Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO benachrangt ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (RIS-Justiz RS0074506), weshalb regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, sich zu jeder im Lichte des § 19 Abs 6 zweifelhaften Einschätzung einer konkreten Verkehrsfläche zu äußern.Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangt ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (RIS-Justiz RS0074506), weshalb regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, sich zu jeder im Lichte des Paragraph 19, Absatz 6, zweifelhaften Einschätzung einer konkreten Verkehrsfläche zu äußern.
Im vorliegenden Fall steht die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Hinweiszeichen "Parken" (§ 53 Abs 1 Z 1a StVO) habe für die gesamte dahinterliegende Verkehrsfläche gegolten, mit der Entscheidung 2 ObIm vorliegenden Fall steht die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Hinweiszeichen "Parken" (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO) habe für die gesamte dahinterliegende Verkehrsfläche gegolten, mit der Entscheidung 2 Ob
158/89 = ZVR 1990/113 im Einklang. Die Berufungsentscheidung steht
auch nicht mit 2 Ob 14/96 = ZVR 1997/113 im Widerspruch. Dort war -
anders als hier - eine Verkehrsfläche durch eine Grüninsel in einen Parkplatz und eine Verbindungsstraße geteilt worden; das Hinweiszeichen "Parken" befand sich - wie dem Volltext der Entscheidung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann - im Bereich der Einfahrt zum erstgenannten (dort rechten, südlichen) Teil. Eine vergleichbare Untergliederung der Verkehrsfläche fehlt aber im vorliegenden Fall.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bewegt sich im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; eine auffallende Fehlbeurteilung des Einzelfalles, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.
Auch in der Revision wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden abgeänderten Zulässigkeitsausspruches des Berufungserichtes - als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Auch in der Revision wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden abgeänderten Zulässigkeitsausspruches des Berufungserichtes - als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.