schnellstraße befand sich zunächst eine Sperrlinie, die nach etwa 28 m in eine Leitlinie überging. Der die Schnellstraße benützende Verkehrsteilnehmer behielt zunächst seinen Fahrstreifen bei und bog dann von diesem Fahrstreifen, der nach Einmündung der Autobahnabfahrt der zweite von rechts war, nach rechts in einen Zufahrtsweg ein. Der Oberste Gerichtshof führte aus, aus der Anbringung der Bodenmarkierungen (§§ 5 und 6 Bodenmarkierungsverordnung) ergebe sich, daß auch der parallel zu den Fahrstreifen der Schnellstraße verlaufende Fahrstreifen der Autobahnabfahrt zur Fahrbahn und nicht zu anderen Verkehrsflächen wie etwa Einmündungen oder dgl. (§ 55 Abs 3 und 6 StVO) gehöre. Werde eine Straße, die in eine andere (von rechts) einmünde, auf eine längere Strecke in einem eigenen Fahrstreifen weitgeführt, der parallel zu den (für dieselbe Fahrtrichtung vorgesehenen) Fahrstreifen der anderen Straße verlaufe, so bestehe kein Zweifel, daß dieser zusätzliche Fahrstreifen Teil der Fahrbahn der anderen Straße werde. Seien aber auf einer Straße mehrere Fahrstreifen vorhanden, so habe der Lenker eines Fahrzeuges, der nach rechts einzubiegen beabsichtige, sein Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken (§ 12 Abs 2 StVO), um sodann nach rechts in kurzem Bogen einbiegen zu können (§ 13 Abs 1 StVO). Nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage habe der Erstbeklagte sein Einbiegemanöver vom mittleren Fahrstreifen aus eingeleitet und damit gegen die Bestimmung des § 12 Abs 2 StVO verstoßen. Er wäre verpflichtet gewesen, nach dem Ende der Sperrlinie vorerst einen Fahrstreifenwechsel nach rechts vorzunehmen, was er allerdings nur unter Wahrung der im § 11 Abs 1 und 2 StVO geforderten Vorsichtsmaßnahmen hätte tun dürfen.In ZVR 1987/31 (8 Ob 72/85) war über das Verschulden an einem Unfall zu entscheiden, der sich auf einer Schnellstraße ereignete, in welche von rechts eine (durch das Zeichen "Vorrang geben" abgewertete) Autobahnabfahrt einmündete. Zwischen dem Fahrstreifen, der von der Autobahnabfahrt herführte, und den Fahrstreifen der Schnellstraße befand sich zunächst eine Sperrlinie, die nach etwa 28 m in eine Leitlinie überging. Der die Schnellstraße benützende Verkehrsteilnehmer behielt zunächst seinen Fahrstreifen bei und bog dann von diesem Fahrstreifen, der nach Einmündung der Autobahnabfahrt der zweite von rechts war, nach rechts in einen Zufahrtsweg ein. Der Oberste Gerichtshof führte aus, aus der Anbringung der Bodenmarkierungen (Paragraphen 5 und 6 Bodenmarkierungsverordnung) ergebe sich, daß auch der parallel zu den Fahrstreifen der Schnellstraße verlaufende Fahrstreifen der Autobahnabfahrt zur Fahrbahn und nicht zu anderen Verkehrsflächen wie etwa Einmündungen oder dgl. (Paragraph 55, Absatz 3 und 6 StVO) gehöre. Werde eine Straße, die in eine andere (von rechts) einmünde, auf eine längere Strecke in einem eigenen Fahrstreifen weitgeführt, der parallel zu den (für dieselbe Fahrtrichtung vorgesehenen) Fahrstreifen der anderen Straße verlaufe, so bestehe kein Zweifel, daß dieser zusätzliche Fahrstreifen Teil der Fahrbahn der anderen Straße werde. Seien aber auf einer Straße mehrere Fahrstreifen vorhanden, so habe der Lenker eines Fahrzeuges, der nach rechts einzubiegen beabsichtige, sein Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken (Paragraph 12, Absatz 2, StVO), um sodann nach rechts in kurzem Bogen einbiegen zu können (Paragraph 13, Absatz eins, StVO). Nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage habe der Erstbeklagte sein Einbiegemanöver vom mittleren Fahrstreifen aus eingeleitet und damit gegen die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, StVO verstoßen. Er wäre verpflichtet gewesen, nach dem Ende der Sperrlinie vorerst einen Fahrstreifenwechsel nach rechts vorzunehmen, was er allerdings nur unter Wahrung der im Paragraph 11, Absatz eins und 2 StVO geforderten Vorsichtsmaßnahmen hätte tun dürfen.
