Rechtssatz RS0121803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121803
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Rechtssatz
In Krankenanstalten sind Betroffene nur dann von der Geltung und vom Schutz des HeimAufG ausgenommen, wenn sie durch die bzw im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 246/06g
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 246/06g
Beisatz: Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des HeimAufG auf bestimmte Arten von Spitalsabteilungen kann weder dem Gesetz noch den Materialien entnommen werden. (T1)
Beisatz: Darauf, ob auch die Grundkrankheit in der Krankenanstalt „behandelt" wird, kann es nach dem Gesetz nicht ankommen. Ein Zusammenhang zwischen dem Aufnahmegrund und der Grunderkrankung wird vom Gesetz nicht verlangt. (T2)
Beisatz: Hier: Es wäre ein Wertungswiderspruch, die betreuungsbedürftige geistig Behinderte nach Abschluss der akuten Unfallbehandlung bei Verbleiben in der Krankenanstalt während der Heilung der Knochenbrüche als weniger schutzbedürftig zu erachten als bei Rückführung in das von ihr vor dem Unfall bewohnte Heim. (T3); Veröff: SZ 2007/28
- 2 Ob 162/09a
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 162/09a
Beisatz: Dann und nur dann liegt ein anderer Fall vor, als wenn diese Bedürftigkeit unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (sei es Unfall oder Krankheit) bereits besteht. (T4)
- 3 Ob 24/10s
Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 24/10s
- 8 Ob 64/10k
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 64/10k
Beisatz: Vom Zweck der Regelungen des Heimaufenthaltsgesetzes sind jene Fälle umfasst, in denen die Bedürftigkeit des Patienten unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (sei diese Folge eines Unfalls oder einer Krankheit) bereits besteht. Ein solcher Patient soll auch während eines Krankenhausaufenthalts nicht den ihm außerhalb des Krankenhauses, in einer Einrichtung nach § 2 Abs 1 HeimAufG, zukommenden besonderen Schutz verlieren. Es wäre nicht einsichtig, weshalb Freiheitsbeschränkungen von solchen Personen bei Betreuung im Heim dem Gesetz unterfielen und ‑ bei sonst ganz vergleichbaren Umständen ‑ in Krankenanstalten nicht. (T5)
- 7 Ob 194/12y
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 194/12y
Auch Beis wie T5; Beisatz: Die Anwendbarkeit des HeimAufG hängt nicht von einem Ortswechsel des Patienten ab. (T6)
Beisatz: Wenn die medizinische Betreuung in einer Krankenanstalt noch nicht abgeschlossen und damit noch nicht klar ist, dass der Patient endgültig der dauernden Pflege und Betreuung bedürfen wird, weil noch Besserungen zu erwarten sind, so unterliegt er nicht dem HeimAufG, auch wenn dieser Schwebezustand mehrere Monate (hier: acht Monate) dauert. (T7)
- 7 Ob 233/16i
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 233/16i
Beis wie T5
- 7 Ob 209/21t
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 209/21t
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Intensivstation. (T8)
- 7 Ob 21/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 7 Ob 21/25a
Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121803
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20070222_OGH0002_0030OB00246_06G0000_001