Entscheidungsgründe:
Der Kläger lenkte seinen PKW am 4.4.1989 um 9.15 Uhr mit etwa 100 km/h von einem Autobahnzubringer auf einen Beschleunigungsstreifen der Autobahn, der in einen Verzögerungsstreifen einer Autobahnausfahrt übergeht. Auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn bewegte sich eine Fahrzeugkolonne, unter anderem ein mit rund 70 km/h fahrendes Sattelfahrzeug mit einem Sattelaufleger mit jugoslawischem Kennzeichen. Der Kläger bewegte sich unter mäßiger Geschwindigkeitsverringerung an dieser Kolonne vorbei, verblieb auf dem Beschleunigungs- bzw Verzögerungsstreifen und beabsichtigte, die Autobahnausfahrt zu benützen. Der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges hatte gleichfalls vor, die Ausfahrt zu benützen. Ohne den Blinker zu betätigen und ohne den Nachfolgeverkehr zu beachten, verlegte er die Fahrlinie auf den vom Kläger benützten Fahrstreifen. Der Kläger reagierte ohne Verzögerung, sein Fahrzeug stieß aber trotzdem mit einer Überdeckung von ca. 0,5 m gegen die rechte Heckecke des Sattelauflegers.
Der Kläger begehrt - gestützt auf das Alleinverschulden des Lenkers des Sattelfahrzeuges - den Ersatz von Reparatur- und Abschleppkosten in der Höhe von S 113.340 sA.
Die beklagte Partei führte aus, Ursache des Unfalles sei gewesen, daß der Kläger viel zu schnell und unaufmerksam gefahren sei, überdies habe er unzulässigerweise vom Autobahnzubringer kommend seine Fahrt auf dem Verzögerungsstreifen fortgesetzt und rechts überholt. Außerdem wendete die beklagte Partei einen ihr abgetretenen Schadenersatzbetrag von S 6.067,65 aufrechnungsweise ein, der aufgrund der Beschädigung des Sattelauflegers entstanden ist.
Das Erstgericht sprach aus, daß die eingeklagte Forderung zu Recht, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht bestehe und die beklagte Partei daher schuldig sei, den eingeklagten Betrag zu bezahlen. Das Erstgericht vertrat die Ansicht, der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges habe dadurch, daß er ohne Betätigung des Blinkers und ohne Beobachtung des Nachfolgeverkehrs seine Fahrlinie auf den Verzögerungsstreifen verlegt habe, gegen die Vorschriften der §§ 7 Abs 3 sowie 11 Abs 1 und 2 StVO verstoßen. Dem Kläger sei kein Fehlverhalten anzulasten. Er habe die Fahrbahn der Autobahn nicht benützt und nicht gegen § 19 Abs 4 StVO verstoßen.Das Erstgericht sprach aus, daß die eingeklagte Forderung zu Recht, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht bestehe und die beklagte Partei daher schuldig sei, den eingeklagten Betrag zu bezahlen. Das Erstgericht vertrat die Ansicht, der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges habe dadurch, daß er ohne Betätigung des Blinkers und ohne Beobachtung des Nachfolgeverkehrs seine Fahrlinie auf den Verzögerungsstreifen verlegt habe, gegen die Vorschriften der Paragraphen 7, Absatz 3, sowie 11 Absatz eins und 2 StVO verstoßen. Dem Kläger sei kein Fehlverhalten anzulasten. Er habe die Fahrbahn der Autobahn nicht benützt und nicht gegen Paragraph 19, Absatz 4, StVO verstoßen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, nach § 2 Abs 1 Z 2 StVO sei die Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Grundsätzlich seien alle befahrbaren Teile einer Straße zur Fahrbahn zu rechnen, wenn nicht die Widmung bestimmter Teile ausschließlich für andere Zwecke auffällig sei. Nach § 7 b der Bodenmarkierungsverordnung seien jedoch Begrenzungslinien unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen wie Einmündungen, Ausfahrten udgl. (§ 55 Abs 3 StVO) abgrenzen. Schon aus der Zitierung des § 55 Abs 3 StVO im § 7 b der Bodenmarkierungsverordnung und der beispielsweisen Aufzählung der Verkehrsflächen in der zitierten Gesetzesstelle ergebe sich, daß ein Befahren der außerhalb der Fahrbahn gelegenen, durch Begrenzungslinien abgegrenzten anderen Verkehrsflächen grundsätzlich nicht verboten sei. Zu diesem Ergebnis