Der erkennende Senat hat zu der hier zu entscheidenden Frage erwogen:
Da gemäß § 2 Abs 1 Z 17 StVO eine Kreuzung eine Stelle ist, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel, muß davon ausgegangen werden, daß eine Kreuzung vorlag. Wie weit der Kreuzungsbereich reichte, ist nicht entscheidend, da der bevorrangte Erstbeklagte bereits in einem Bereich zwischen 6 und 14 m nach der Sperrfläche den Fahrstreifenwechsel vornahm. Nach den Vorrangregeln allein kann die Frage des Verschuldens am Unfall im vorliegenden Fall aber nicht gelöst werden. In den Regelfällen, in welchen die Vorrangbestimmungen anzuwenden sind, kommt es zu einer Überschneidung oder Deckung der Fahrlinien der beteiligten Fahrzeuge. In einem Fall wie dem vorliegenden muß dies aber nicht geschehen. Bleibt jedes Fahrzeug auf seinem Fahrstreifen, können beide, ohne einander zu behindern oder zu gefährden, ihre Fahrt ungehindert fortsetzen. Eine Kollision der Fahrzeuge wird erst möglich, wenn ein Fahrstreifenwechsel vorgenommen wird. Es können daher die Vorschriften über den Fahrstreifenwechsel nicht unberücksichtigt bleiben. Wohl hat die Wartepflicht des einen Verkehrsteilnehmers zur Folge, daß er dem anderen einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen muß, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der vorrangberechtigte Fahrzeuglenker den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel gemäß § 11 Abs 3 StVO rechtzeitig anzeigt. Die diese schon in ZVR 1979/246 vertretene Ansicht kritisierende Anmerkung von Subarsky, man könne vom Vorrangberechtigten nicht verlangen, anzuzeigen, daß er von seinem Vorrang Gebrauch machen werde, läßt unberücksichtigt, daß bei der gegebenen Situation Bevorrangter und Wartepflichtiger gesonderte, parallel zueinander verlaufende Fahrstreifen benützten und es ohne Fahrstreifenwechsel zu keiner Kollision der beiden Fahrzeuge kommen könnte. Die Klägerin durfte daher, so lange der Erstbeklagte den linken Blinker nicht betätigte, in die Kreuzung auf dem von ihr benützten Fahrstreifen einfahren. Daß der Erstbeklagte den Blinker betätigte, haben die Beklagten nicht behauptet, derartiges wurde nicht festgestellt und die Beweisergebnisse haben dafür keinerlei Anhaltspunkt ergeben. Der Erstbeklagte behauptete bei seiner Parteienaussage, die Klägerin habe einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen, und vertrat die Ansicht, die Klägerin hätte den Blinker betätigen müssen. Es ist daher davon auszugehen, daß der Erstbeklagte den Fahrstreifenwechsel ohne vorherige Betätigung des Blinkers vornahm. Ob die Klägerin das Fahrzeug des Erstbeklagten gesehen hat und ob sie daher eine Betätigung des Blinkers überhaupt bemerkt hätte, ist ohne Bedeutung. Somit kann der Klägerin das Einfahren in die Kreuzung unter Beibehaltung ihres Fahrstreifens nicht zum Vorwurf gemacht werden. Den Erstbeklagten trifft hingegen ein Verschulden, weil er den Fahrstreifenwechsel nicht anzeigte. Das Klagebegehren ist daher dem Grunde nach berechtigt. Bei Beurteilung der Höhe der Ansprüche ist von den vom Erstgericht getroffenen unbekämpft gebliebenen Feststellungen auszugehen (SZ 51/137). Diese Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:Da gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO eine Kreuzung eine Stelle ist, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel, muß davon ausgegangen werden, daß eine Kreuzung vorlag. Wie weit der Kreuzungsbereich reichte, ist nicht entscheidend, da der bevorrangte Erstbeklagte bereits in einem Bereich zwischen 6 und 14 m nach der Sperrfläche den Fahrstreifenwechsel vornahm. Nach den Vorrangregeln allein kann die Frage des Verschuldens am Unfall im vorliegenden Fall aber nicht gelöst werden. In den Regelfällen, in welchen die Vorrangbestimmungen anzuwenden sind, kommt es zu einer Überschneidung oder Deckung der Fahrlinien der beteiligten Fahrzeuge. In einem Fall wie dem vorliegenden muß dies aber nicht geschehen. Bleibt jedes Fahrzeug auf seinem Fahrstreifen, können beide, ohne einander zu behindern oder zu gefährden, ihre Fahrt ungehindert fortsetzen. Eine Kollision der Fahrzeuge wird erst möglich, wenn ein Fahrstreifenwechsel vorgenommen wird. Es können daher die Vorschriften über den Fahrstreifenwechsel nicht unberücksichtigt bleiben. Wohl hat die Wartepflicht des einen Verkehrsteilnehmers zur Folge, daß er dem anderen einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen muß, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der vorrangberechtigte Fahrzeuglenker