[16] Die außerordentliche Revision des Klägers ist hingegen zulässig, weil die Rechtsprechung zur Hinzurechnung von vom Erblasser eingeräumten Nutzungsrechten einer Präzisierung bedarf; sie ist aber nicht berechtigt.
I. Zur Revision der Beklagtenrömisch eins. Zur Revision der Beklagten
[17] 1. Das Berufungsgericht ist in nicht korrekturbedürftiger Auslegung des Vorbringens der Beklagten (zur Einzelfallbezogenheit dieser Frage vgl RS0042828) davon ausgegangen, dass diese im Hinblick auf die Schenkung der Liegenschaft an sie im Jahr 2020 kein erstinstanzliches Vorbringen zum Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach § 784 ABGB erstattet habe und insoweit eine Neuerung vorliege. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der erfolgten Hinzurechnung der Liegenschaftsschenkung zeigt die Beklagte mit ihren Ausführungen daher nicht auf. [17] 1. Das Berufungsgericht ist in nicht korrekturbedürftiger Auslegung des Vorbringens der Beklagten (zur Einzelfallbezogenheit dieser Frage vergleiche RS0042828) davon ausgegangen, dass diese im Hinblick auf die Schenkung der Liegenschaft an sie im Jahr 2020 kein erstinstanzliches Vorbringen zum Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Paragraph 784, ABGB erstattet habe und insoweit eine Neuerung vorliege. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der erfolgten Hinzurechnung der Liegenschaftsschenkung zeigt die Beklagte mit ihren Ausführungen daher nicht auf.
[18] 2. Soweit sich die Beklagte gegen die Hinzurechnung des ihr geschenkten Sparbuchs mit einem Einlagenstand von 15.000 EUR wendet, bekämpft sie in Wahrheit unzulässigerweise die vom Erstgericht zu diesem Tatsachenkomplex getroffenen Feststellungen.
[19] 3. Die außerordentliche Revision der Beklagten war damit insgesamt zurückzuweisen.
II. Zur Revision des Klägersrömisch zwei. Zur Revision des Klägers
[20] 1. Soweit sich der Kläger gegen den Abzug der gegen den Erblasser bestehenden Forderung der Beklagten von der Pflichtteilsbemessungsgrundlage wendet, erschöpfen sich seine Ausführungen in der Behauptung, es handle sich in Wahrheit um eine formpflichtige Schenkung auf den Todesfall. Diese Argumentation übergeht den Umstand, dass der Erblasser (als Erbe nach seiner zweiten Ehefrau und damit Schuldner von auf den Nachlass der zweiten Ehefrau bezogenen Pflichtteilsansprüchen) mit der Beklagten (als Pflichtteilsberechtigter nach ihrer Mutter) eine Vereinbarung über die Erfüllung dieses Pflichtteilsanspruchs getroffen hatte. Schon deswegen kann in dieser Vereinbarung keine von Unentgeltlichkeit geprägte (notariatsaktspflichtige) Schenkung auf den Todesfall liegen. Auch die Bezugnahme des Klägers auf § 781 Abs 2 Z 3 ABGB erschließt sich nicht, weil keine Abfindung für einen dem Erblasser gegenüber abgegebenen Erb- oder Pflichtteilsverzicht zu beurteilen ist. [20] 1. Soweit sich der Kläger gegen den Abzug der gegen den Erblasser bestehenden Forderung der Beklagten von der Pflichtteilsbemessungsgrundlage wendet, erschöpfen sich seine Ausführungen in der Behauptung, es handle sich in Wahrheit um eine formpflichtige Schenkung auf den Todesfall. Diese Argumentation übergeht den Umstand, dass der Erblasser (als Erbe nach seiner zweiten Ehefrau und damit Schuldner von auf den Nachlass der zweiten Ehefrau bezogenen Pflichtteilsansprüchen) mit der Beklagten (als Pflichtteilsberechtigter nach ihrer Mutter) eine Vereinbarung über die Erfüllung dieses Pflichtteilsanspruchs getroffen hatte. Schon deswegen kann in dieser Vereinbarung keine von Unentgeltlichkeit geprägte (notariatsaktspflichtige) Schenkung auf den Todesfall liegen. Auch die Bezugnahme des Klägers auf Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB erschließt sich nicht, weil keine Abfindung für einen dem Erblasser gegenüber abgegebenen Erb- oder Pflichtteilsverzicht zu beurteilen ist.
[21] 2. Einer näheren Prüfung bedarf aber die Frage der Hinzurechnung des der Beklagten im Jahr 2015 eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts.
