Rechtssatz RS0133516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133516
Entscheidungsdatum
20.01.2026
Rechtssatz
Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass (§ 781 ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass (Paragraph 781, ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 124/20d
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 124/20d
Veröff: SZ 2021/17
- 2 Ob 119/20v
Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 119/20v
Anm: Veröff: SZ 2021/61
- 2 Ob 49/22b
Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 49/22b
Beisatz: Hier: Das der Erblasserin selbst zukommende Wohnrecht ist nicht zu berücksichtigen, weil es mit dem Tod der Erblasserin erlosch. (T1)
- 2 Ob 162/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.01.2026 2 Ob 162/25z
Beisatz: Eine Hinzurechnung des einem Dritten vom Erblasser eingeräumten Nutzungsrechts an einer hinzuzurechnenden (oder ohnehin in der Verlassenschaft verbliebenen) Liegenschaft findet im Hinblick auf den der Lebenszeit des Erblassers entsprechenden Zeitraum nicht statt. (T2)
Schlagworte
Schenkungsanrechnung; Schenkungshinzurechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133516
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20210225_OGH0002_0020OB00124_20D0000_001