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Rechtssatz RS0133516×

Rechtssatz RS0133516

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133516

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Rechtssatz

Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass (Paragraph 781, ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 124/20d
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 124/20d
    Veröff: SZ 2021/17
  • 2 Ob 119/20v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 119/20v
    Anm: Veröff: SZ 2021/61
  • 2 Ob 49/22b
    Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 49/22b
    Beisatz: Hier: Das der Erblasserin selbst zukommende Wohnrecht ist nicht zu berücksichtigen, weil es mit dem Tod der Erblasserin erlosch. (T1)
  • 2 Ob 162/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.01.2026 2 Ob 162/25z
    Beisatz: Eine Hinzurechnung des einem Dritten vom Erblasser eingeräumten Nutzungsrechts an einer hinzuzurechnenden (oder ohnehin in der Verlassenschaft verbliebenen) Liegenschaft findet im Hinblick auf den der Lebenszeit des Erblassers entsprechenden Zeitraum nicht statt. (T2)

Schlagworte

Schenkungsanrechnung; Schenkungshinzurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133516

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Dokumentnummer

JJR_20210225_OGH0002_0020OB00124_20D0000_001