Rechtssatz RS0111574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111574
Entscheidungsdatum
28.01.1999
Rechtssatz
Im Hinblick auf die klare Rechtslage des § 18 Abs 1 StVO - für Motorradlenker sieht das Gesetz keine Ausnahme vor - kommt der Frage nach dem erforderlichen Tiefenabstand von im Pulk beziehungsweise im Windschatten hintereinander fahrenden Motorradfahrern keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.Im Hinblick auf die klare Rechtslage des Paragraph 18, Absatz eins, StVO - für Motorradlenker sieht das Gesetz keine Ausnahme vor - kommt der Frage nach dem erforderlichen Tiefenabstand von im Pulk beziehungsweise im Windschatten hintereinander fahrenden Motorradfahrern keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111574
Dokumentnummer
JJR_19990128_OGH0002_0020OB00016_99P0000_001