Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG).Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 4 AußStrG).
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zugelassen, weil zur Frage des Anwendungsbereichs des HeimAufG in Krankenanstalten, insbesondere zur Auslegung des in § 2 Abs 1 zweiter Satz HeimAufG umschriebenen Personenkreises, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Der Entscheidung 3 Ob 246/06g sei ein anderer Sachverhalt zugrundegelegen.Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zugelassen, weil zur Frage des Anwendungsbereichs des HeimAufG in Krankenanstalten, insbesondere zur Auslegung des in Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz HeimAufG umschriebenen Personenkreises, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Der Entscheidung 3 Ob 246/06g sei ein anderer Sachverhalt zugrundegelegen.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts liegt mit der zitierten Entscheidung hinreichend einschlägige oberstgerichtliche Rechtsprechung vor, von der das Rekursgericht nicht abgewichen ist:
Das HeimAufG ist gemäß dessen § 2 Abs 1 Satz 2 in Krankenanstalten nur auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege oder Betreuung bedürfen.Das HeimAufG ist gemäß dessen Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 in Krankenanstalten nur auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege oder Betreuung bedürfen.
Nach der Entscheidung 3 Ob 246/06g (= RIS-Justiz RS0121803) sollen nur solche Personen in Krankenanstalten von der Geltung (und dem Schutz) des HeimAufG ausgenommen werden, die durch die bzw im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden. Dann und nur dann liegt ein anderer Fall vor, als wenn diese Bedürftigkeit unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (sei es Unfall oder Krankheit) bereits besteht.
Die zusammengefasste Ansicht der Vorinstanzen, der Patient habe im Landeskrankenhaus wegen seiner schon zuvor (seit 2003) bestehenden psychischen Krankheit (chronisches organisches Psychosyndrom) nicht der ständigen Pflege oder Betreuung bedurft, das postoperative Durchgangssyndrom sei im Zusammenhang mit der medizinischen (Nieren-)Behandlung aufgetreten, weshalb das HeimAufG nicht anwendbar sei, hält sich angesichts des festgestellten Sachverhalts im Rahmen der zitierten Ausführungen der Entscheidung 3 Ob 246/06g.
Auch im Revisionsrekurs wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:
1. Zutreffend geht die Rechtsmittelwerberin selbst davon aus, dass das UbG auf die gegenständlichen Maßnahmen nicht anwendbar ist: Das UbG gilt nach dessen § 2 für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Ohne Anhaltung einer Person in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie iSd § 2 UbG kommt die Anwendung des UbG schon von vornherein nicht in Betracht (10 ObS 183/97b).1. Zutreffend geht die Rechtsmittelwerberin selbst davon aus, dass das UbG auf die gegenständlichen Maßnahmen nicht anwendbar ist: Das UbG gilt nach dessen Paragraph 2, für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Ohne Anhaltung einer Person in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie iSd Paragraph 2, UbG kommt die Anwendung des UbG schon von vornherein nicht in Betracht (10 ObS 183/97b).
Inwiefern in diesem Licht eine dem UbG unterliegende, aber bereits abgeschlossene Unterbringung Auswirkungen auf die nachfolgende Anwendbarkeit des HeimAufG haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die jeweilige Anwendbarkeit des HeimAufG ist vielmehr allein anhand der dort normierten Voraussetzungen zu beurteilen, hier also nach § 2 Abs 1 Satz 2 HeimAufG. Da diese Rechtslage klar und eindeutig ist, liegt trotz Fehlens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0042656).Inwiefern in diesem Licht eine dem UbG unterliegende, aber bereits abgeschlossene Unterbringung Auswirkungen auf die nachfolgende Anwendbarkeit des HeimAufG haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die jeweilige Anwendbarkeit des HeimAufG ist vielmehr allein anhand der dort normierten Voraussetzungen zu beurteilen, hier also nach Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 HeimAufG. Da diese Rechtslage klar und eindeutig ist, liegt trotz Fehlens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0042656).
2. Dass die Zustände, die zu den von der Revisionsrekurswerberin beanstandeten Maßnahmen geführt haben, überdurchschnittlich lang angedauert haben, steht nicht fest. Überdies wäre selbst bei Bejahung einer psychischen Krankheit iSd § 2 Abs 1 Satz 2 HeimAufG hinsichtlich des postoperativen Durchgangssyndroms die Rechtsansicht der Vorinstanzen vertretbar, es habe keine ständige Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit bestanden.2. Dass die Zustände, die zu den von der Revisionsrekurswerberin beanstandeten Maßnahmen geführt haben, überdurchschnittlich lang angedauert haben, steht nicht fest. Überdies wäre selbst bei Bejahung einer psychischen Krankheit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 HeimAufG hinsichtlich des postoperativen Durchgangssyndroms die Rechtsansicht der Vorinstanzen vertretbar, es habe keine ständige Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit bestanden.
3. Für die Beantwortung der Frage, ob hier das HeimAufG anzuwenden ist und daher eine Meldepflicht nach diesem Gesetz bestand, ist es irrelevant, welche freiheitsbeschränkenden Maßnahmen durch den Behandlungsvertrag abgedeckt werden.