[22] Der Kläger argumentiert unter Hinweis auf die Entscheidung 2 Ob 28/25v, dass die ohne gleichzeitige Schenkung der Liegenschaft erfolgte Einräumung einer Dienstbarkeit eine die Beklagte begünstigende unentgeltliche Zuwendung darstelle und daher nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB hinzuzurechnen sei. [22] Der Kläger argumentiert unter Hinweis auf die Entscheidung 2 Ob 28/25v, dass die ohne gleichzeitige Schenkung der Liegenschaft erfolgte Einräumung einer Dienstbarkeit eine die Beklagte begünstigende unentgeltliche Zuwendung darstelle und daher nach Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 6, ABGB hinzuzurechnen sei.
[23] 3. Zur Hinzurechnung der Schenkung einer Liegenschaft durch den Erblasser und deren Bewertung vertritt der Senat zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 in gefestigter Judikatur folgende Grundsätze:
[24] 3.1. Die Hinzurechnung von Schenkungen soll (immerhin, aber doch nur) dazu führen, dass Pflichtteilsberechtigte so stehen, wie sie stünden, wenn die Schenkung – also die nach der Wertung des Gesetzes „pflichtteilswidrige“ Verfügung – unterblieben und die Sache daher noch im Nachlass wäre. Die Hinzurechnung (also das Wegdenken der pflichtteilswidrigen Verfügung) soll auch nach neuem Recht verhindern, dass ein Pflichtteilsberechtigter durch eine Zuwendung zu Lebzeiten schlechter steht, als wenn der Erblasser über die betroffene Sache erst von Todes wegen verfügt hätte (zuletzt 2 Ob 8/25b [Rz 28]; 2 Ob 51/25a [Rz 19]).
[25] 3.2. Ausgehend von diesem Zweck des Hinzurechnungsrechts ist der Wert einer vom Erblasser bei der Übergabe einer Liegenschaft vorbehaltenen lebenslangen Personaldienstbarkeit bei der Bewertung der Liegenschaft für die Bemessung des Pflichtteils außer Ansatz zu lassen, obwohl diese Belastung auf den Zeitpunkt des Empfangs bezogen den Liegenschaftswert erheblich vermindert hat. Dieses Ergebnis wird damit begründet, dass bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit (auch nach dem ErbRÄG 2015) maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die Belastung weggefallen sein wird (RS0133183; vgl zum alten Erbrecht RS0012946). [25] 3.2. Ausgehend von diesem Zweck des Hinzurechnungsrechts ist der Wert einer vom Erblasser bei der Übergabe einer Liegenschaft vorbehaltenen lebenslangen Personaldienstbarkeit bei der Bewertung der Liegenschaft für die Bemessung des Pflichtteils außer Ansatz zu lassen, obwohl diese Belastung auf den Zeitpunkt des Empfangs bezogen den Liegenschaftswert erheblich vermindert hat. Dieses Ergebnis wird damit begründet, dass bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit (auch nach dem ErbRÄG 2015) maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die Belastung weggefallen sein wird (RS0133183; vergleiche zum alten Erbrecht RS0012946).
[26] Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass (§ 781 ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen (RS0133516). [26] Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass (Paragraph 781, ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen (RS0133516).
[27] 4. Auf diesen Prämissen aufbauend hat keine Hinzurechnung des einem Dritten vom Erblasser eingeräumten Nutzungsrechts an einer ohnehin hinzuzurechnenden Liegenschaft im Hinblick auf den der Lebenszeit des Erblassers entsprechenden Zeitraum stattzufinden (so im Ergebnis bereits 2 Ob 119/20v [Rz 54 ff]).
[28] 4.1. Ausgangspunkt der Pflichtteilsberechnung ist der reine Nachlass, dem zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten allenfalls Schenkungen des Erblassers iSd §§ 781 ff ABGB rechnerisch hinzuzurechnen sind, um diese so zu stellen, wie sie stünden, wenn die Schenkung – also die nach der Wertung des Gesetzes „pflichtteilswidrige“ Verfügung – unterblieben und die Sache daher noch im Nachlass wäre. [28] 4.1. Ausgangspunkt der Pflichtteilsberechnung ist der reine Nachlass, dem zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten allenfalls Schenkungen des Erblassers iSd Paragraphen 781, ff ABGB rechnerisch hinzuzurechnen sind, um diese so zu stellen, wie sie stünden, wenn die Schenkung – also die nach der Wertung des Gesetzes „pflichtteilswidrige“ Verfügung – unterblieben und die Sache daher noch im Nachlass wäre.