führe auch eine teleologische Betrachtung, weil der Begrenzungslinie regelmäßig nur Leit- und Ordnungsfunktion zukomme (ZVR 1983/209, 8 Ob 253/82, 8 Ob 47/81, 2 Ob 238/80, ZVR 1986/26). Deshalb und auch im Einklang mit § 46 Abs 2 dritter Satz StVO habe der Kläger den Beschleunigungs- und in der Folge sich fortsetzenden Verzögerungsstreifen durchgehend befahren dürfen, der andererseits zum Einordnen in den fließenden Verkehr und in die Ausfahrt (§ 2 Abs 1 Z 6 b und 6 c StVO) nicht jedoch dem fließenden Verkehr selbst diene. Nach der durch die 10. StVO-Novelle ergänzten Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 29 StVO gelte das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug nicht als Überholen. Nach dem Gesetzestext sei zweifelhaft, ob der Gesetzgeber auch für das sich auf den genannten Verkehrsflächen bewegende Fahrzeug eine solche Ausnahme habe schaffen wollen. Der Meinung von Benes-Messiner (StVO MGA8 Anm 31 zu § 2 StVO), das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges auf einem Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen gegenüber einem auf einem Fahrstreifen der Autobahn fahrenden Fahrzeug stelle ein verbotenes Rechtsüberholen dar, sei nicht zu folgen, da den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit ein anderer Wille des Gesetzgebers entnommen werden könne. Dem sei zu folgen und daher davon auszugehen, daß schon deshalb nicht von einer Schutznormübertretung des Klägers nach § 15 StVO gesprochen werden könne. Dazu komme, daß die Begriffsbestimmung des Überholens lediglich die Strecke des "Vorbeibewegens" umfasse, der Kläger jedoch mit der linken Front seines Fahrzeuges gegen die rechte Heckecke des Sattelauflegers gestoßen sei, demnach das Sattelkraftfahrzeug erst im Anstoß erreicht habe. Der sich selbst grob verkehrswidrig verhaltende Lenker des Sattelkraftfahrzeuges habe auch den Vertrauensgrundsatz nicht für sich beanspruchen können und habe solches auch nicht versucht. Zu prüfen sei, welche Auswirkungen das am Beginn des Beschleunigungsstreifens, der sich dann nahtlos in einen Verzögerungsstreifen fortsetzte, befindliche Vorschriftszeichen "Vorrang geben" gehabt habe. Der Kläger wäre nach § 19 Abs 7 StVO zwar wartepflichtig gewesen, diese Verpflichtung habe aber nur bestehen können, wenn und ab dem Zeitpunkt, als der Kläger tatsächlich in der Lage gewesen sei, zu erkennen, daß er gegenüber dem anderen Fahrzeug wartepflichtig sei. Es stehe aber fest, daß der Lenker des Sattelfahrzeuges ohne Blinkzeichen und ohne Beobachtung des Nachfolgeverkehrs seine Fahrlinie auf den vom Kläger benutzten Fahrstreifen verlegt habe. Bodenmarkierungen, die dem Kläger eine dementsprechende Weiterfahrt und ein Einfahren auf den ersten Fahrstreifen der Autobahn geboten, hätten sich nur am Beginn des Beschleunigungsstreifens befunden, der Unfall habe sich aber eindeutig im Abfahrtsbereich ereignet, weshalb der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem § 9 Abs 6 StVO und dem Unfall nicht bestehe. Ausfahrtswegweiser oder sonstige Hinweiszeichen nach § 53 StVO hätten den Kläger nicht zur Auffahrt auf die Autobahn und einen unmittelbar darauffolgenden Wechsel zurück auf den Verzögerungsstreifen zur Ausfahrt veranlassen müssen. Auch diesbezüglich sei eine Schutznormübertretung nicht gegeben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO sei die Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Grundsätzlich seien alle befahrbaren Teile einer Straße zur Fahrbahn zu rechnen, wenn nicht die Widmung bestimmter Teile ausschließlich für andere Zwecke auffällig sei. Nach Paragraph 7, b der Bodenmarkierungsverordnung seien jedoch Begrenzungslinien unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen wie Einmündungen, Ausfahrten udgl. (Paragraph 55, Absatz 3, StVO) abgrenzen. Schon aus der Zitierung des Paragraph 55, Absatz 3, StVO im Paragraph 7, b der Bodenmarkierungsverordnung