den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel gemäß Paragraph 11, Absatz 3, StVO rechtzeitig anzeigt. Die diese schon in ZVR 1979/246 vertretene Ansicht kritisierende Anmerkung von Subarsky, man könne vom Vorrangberechtigten nicht verlangen, anzuzeigen, daß er von seinem Vorrang Gebrauch machen werde, läßt unberücksichtigt, daß bei der gegebenen Situation Bevorrangter und Wartepflichtiger gesonderte, parallel zueinander verlaufende Fahrstreifen benützten und es ohne Fahrstreifenwechsel zu keiner Kollision der beiden Fahrzeuge kommen könnte. Die Klägerin durfte daher, so lange der Erstbeklagte den linken Blinker nicht betätigte, in die Kreuzung auf dem von ihr benützten Fahrstreifen einfahren. Daß der Erstbeklagte den Blinker betätigte, haben die Beklagten nicht behauptet, derartiges wurde nicht festgestellt und die Beweisergebnisse haben dafür keinerlei Anhaltspunkt ergeben. Der Erstbeklagte behauptete bei seiner Parteienaussage, die Klägerin habe einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen, und vertrat die Ansicht, die Klägerin hätte den Blinker betätigen müssen. Es ist daher davon auszugehen, daß der Erstbeklagte den Fahrstreifenwechsel ohne vorherige Betätigung des Blinkers vornahm. Ob die Klägerin das Fahrzeug des Erstbeklagten gesehen hat und ob sie daher eine Betätigung des Blinkers überhaupt bemerkt hätte, ist ohne Bedeutung. Somit kann der Klägerin das Einfahren in die Kreuzung unter Beibehaltung ihres Fahrstreifens nicht zum Vorwurf gemacht werden. Den Erstbeklagten trifft hingegen ein Verschulden, weil er den Fahrstreifenwechsel nicht anzeigte. Das Klagebegehren ist daher dem Grunde nach berechtigt. Bei Beurteilung der Höhe der Ansprüche ist von den vom Erstgericht getroffenen unbekämpft gebliebenen Feststellungen auszugehen (SZ 51/137). Diese Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Klägerin erlitt bei dem Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule im Sinne eines Peitschenschlagsyndroms, eine Thoraxprellung nach Sturz in den Sicherheitsgurt, eine Schädelprellung und Abschürfungen im Bereich des Schienbeins und des Kniegelenkes sowie eine Prellung und Abschürfung am Oberschenkel rechts. Die Klägerin erlitt dadurch, vom Chirurgen beurteilt, 3 Tage starke, 5 Tage mittelstarke und 27 Tage leichte Schmerzen. Neurologischerseits erlitt sie 3 Tage starke, 5 Tage mittelstarke und 34 Tage leichte Schmerzen, wobei sich die Schmerzperioden überschneiden. Der Zeitwert des PKWs betrug S 10.000,--, jener des Videorecorders S 17.000,--, für die Brille mußten S 1.500,-- aufgewendet werden, an unfallskausalen Taxispesen liefen S 850,-- auf.
Die Feststellungen über die von der Klägerin beim Unfall erlittenen mehrfachen Verletzungen und deren Folgen, insbesondere die zu erduldenden Schmerzen, rechtfertigen den Zuspruch des begehrten Schmerzengeldes von S 42.000,-- (die Ausführungen des Erstgerichtes über die Angemessenheit eines Schmerzengeldes von S 35.000,-- sind rechtliche Beurteilung und binden den Obersten Gerichtshof somit nicht). Im übrigen waren die Ansprüche in der festgestellten bzw. außer Streit gestellten Höhe zuzusprechen; es ergibt sich ein Betrag von insgesamt S 73.228,--.
Zinsen gebühren erst ab Klagseinbringung. Die Klägerin behauptete zwar, die Beklagten am 9. November 1982 aufgefordert zu haben, Zahlung zu leisten, hat darüber aber keinen Beweis erbracht. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, jene über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz überdies auf § 50 ZPO. Als Kostenbemessungsgrundlage war der ersiegte Betrag heranzuziehen. An Stelle der nach dem Gerichtsgebührengesetz verzeichneten Pauschalgebühren waren die der früheren Rechtslage entsprechenden Eingabegebühren zuzuerkennen, weil das Verfahren vor dem Inkrafttreten des Gerichtsgebührengesetzes (1. Jänner 1985) anhängig wurde.Zinsen gebühren erst ab Klagseinbringung. Die Klägerin behauptete zwar, die Beklagten am 9. November 1982 aufgefordert zu haben, Zahlung zu leisten, hat darüber aber keinen Beweis erbracht. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, jene über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz überdies auf Paragraph 50, ZPO. Als Kostenbemessungsgrundlage war der ersiegte Betrag heranzuziehen. An Stelle der nach dem Gerichtsgebührengesetz verzeichneten Pauschalgebühren waren die der früheren Rechtslage entsprechenden Eingabegebühren zuzuerkennen, weil das Verfahren vor dem Inkrafttreten des Gerichtsgebührengesetzes (1. Jänner 1985) anhängig wurde.