[29] Behält der Erblasser das Eigentum an der Liegenschaft, räumt aber einem Dritten ein Nutzungsrecht an dieser Liegenschaft ein, hat die Ausmittlung von Pflichtteilsansprüchen am Wert der Liegenschaft im Todeszeitpunkt anzusetzen. Es ist also der Bewertung der Verkehrswert der Liegenschaft nach dem LBG zugrunde zu legen, der dem in § 305 ABGB genannten „ordentlichen und gemeinen Preis“ entspricht (2 Ob 150/16x [Punkt 2.6. mwN]). Im Ergebnis wäre damit der Verkehrswert der Liegenschaft zum Todeszeitpunkt unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Nutzungsrechts des Dritten (bewertet nach der verbliebenen Lebenserwartung des Dritten) Ausgangspunkt der Pflichtteilsberechnung. [29] Behält der Erblasser das Eigentum an der Liegenschaft, räumt aber einem Dritten ein Nutzungsrecht an dieser Liegenschaft ein, hat die Ausmittlung von Pflichtteilsansprüchen am Wert der Liegenschaft im Todeszeitpunkt anzusetzen. Es ist also der Bewertung der Verkehrswert der Liegenschaft nach dem LBG zugrunde zu legen, der dem in Paragraph 305, ABGB genannten „ordentlichen und gemeinen Preis“ entspricht (2 Ob 150/16x [Punkt 2.6. mwN]). Im Ergebnis wäre damit der Verkehrswert der Liegenschaft zum Todeszeitpunkt unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Nutzungsrechts des Dritten (bewertet nach der verbliebenen Lebenserwartung des Dritten) Ausgangspunkt der Pflichtteilsberechnung.
[30] Vergleichbares gilt für den Fall, dass der Erblasser die Liegenschaft verschenkt und einem Dritten ein Nutzungsrecht daran einräumt. Die vom Erblasser verschenkte Liegenschaft ist in einem ersten Schritt mit dem unbelasteten Wert hinzuzurechnen, im zweiten Schritt nach § 788 ABGB aufzuindizieren und im dritten Schritt um den beim Tod des Erblassers noch bestehenden, auf Basis der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelten Wert des Nutzungsrechts eines Dritten zu reduzieren. [30] Vergleichbares gilt für den Fall, dass der Erblasser die Liegenschaft verschenkt und einem Dritten ein Nutzungsrecht daran einräumt. Die vom Erblasser verschenkte Liegenschaft ist in einem ersten Schritt mit dem unbelasteten Wert hinzuzurechnen, im zweiten Schritt nach Paragraph 788, ABGB aufzuindizieren und im dritten Schritt um den beim Tod des Erblassers noch bestehenden, auf Basis der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelten Wert des Nutzungsrechts eines Dritten zu reduzieren.
[31] 4.2. Ausgehend davon wirkt sich die Einräumung des Nutzungsrechts an einer Liegenschaft durch den Erblasser zu dessen Lebzeiten mangels daraus resultierender Minderung des für die Pflichtteilsberechnung relevanten (ohnehin vorhandenen oder hinzuzurechnenden) Vermögens auf die (übrigen) Pflichtteilsberechtigten nicht nachteilig aus. Da damit im Ergebnis kein werthaltiges Recht aus dem Vermögen des Erblassers ausscheidet, bedarf es keiner Hinzurechnung des zu Lebzeiten des Erblassers ausgeübten Nutzungsrechts des Dritten zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten.
[32] Vielmehr würde eine auf die Lebenszeit des Erblassers bezogene Hinzurechnung des Nutzungsrechts des Dritten im Ergebnis zu einer im Pflichtteilsrecht zu vermeidenden doppelten Hinzurechnung führen (vgl dazu jüngst 2 Ob 51/25a [Rz 26]). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Erblasser dem Dritten das Nutzungsrecht bloß faktisch oder in einer rechtlich gesicherten Form (etwa als Wohnungsgebrauchsrecht) eingeräumt hat, weil in beiden Fällen gleichermaßen eine doppelte Hinzurechnung erfolgen würde. Dass der Erblasser im Anlassfall zuerst ein Nutzungsrecht einräumte und die Liegenschaft erst Jahre später dem Nutzungsberechtigten schenkte, macht keinen entscheidenden Unterschied. [32] Vielmehr würde eine auf die Lebenszeit des Erblassers bezogene Hinzurechnung des Nutzungsrechts des Dritten im Ergebnis zu einer im Pflichtteilsrecht zu vermeidenden doppelten Hinzurechnung führen vergleiche dazu jüngst 2 Ob 51/25a [Rz 26]). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Erblasser dem Dritten das Nutzungsrecht bloß faktisch oder in einer rechtlich gesicherten Form (etwa als Wohnungsgebrauchsrecht) eingeräumt hat, weil in beiden Fällen gleichermaßen eine doppelte Hinzurechnung erfolgen würde. Dass der Erblasser im Anlassfall zuerst ein Nutzungsrecht einräumte und die Liegenschaft erst Jahre später dem Nutzungsberechtigten schenkte, macht keinen entscheidenden Unterschied.
