Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0073425×

Rechtssatz RS0073425

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073425

Geschäftszahl

2Ob16/88; 2Ob12/92; 2Ob5/24k

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Rechtssatz

Münden zwei Straßen derart zusammen, daß die Fahrstreifen beider Straßen parallel zueinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. Der nach den Vorrangregeln Wartepflichtige muß dem anderen Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der Vorrangberechtigte den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzeigt. Solange dies nicht der Fall ist, darf der Wartepflichtige auf dem von ihm benützten Fahrstreifen in die Kreuzung einfahren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 16/88
    Entscheidungstext OGH 16.02.1988 2 Ob 16/88
    Veröff: ZVR 1988/146 S 329
  • 2 Ob 12/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 2 Ob 12/92
    nur: Der nach den Vorrangregeln Wartepflichtige muß dem anderen Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der Vorrangberechtigte den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzeigt. (T1) Veröff: ZVR 1992/143 S 330
  • 2 Ob 5/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 5/24k
    nur: Münden zwei Straßen derart zusammen, daß die Fahrstreifen beider Straßen parallel zueinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073425

Im RIS seit

16.02.1988

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19880216_OGH0002_0020OB00016_8800000_001