Die Revision ist unzulässig.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Gemäß § 18 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Für Motorradlenker sieht das Gesetz keine Ausnahme vor. Es ist daher unerfindlich, warum für den Abstand zwischen zwei Motorrädern anderes gelten sollte. Motorradrennpraktiken (Fahren "im Pulk") sind im allgemeinen Straßenverkehr unzulässig. Im Hinblick auf die klare Rechtslage kommt der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Für Motorradlenker sieht das Gesetz keine Ausnahme vor. Es ist daher unerfindlich, warum für den Abstand zwischen zwei Motorrädern anderes gelten sollte. Motorradrennpraktiken (Fahren "im Pulk") sind im allgemeinen Straßenverkehr unzulässig. Im Hinblick auf die klare Rechtslage kommt der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu.
Im übrigen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine Bremsverzögerung (des vorderen Motorrades) von 3 m/sec2 sei nicht im Sinne des § 21 Abs 1 StVO als verpöntes jähes Bremsen aufzufassen, durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt (ZVR 1980/138); daß hiebei eine Bremsspur abgezeichnet wurde, ändert am Ausmaß der Verzögerung nichts. Auch insoweit ist somit keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen.Im übrigen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine Bremsverzögerung (des vorderen Motorrades) von 3 m/sec2 sei nicht im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, StVO als verpöntes jähes Bremsen aufzufassen, durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt (ZVR 1980/138); daß hiebei eine Bremsspur abgezeichnet wurde, ändert am Ausmaß der Verzögerung nichts. Auch insoweit ist somit keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen.
Die Revision war daher - ungeachtet des ursprünglich richtigen, nach Abänderung aber unrichtigen Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist - mangels der Vorausetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision war daher - ungeachtet des ursprünglich richtigen, nach Abänderung aber unrichtigen Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist - mangels der Vorausetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.