und der beispielsweisen Aufzählung der Verkehrsflächen in der zitierten Gesetzesstelle ergebe sich, daß ein Befahren der außerhalb der Fahrbahn gelegenen, durch Begrenzungslinien abgegrenzten anderen Verkehrsflächen grundsätzlich nicht verboten sei. Zu diesem Ergebnis führe auch eine teleologische Betrachtung, weil der Begrenzungslinie regelmäßig nur Leit- und Ordnungsfunktion zukomme (ZVR 1983/209, 8 Ob 253/82, 8 Ob 47/81, 2 Ob 238/80, ZVR 1986/26). Deshalb und auch im Einklang mit Paragraph 46, Absatz 2, dritter Satz StVO habe der Kläger den Beschleunigungs- und in der Folge sich fortsetzenden Verzögerungsstreifen durchgehend befahren dürfen, der andererseits zum Einordnen in den fließenden Verkehr und in die Ausfahrt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, b und 6 c StVO) nicht jedoch dem fließenden Verkehr selbst diene. Nach der durch die 10. StVO-Novelle ergänzten Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 29, StVO gelte das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug nicht als Überholen. Nach dem Gesetzestext sei zweifelhaft, ob der Gesetzgeber auch für das sich auf den genannten Verkehrsflächen bewegende Fahrzeug eine solche Ausnahme habe schaffen wollen. Der Meinung von Benes-Messiner (StVO MGA8 Anmerkung 31 zu Paragraph 2, StVO), das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges auf einem Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen gegenüber einem auf einem Fahrstreifen der Autobahn fahrenden Fahrzeug stelle ein verbotenes Rechtsüberholen dar, sei nicht zu folgen, da den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit ein anderer Wille des Gesetzgebers entnommen werden könne. Dem sei zu folgen und daher davon auszugehen, daß schon deshalb nicht von einer Schutznormübertretung des Klägers nach Paragraph 15, StVO gesprochen werden könne. Dazu komme, daß die Begriffsbestimmung des Überholens lediglich die Strecke des "Vorbeibewegens" umfasse, der Kläger jedoch mit der linken Front seines Fahrzeuges gegen die rechte Heckecke des Sattelauflegers gestoßen sei, demnach das Sattelkraftfahrzeug erst im Anstoß erreicht habe. Der sich selbst grob verkehrswidrig verhaltende Lenker des Sattelkraftfahrzeuges habe auch den Vertrauensgrundsatz nicht für sich beanspruchen können und habe solches auch nicht versucht. Zu prüfen sei, welche Auswirkungen das am Beginn des Beschleunigungsstreifens, der sich dann nahtlos in einen Verzögerungsstreifen fortsetzte, befindliche Vorschriftszeichen "Vorrang geben" gehabt habe. Der Kläger wäre nach Paragraph 19, Absatz 7, StVO zwar wartepflichtig gewesen, diese Verpflichtung habe aber nur bestehen können, wenn und ab dem Zeitpunkt, als der Kläger tatsächlich in der Lage gewesen sei, zu erkennen, daß er gegenüber dem anderen Fahrzeug wartepflichtig sei. Es stehe aber fest, daß der Lenker des Sattelfahrzeuges ohne Blinkzeichen und ohne Beobachtung des Nachfolgeverkehrs seine Fahrlinie auf den vom Kläger benutzten Fahrstreifen verlegt habe. Bodenmarkierungen, die dem Kläger eine dementsprechende Weiterfahrt und ein Einfahren auf den ersten Fahrstreifen der Autobahn geboten, hätten sich nur am Beginn des Beschleunigungsstreifens befunden, der Unfall habe sich aber eindeutig im Abfahrtsbereich ereignet, weshalb der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Paragraph 9, Absatz 6, StVO und dem Unfall nicht bestehe. Ausfahrtswegweiser oder sonstige Hinweiszeichen nach Paragraph 53, StVO hätten den Kläger nicht zur Auffahrt auf die Autobahn und einen unmittelbar darauffolgenden Wechsel zurück auf den Verzögerungsstreifen zur Ausfahrt veranlassen müssen. Auch diesbezüglich sei eine Schutznormübertretung nicht gegeben.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, die Entscheidung dahin abzuändern, daß der klagenden Partei lediglich ein Betrag von S 33.734,90 sA zugesprochen werde.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.