Rechtssatz RS0073425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073425
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Münden zwei Straßen derart zusammen, daß die Fahrstreifen beider Straßen parallel zueinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. Der nach den Vorrangregeln Wartepflichtige muß dem anderen Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der Vorrangberechtigte den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzeigt. Solange dies nicht der Fall ist, darf der Wartepflichtige auf dem von ihm benützten Fahrstreifen in die Kreuzung einfahren.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 16/88
Entscheidungstext OGH 16.02.1988 2 Ob 16/88
Veröff: ZVR 1988/146 S 329
- 2 Ob 12/92
Entscheidungstext OGH 29.04.1992 2 Ob 12/92
nur: Der nach den Vorrangregeln Wartepflichtige muß dem anderen Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der Vorrangberechtigte den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzeigt. (T1) Veröff: ZVR 1992/143 S 330
- 2 Ob 5/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 5/24k
nur: Münden zwei Straßen derart zusammen, daß die Fahrstreifen beider Straßen parallel zueinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073425
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19880216_OGH0002_0020OB00016_8800000_001