Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dem angefochtenen Urteil liegen die auf Seite 2 und 3 (= Seite 188 und 189 des Aktes) wiedergegebenen erstgerichtlichen Feststellungen und die auf Seite 7 (= Seite 193 des Aktes) wiedergegebenen ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die Klägerin auf Grund der Arbeitsmarktverhältnisse berechtigt sei, eine Reinigungsfirma zu beauftragen. Ein monatlicher Aufwand von DM 171,83 = S 1.202,81 erscheine angemessen. Im Hinblick auf das grundsätzliche Weiterbestehen der Ersatzpflicht des Beklagten sei dem Erhöhungsbegehren Folge zu geben und die Widerklage abzuweisen.
Zur rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, daß die Klägerin nach den Feststellungen nach wie vor einer Haushaltshilfe, und zwar im Ausmaß von 3 Stunden wöchentlich, bedürfe. Auch die Beauftragung einer Reinigungsfirma sei durch die Feststellungen gedeckt, weil das Anbot an privaten Hausgehilfinnen im Raume D* äußerst rar und die Erfahrungen der Klägerin mit privaten Bedienerinnen schlecht seien. Bei solcher Sachlage erscheine es gerechtfertigt, daß die Klägerin eine Reinigungsfirma mit der Durchführung der groben Haushaltsarbeiten beauftrage, da dies der einzige Weg zu deren fachgerechter Verrichtung zu sein scheine. Hinweise darauf, daß dies durch billigere Arbeitskräfte möglich sei, habe das Beweisverfahren nicht erbracht. Die Angemessenheit der Höhe des geltend gemachten Betrages sei durch das Gutachten des Sachverständigen gestützt.
Der Revisionswerber macht zunächst geltend, daß die der Klägerin zuerkannte Rente nach den Grundsätzen der abstrakten Rente zu beurteilen sei, weshalb es auf die Änderung der Verhältnisse nicht ankomme, solange sich der Leidenszustand der Klägerin nicht geändert habe.
Der Standpunkt der Revision ist verfehlt. Der Klägerin wurde nicht eine sogenannte „abstrakte Rente“, sondern der durch die Verletzung notwendig gewordene Aufwand für die Beschäftigung von Ersatzkräften zugesprochen. Dieser ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als ein Verdienstentgang zu behandeln, der sich je nach der Änderung der Verhältnisse erhöhen oder verringern kann.
Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, das angefochtene Urteil nehme einen Bedarf an Reinigungskräften von 3 1/2 statt 3 Wochenstunden an, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und bringt solcherart die Revision nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Darauf ist daher nicht einzugehen.
Der Beklagte meint abschließend, die Ergebnisse des Beweisverfahrens – die durch Gewöhnung eingetretene Milderung der Beschwerden – hätten zur Stattgebung des Rentenentziehungsbegehrens führen müssen.
Damit läßt der Revisionswerber jedoch die entscheidungswesentlichen – ergänzenden – Feststellungen des Berufungsgerichtes außer acht, wonach die Klägerin für schwere Arbeiten, wie Fenster- und Bodenputzen, eine Hilfe benötigt und sie solche schwere Arbeiten, die mit einer Dauerbewegung des Kopfes verbunden sind, nicht verrichten kann.
Zur Angemessenheit des geltend gemachten Betrages bringt die Revision nicht mehr vor; die Angemessenheit ist mangels entgegenstehender Verfahrensergebnisse auch zu bejahen.
Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.