[33] 4.3. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Erbe nach § 536 Abs 1 ABGB erst mit dem Tod des Erblassers das Erbrecht erwirbt und vor diesem Zeitpunkt auch kein abgeschwächtes Recht in Form einer Anwartschaft hat. Ganz Vergleichbares gilt für das Pflichtteilsrecht (vgl jüngst 6 Ob 176/24m [Rz 15]). Spiegelbildlich haben daher mangels gesicherter Rechtsposition weder der Erbe noch der Pflichtteilsberechtigte ein Anrecht auf eine besonders effiziente oder gewinnbringende Vermögensverwaltung durch den Erblasser, sodass fiktiv entgangene Mietzinse nach Ansicht des Senats regelmäßig – und insbesondere im hier vorliegenden Fall, dass auch der Erblasser selbst das vom Nutzungsrecht erfasste Objekt bewohnt – keine taugliche Grundlage für eine Pflichtteilsbemessung sind. [33] 4.3. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Erbe nach Paragraph 536, Absatz eins, ABGB erst mit dem Tod des Erblassers das Erbrecht erwirbt und vor diesem Zeitpunkt auch kein abgeschwächtes Recht in Form einer Anwartschaft hat. Ganz Vergleichbares gilt für das Pflichtteilsrecht vergleiche jüngst 6 Ob 176/24m [Rz 15]). Spiegelbildlich haben daher mangels gesicherter Rechtsposition weder der Erbe noch der Pflichtteilsberechtigte ein Anrecht auf eine besonders effiziente oder gewinnbringende Vermögensverwaltung durch den Erblasser, sodass fiktiv entgangene Mietzinse nach Ansicht des Senats regelmäßig – und insbesondere im hier vorliegenden Fall, dass auch der Erblasser selbst das vom Nutzungsrecht erfasste Objekt bewohnt – keine taugliche Grundlage für eine Pflichtteilsbemessung sind.
[34] Der Entscheidung 2 Ob 28/25v lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, weil der Senat dort keine Vorgaben gemacht hat, im Hinblick auf welchen Zeitraum (auch bis zum Tod des Erblassers oder erst danach) eine Hinzurechnung des dem Dritten eingeräumten Nutzungsrechts in Betracht kommt.
4.4. Als Zwischenergebnis folgt:
[35] Eine Hinzurechnung des einem Dritten vom Erblasser eingeräumten Nutzungsrechts an einer hinzuzurechnenden (oder ohnehin in der Verlassenschaft verbliebenen) Liegenschaft findet im Hinblick auf den der Lebenszeit des Erblassers entsprechenden Zeitraum nicht statt.
[36] 5. Im vorliegenden Fall hat der Erblasser das Nutzungsrecht im Jahr 2015 der Beklagten und späteren Geschenknehmerin selbst eingeräumt. Das ändert aber nichts daran, dass eine Hinzurechnung des der Beklagten 2015 eingeräumten (und 2020 aufgrund Konfusion erloschenen) Wohnungsgebrauchsrechts im Ergebnis zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde, weil ohnehin der unbelastete Wert der Liegenschaft im Schenkungszeitpunkt (2020) hinzugerechnet wurde und dieser die maximal hinzuzurechnende Größe darstellt (vgl Kogler, EAnm zu 2 Ob 119/20v, JBl 2022, 304 [310]). Die Frage einer allfälligen Anrechenbarkeit des zu Lebzeiten des Erblassers ausgeübten Nutzungsrechts kann im Anlassfall dahinstehen. [36] 5. Im vorliegenden Fall hat der Erblasser das Nutzungsrecht im Jahr 2015 der Beklagten und späteren Geschenknehmerin selbst eingeräumt. Das ändert aber nichts daran, dass eine Hinzurechnung des der Beklagten 2015 eingeräumten (und 2020 aufgrund Konfusion erloschenen) Wohnungsgebrauchsrechts im Ergebnis zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde, weil ohnehin der unbelastete Wert der Liegenschaft im Schenkungszeitpunkt (2020) hinzugerechnet wurde und dieser die maximal hinzuzurechnende Größe darstellt vergleiche Kogler, EAnm zu 2 Ob 119/20v, JBl 2022, 304 [310]). Die Frage einer allfälligen Anrechenbarkeit des zu Lebzeiten des Erblassers ausgeübten Nutzungsrechts kann im Anlassfall dahinstehen.
[37] 6. Der Revision war damit nicht Folge zu geben.
[38] 7. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren beruht auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. [38] 7. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren beruht auf Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.